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4/4162 - Brandenburg.de

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Bedarf an einer Bestandserfassung besteht grundsätzlich (auch bei Entnahmen < 1000<br />

m³/d) immer dann, wenn die vorliegen<strong>de</strong>n Daten und Erkenntnisse nicht ausreichen, um beurteilen<br />

zu können, ob die in § 33a Abs. 1 WHG formulierten Bewirtschaftungsziele gefähr<strong>de</strong>t<br />

sind o<strong>de</strong>r nicht. Bei erlaubnisfreien Benutzungen im Sinne <strong>de</strong>s § 33 Abs. 1 WHG kann<br />

davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass die Bewirtschaftungsziele nicht gefähr<strong>de</strong>t sind.<br />

Frage 47:<br />

Der Umfang <strong>de</strong>r Gewässerunterhaltung bemisst sich nach Bewirtschaftungszielen, die u.a.<br />

im Ergebnis von Gewässerschauen konkretisiert wer<strong>de</strong>n. Lässt sich in diesem Verfahren<br />

feststellen, in welchem Umfang Grundflächen durch Maßnahmen <strong>de</strong>r Gewässerunterhaltung<br />

im Einzelfall Vor- o<strong>de</strong>r Nachteile erlangen bzw. auf For<strong>de</strong>rung von Nutzern Vorteile erlangen<br />

sollen? Lassen sich Vor- o<strong>de</strong>r Nachteile kostenmäßig quantifizieren, wenn ja, wie?<br />

zu Frage 47:<br />

Nein.<br />

Frage 48:<br />

In welchem flächenbezogenem Umfang hat die Gewässerunterhaltung auf die Grundfläche<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>s tatsächlich Auswirkungen, die einen quantifizierbaren Vor- o<strong>de</strong>r Nachteil darstellen.<br />

In welchem flächenbezogenen Umfang hat die Gewässerunterhaltung keine o<strong>de</strong>r<br />

vernachlässigbare Auswirkungen – z.B. im Bereich großer Waldflächen, von Truppenübungsplätzen<br />

o.ä. Gebieten?<br />

zu Frage 48:<br />

Die Umlage <strong>de</strong>r Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung erfolgt nach <strong>de</strong>m Flächenmaßstab<br />

mit <strong>de</strong>m Ansatz, dass die Nie<strong>de</strong>rschläge auf alle Flächen <strong>de</strong>r Verbandsgebiete in<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> gleichermaßen nie<strong>de</strong>rgehen und <strong>de</strong>n Gewässern ober- o<strong>de</strong>r unterirdisch zufließen.<br />

Auf konkrete Vorteile o<strong>de</strong>r Auswirkungen im Einzelfall kommt es daher für die Umlage<br />

<strong>de</strong>r Kosten nicht an.<br />

Frage 49:<br />

Kann <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Umlegung <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Gewässerunterhaltung von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n auf<br />

die Grundstückseigentümer entstehen<strong>de</strong> Verwaltungsaufwand (Verwaltungskosten) grundsätzlich<br />

dadurch verringert wer<strong>de</strong>n, dass die Umlage gemeinsam mit <strong>de</strong>r Grundsteuererhebung<br />

durchgeführt wird? Wenn ja, wie können die Gemein<strong>de</strong>n zu einem solchen kostengünstigen<br />

Verfahren verpflichtet wer<strong>de</strong>n?<br />

zu Frage 49:<br />

Eine gemeinsame Festsetzung und Erhebung <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Gewässerunterhaltung und<br />

<strong>de</strong>r Grundsteuererhebung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Verwaltungskosten zu<br />

reduzieren. Deshalb stellt § 12b Kommunalabgabengesetz (KAG) klar, dass mehrere Abgaben<br />

durch einen Bescheid geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können. Die Entscheidung, ob von dieser<br />

Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, obliegt jedoch <strong>de</strong>r jeweiligen Gemein<strong>de</strong> im Rahmen<br />

ihrer verfassungsrechtlich garantierten Organisationshoheit.<br />

Eine gesetzliche Verpflichtung zur gemeinsamen Erhebung besteht nicht, <strong>de</strong>nn sie wür<strong>de</strong><br />

voraussetzen, dass eine solche Regelung erfor<strong>de</strong>rlich und geeignet wäre, um <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen<br />

Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie zu rechtfertigen. An einer<br />

solchen Erfor<strong>de</strong>rlichkeit mangelt es schon <strong>de</strong>shalb, weil die Gemein<strong>de</strong>vertretung im Rahmen<br />

ihrer nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Gemein<strong>de</strong>ordnung (GO) gegebenen Entscheidungskompetenz<br />

über die allgemeinen Grundsätze, nach <strong>de</strong>nen die Verwaltung geführt wer<strong>de</strong>n soll, die eigene<br />

Verwaltung zur Reduzierung <strong>de</strong>r Verwaltungskosten anhalten könnte.<br />

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