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Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

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Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />

HINWEIS<br />

Werdende Mütter, deren Dienstverhältnis noch vor Beginn der<br />

Schutzfrist durch Zeitablauf endet, <strong>und</strong> die vom Arbeitsinspektions-<br />

oder Amtsarzt ein Freistellungszeugnis erhalten, haben nur<br />

dann Anspruch auf ein vorgezogenes Wochengeld, wenn<br />

� das befristete Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Freistellung<br />

noch aufrecht ist, oder<br />

� nach Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses eine Leistung<br />

aus der Arbeitslosenversicherung - z.B. Arbeitslosengeld<br />

- bezogen wird, oder<br />

� sie sich in einer Schutzfrist befinden (siehe unten)<br />

Anspruch §§ 122, 162 ASVG<br />

1) Voraussetzung für den Anspruch auf Wochengeld ist, dass zu Beginn<br />

der Schutzfrist ein aufrechtes Dienstverhältnis oder ein Bezug aus<br />

der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung vorliegt<br />

2) Steht die Dienstnehmerin in einem befristeten Dienstverhältnis, das<br />

vor Beginn der Schutzfrist endet, so hat sie trotzdem Anspruch auf<br />

Wochengeld, wenn die Schutzfrist innerhalb von 6 Wochen nach<br />

dem Ende des Dienstverhältnisses beginnt <strong>und</strong> die Frau innerhalb<br />

des letzten Jahres insgesamt 26 Wochen oder in den letzten 6 Wochen<br />

davor ununterbrochen versichert war.<br />

3) Steht die Dienstnehmerin in einem befristeten Dienstverhältnis, das<br />

vor Beginn der Schutzfrist endet, so besteht der Anspruch auf Wochengeld<br />

trotzdem, wenn das Dienstverhältnis zu Beginn der 32. Woche<br />

vor Eintritt der Schutzfrist (= Beginn der Schwangerschaft)<br />

schon bestanden hat <strong>und</strong><br />

a) dieses Dienstverhältnis mindestens 13 Wochen bzw. 3 Kalendermonate<br />

gedauert hat<br />

oder<br />

b) die Dienstnehmerin in den letzten 3 Jahren vor dem Ende des befristeten<br />

Dienstverhältnisses mindestens 12 Monate krankenversichert<br />

war.<br />

220 AK Infoservice<br />

Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />

Die Punkte 2 <strong>und</strong> 3 gelten auch dann, wenn ein unbefristetes Dienstverhältnis<br />

ohne Verschulden der Dienstnehmerin endet.<br />

4) Wird eine Frau während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wieder<br />

schwanger, so erhält sie Wochengeld, wenn sie bei der ersten<br />

Schwangerschaft Anspruch auf Wochengeld hatte.<br />

Höhe § 162 ASVG<br />

Als Gr<strong>und</strong>lage für die Höhe des Wochengeldes wird der durchschnittliche<br />

Bezug der letzten 13 Kalenderwochen bzw. 3 Monate vor Beginn<br />

der Schutzfrist herangezogen. Die Sonderzahlungen werden durch einen<br />

Zuschlag berücksichtigt.<br />

Bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld<br />

beträgt das Wochengeld 180 % dieses Bezuges.<br />

Krankenversicherung § 122 ASVG<br />

Während des Wochengeldbezuges ist die Dienstnehmerin krankenversichert.<br />

Antrag/Unterlagen<br />

Der Antrag auf Wochengeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu<br />

stellen.<br />

Zu Beginn der Schutzfrist muss der Krankenkasse vorgelegt werden:<br />

1) eine Arbeits- <strong>und</strong> Entgeltsbestätigung, die vom Dienstgeber auszustellen<br />

ist<br />

2) eine Bestätigung des Arztes über den voraussichtlichen Geburtstermin<br />

AK Infoservice<br />

221

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