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Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

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Mindestsicherung Einstellung, Ruhen, Anzeigepflicht<br />

Mindestsicherung<br />

Rückerstattungspflicht<br />

Bestattungskosten<br />

Das Land NÖ trägt die Kosten einer einfachen Bestattung, so weit<br />

diese nicht aus dem Vermögen des/der Verstorbenen bestritten werden<br />

können oder Dritte zur Tragung verpflichtet sind. Darauf besteht kein<br />

Rechtsanspruch.<br />

Mindestsicherung -<br />

Einstellung, Ruhen, Anzeigepflicht<br />

Neubemessung <strong>und</strong> Einstellung § 21 NÖ MSG<br />

Die Leistung ist mit Bescheid neu zu bemessen, wenn Änderungen der<br />

Voraussetzungen eintreten, fallen die Voraussetzungen weg, so ist die<br />

Leistung mit Bescheid einzustellen.<br />

Stellt eine bisher mitversorgte Person (Ehe-Partner, Kind) im eigenen Namen<br />

einen Antrag auf Mindestsicherung, so ist bei der Entscheidung<br />

über diesen Antrag auch die Leistung für die/den im gemeinsamen<br />

Haushalt lebende/n bisherige/n VertreterIn neu zu bemessen.<br />

Ruhen des Anspruchs § 22 NÖ MSG<br />

Der Anspruch auf Mindestsicherung ruht<br />

a) während des stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder<br />

Sozialhilfeeinrichtung auf Kosten der Sozialversicherung. Dies gilt<br />

nicht für den Eintritts- <strong>und</strong> Austrittsmonat;<br />

b) während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe<br />

c) während eines Aufenthalts im Ausland, dies gilt nicht, wenn der<br />

Auslandsaufenthalt nicht länger als 1 Monat dauert, ausnahmsweise<br />

kann die Mindestsicherung trotzdem weiter gewährt werden<br />

346 AK Infoservice<br />

Anzeigepflicht<br />

BezieherInnen von bedarfsorientierter Mindestsicherung bzw. ihre VertreterInnen<br />

sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände,<br />

insbesondere der Einkommens-, Vermögens-, Wohn- oder Familienverhältnisse<br />

binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen<br />

Mindestsicherung - Rückerstattungspflicht<br />

Rückerstattungspflicht § 23 NÖ MSG<br />

Wer bedarfsorientierte Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht,<br />

auf Gr<strong>und</strong> falscher Angaben oder durch Verschweigen von<br />

Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen hat, muss diese rückerstatten<br />

oder dafür angemessenen Ersatz leisten.<br />

Die Rückerstattung kann in Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf<br />

andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.<br />

Die Rückerstattung darf gest<strong>und</strong>et oder ganz oder teilweise nachgesehen<br />

werden, wenn sonst der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung<br />

gefährdet wäre oder wenn die Rückerstattung zu besonderen<br />

Härten führen würde.<br />

Kontrolle § 24 NÖ MSG<br />

Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit<br />

von Amts wegen zu überprüfen.<br />

Die/der Empfänger/in hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen<br />

<strong>und</strong> die dafür erforderlichen Auskünfte innerhalb einer angemessenen<br />

Frist zu erteilen.<br />

AK Infoservice<br />

347

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