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4/4162 - Brandenburg.de

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Das Kommunalabgabengesetz schreibt in § 6 vor, dass die <strong>de</strong>n Benutzungsgebühren zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Kosten nach <strong>de</strong>n betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen<br />

zu ermitteln sind. Dabei gilt das Kosten<strong>de</strong>ckungsprinzip, wonach das Gebührenaufkommen<br />

die voraussichtlichen Kosten <strong>de</strong>r Einrichtung nicht übersteigen (Kostenüberschreitungsverbot)<br />

und in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Pflichtgebühren in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>cken soll (Kosten<strong>de</strong>ckungsgebot).<br />

Da diesbezüglich in allen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn die gleichen Bestimmungen gelten,<br />

müsste die Kosten<strong>de</strong>ckungsrate in Deutschland um etwa 100 % liegen.<br />

Um diese These zu prüfen, wur<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Bericht 2005 an die EU-Kommission (Bestandserfassung<br />

nach WRRL) in drei <strong>de</strong>utschen Pilotgebieten <strong>de</strong>r Kosten<strong>de</strong>ckungsgrad für die Wasserversorgung<br />

und Abwasserentsorgung nach drei unterschiedlichen Metho<strong>de</strong>n ermittelt.<br />

Dabei ergaben sich Kosten<strong>de</strong>ckungsgra<strong>de</strong> zwischen 89% und 103% (s. auch<br />

http://www.mluv.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong>/cms/media.php/2320/wrrl_055.pdf), so dass in Deutschland<br />

grundsätzlich von kosten<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n Trink- und Abwasserpreisen bezüglich <strong>de</strong>r betriebswirtschaftlichen<br />

Kosten dieser Wasserdienstleistungen ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Die angemessene Beteiligung an <strong>de</strong>n Umwelt- und Ressourcenkosten wird gegenwärtig vorrangig<br />

erreicht durch die Erhebung <strong>de</strong>r Abwasserabgabe und <strong>de</strong>s Wassernutzungsentgeltes.<br />

Bei<strong>de</strong> Abgaben sind zweckgebun<strong>de</strong>n bezogen auf die Ressource Wasser zu verwen<strong>de</strong>n<br />

(§ 13 Abwasserabgabengesetz, § 40 Abs. 4 BbgWG).<br />

Frage 46:<br />

In welchem Umfang wer<strong>de</strong>n im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> Grundwasserentnahmen von über 1000<br />

Kubikmeter je Tag in einem Fassungsgebiet vorgenommen? Welche Anfor<strong>de</strong>rungen und<br />

Ziele sind in solchen Fällen mit einer so genannten Bestandserfassung verbun<strong>de</strong>n und welche<br />

Kosten verursacht diese? Wann entsteht grundsätzlich Bedarf für eine solche Bestandserfassung?<br />

zu Frage 46:<br />

In <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Tabelle wer<strong>de</strong>n die Fallzahlen und die Gesamtentnahmemengen von<br />

Grundwasserentnahmen mit einem Umfang von mehr als 1.000 m³/d dargestellt.<br />

Anzahl Ø Entnahmemenge<br />

[Tm 3 /a]<br />

Öffentliche Wasserversorgung 78 130.000<br />

Gewerbe 20 27.000<br />

Bergbau 15 340.000<br />

Landwirtschaft*) 21 3.400<br />

Gesamt 134 500.400<br />

*) Entnahmemenge und Zeitraum in hoher Abhängigkeit von <strong>de</strong>n vorherrschen<strong>de</strong>n Witterungsbedingungen<br />

(Temperatur, Verdunstung, Nie<strong>de</strong>rschlagsmenge und –häufigkeit)<br />

Die Ziele <strong>de</strong>r Bestandserfassung ergeben sich aus § 33a Abs. 1 WHG. Danach ist das<br />

Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Verän<strong>de</strong>rung seines mengenmäßigen<br />

und chemischen Zustands vermie<strong>de</strong>n wird. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bestandserfassung<br />

nach § 54 Abs. 1 BbgWG richten sich nach <strong>de</strong>m Umfang und <strong>de</strong>r Art und Weise <strong>de</strong>r<br />

Grundwasserentnahme, <strong>de</strong>n im Einzugsgebiet vorherrschen<strong>de</strong>n hydrogeologischen Verhältnissen<br />

und <strong>de</strong>n über das Einzugsgebiet und <strong>de</strong>n Fassungsstandort bereits vorliegen<strong>de</strong>n Daten<br />

und Erkenntnissen. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bestandserfassung und die dadurch verursachten<br />

Kosten können daher je nach <strong>de</strong>n Bedingungen <strong>de</strong>s Einzelfalls sehr unterschiedlich<br />

sein, so dass eine pauschale Aussage nicht möglich ist.<br />

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