Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />
HINWEIS<br />
Werdende Mütter, deren Dienstverhältnis noch vor Beginn der<br />
Schutzfrist durch Zeitablauf endet, <strong>und</strong> die vom Arbeitsinspektions-<br />
oder Amtsarzt ein Freistellungszeugnis erhalten, haben nur<br />
dann Anspruch auf ein vorgezogenes Wochengeld, wenn<br />
� das befristete Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Freistellung<br />
noch aufrecht ist, oder<br />
� nach Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses eine Leistung<br />
aus der Arbeitslosenversicherung - z.B. Arbeitslosengeld<br />
- bezogen wird, oder<br />
� sie sich in einer Schutzfrist befinden (siehe unten)<br />
Anspruch §§ 122, 162 ASVG<br />
1) Voraussetzung für den Anspruch auf Wochengeld ist, dass zu Beginn<br />
der Schutzfrist ein aufrechtes Dienstverhältnis oder ein Bezug aus<br />
der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung vorliegt<br />
2) Steht die Dienstnehmerin in einem befristeten Dienstverhältnis, das<br />
vor Beginn der Schutzfrist endet, so hat sie trotzdem Anspruch auf<br />
Wochengeld, wenn die Schutzfrist innerhalb von 6 Wochen nach<br />
dem Ende des Dienstverhältnisses beginnt <strong>und</strong> die Frau innerhalb<br />
des letzten Jahres insgesamt 26 Wochen oder in den letzten 6 Wochen<br />
davor ununterbrochen versichert war.<br />
3) Steht die Dienstnehmerin in einem befristeten Dienstverhältnis, das<br />
vor Beginn der Schutzfrist endet, so besteht der Anspruch auf Wochengeld<br />
trotzdem, wenn das Dienstverhältnis zu Beginn der 32. Woche<br />
vor Eintritt der Schutzfrist (= Beginn der Schwangerschaft)<br />
schon bestanden hat <strong>und</strong><br />
a) dieses Dienstverhältnis mindestens 13 Wochen bzw. 3 Kalendermonate<br />
gedauert hat<br />
oder<br />
b) die Dienstnehmerin in den letzten 3 Jahren vor dem Ende des befristeten<br />
Dienstverhältnisses mindestens 12 Monate krankenversichert<br />
war.<br />
220 AK Infoservice<br />
Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />
Die Punkte 2 <strong>und</strong> 3 gelten auch dann, wenn ein unbefristetes Dienstverhältnis<br />
ohne Verschulden der Dienstnehmerin endet.<br />
4) Wird eine Frau während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wieder<br />
schwanger, so erhält sie Wochengeld, wenn sie bei der ersten<br />
Schwangerschaft Anspruch auf Wochengeld hatte.<br />
Höhe § 162 ASVG<br />
Als Gr<strong>und</strong>lage für die Höhe des Wochengeldes wird der durchschnittliche<br />
Bezug der letzten 13 Kalenderwochen bzw. 3 Monate vor Beginn<br />
der Schutzfrist herangezogen. Die Sonderzahlungen werden durch einen<br />
Zuschlag berücksichtigt.<br />
Bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld<br />
beträgt das Wochengeld 180 % dieses Bezuges.<br />
Krankenversicherung § 122 ASVG<br />
Während des Wochengeldbezuges ist die Dienstnehmerin krankenversichert.<br />
Antrag/Unterlagen<br />
Der Antrag auf Wochengeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu<br />
stellen.<br />
Zu Beginn der Schutzfrist muss der Krankenkasse vorgelegt werden:<br />
1) eine Arbeits- <strong>und</strong> Entgeltsbestätigung, die vom Dienstgeber auszustellen<br />
ist<br />
2) eine Bestätigung des Arztes über den voraussichtlichen Geburtstermin<br />
AK Infoservice<br />
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