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4/4162 - Brandenburg.de

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Privatisierungsform Merkmale<br />

Formale Privatisierung<br />

(Organisationsprivatisierung)<br />

Funktionale Privatisierung<br />

(Vertragsprivatisierung, Contracting<br />

out, PPP)<br />

Materielle Privatisierung<br />

(echte Privatisierung)<br />

Die Durchführung <strong>de</strong>r Aufgabe wird auf eine kommunale<br />

Beteiligung (z.B. Stadtwerke) übertragen.<br />

Das Eigentum an <strong>de</strong>r Gesellschaft bleibt mehrheitlich<br />

bei <strong>de</strong>r Kommune.<br />

Die Kommune behält die Verantwortung für die<br />

Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben und bietet die Leistung<br />

auch in ihrem Namen an. Die Leistungserstellung<br />

erfolgt jedoch im Vertragsinnenverhältnis<br />

zur Kommune vollständig o<strong>de</strong>r teilweise durch private<br />

Unternehmen (z.B. Betreiber- o<strong>de</strong>r Betriebsführungsgesellschaften).<br />

Eine gemeindliche Einrichtung wird an ein privates<br />

Unternehmen veräußert bzw. die zuvor von einer<br />

gemeindlichen Einrichtung wahrgenommene Aufgabe<br />

wird vollständig an ein privates Unternehmen<br />

übertragen, welches die Leistung dann auch im eigenen<br />

Namen und für eigene Rechnung anbietet.<br />

Für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Wasserver- und <strong>de</strong>r Abwasserentsorgung kann nach <strong>de</strong>n Erfahrungen<br />

<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r kommunalen<br />

Aufgabenträger zumin<strong>de</strong>st im technischen Bereich eine formale o<strong>de</strong>r funktionale Privatisierung<br />

vorgenommen hat. An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Wasserversorgung, die nach § 3 Abs. 2<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung (GO) i.V.m. § 59 BbgWG eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe<br />

ist und damit auch durch einen privaten Wasserversorger im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung wahrgenommen wer<strong>de</strong>n kann, ist eine vollständige materielle Privatisierung <strong>de</strong>r<br />

Abwasserentsorgung nicht zulässig, da diese Aufgabe zu <strong>de</strong>n pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r Kommunen zählt. § 18a Abs. 2a Wasserhaushaltsgesetz eröffnet<br />

zwar die Möglichkeit, durch Lan<strong>de</strong>srecht zu regeln, unter welchen bestimmten, engen Voraussetzungen<br />

öffentlich-rechtliche Körperschaften ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf<br />

Dritte ganz o<strong>de</strong>r teilweise befristet und wi<strong>de</strong>rruflich übertragen können. Von dieser seit vielen<br />

Jahren bestehen<strong>de</strong>n Möglichkeit hat aber bislang we<strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> noch sonst ein Bun<strong>de</strong>sland<br />

Gebrauch gemacht. Ebensowenig ist eine materielle Privatisierung <strong>de</strong>r Unterhaltung<br />

<strong>de</strong>r Gewässer II. Ordnung möglich, da die Aufgabe <strong>de</strong>n Gewässerunterhaltungsverbän<strong>de</strong>n<br />

gesetzlich zugewiesen wur<strong>de</strong>.<br />

Zielrichtung einer je<strong>de</strong>n Privatisierung ist vor allem die Absicht, die Wirtschaftlichkeit <strong>de</strong>r Aufgabenwahrnehmung<br />

zu verbessern. Welche weiteren Zielstellungen <strong>de</strong>r Einbindung von<br />

Dritten in die Aufgabenwahrnehmung darüber hinaus in <strong>de</strong>n einzelnen Kommunen bestan<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r bestehen, ist <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung nicht bekannt. Ob, inwieweit, unter welchen Voraussetzungen<br />

und durch welches Privatisierungsmo<strong>de</strong>ll die mit <strong>de</strong>r Privatisierung verbun<strong>de</strong>nen<br />

Zielstellungen erreicht wer<strong>de</strong>n können, ist von <strong>de</strong>n konkreten örtlichen Verhältnissen<br />

und Aufgabenstellungen abhängig und kann daher seitens <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung nicht generalisierend<br />

bewertet wer<strong>de</strong>n.<br />

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