Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Mindestsicherung Einstellung, Ruhen, Anzeigepflicht<br />
Mindestsicherung<br />
Rückerstattungspflicht<br />
Bestattungskosten<br />
Das Land NÖ trägt die Kosten einer einfachen Bestattung, so weit<br />
diese nicht aus dem Vermögen des/der Verstorbenen bestritten werden<br />
können oder Dritte zur Tragung verpflichtet sind. Darauf besteht kein<br />
Rechtsanspruch.<br />
Mindestsicherung -<br />
Einstellung, Ruhen, Anzeigepflicht<br />
Neubemessung <strong>und</strong> Einstellung § 21 NÖ MSG<br />
Die Leistung ist mit Bescheid neu zu bemessen, wenn Änderungen der<br />
Voraussetzungen eintreten, fallen die Voraussetzungen weg, so ist die<br />
Leistung mit Bescheid einzustellen.<br />
Stellt eine bisher mitversorgte Person (Ehe-Partner, Kind) im eigenen Namen<br />
einen Antrag auf Mindestsicherung, so ist bei der Entscheidung<br />
über diesen Antrag auch die Leistung für die/den im gemeinsamen<br />
Haushalt lebende/n bisherige/n VertreterIn neu zu bemessen.<br />
Ruhen des Anspruchs § 22 NÖ MSG<br />
Der Anspruch auf Mindestsicherung ruht<br />
a) während des stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder<br />
Sozialhilfeeinrichtung auf Kosten der Sozialversicherung. Dies gilt<br />
nicht für den Eintritts- <strong>und</strong> Austrittsmonat;<br />
b) während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe<br />
c) während eines Aufenthalts im Ausland, dies gilt nicht, wenn der<br />
Auslandsaufenthalt nicht länger als 1 Monat dauert, ausnahmsweise<br />
kann die Mindestsicherung trotzdem weiter gewährt werden<br />
346 AK Infoservice<br />
Anzeigepflicht<br />
BezieherInnen von bedarfsorientierter Mindestsicherung bzw. ihre VertreterInnen<br />
sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände,<br />
insbesondere der Einkommens-, Vermögens-, Wohn- oder Familienverhältnisse<br />
binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen<br />
Mindestsicherung - Rückerstattungspflicht<br />
Rückerstattungspflicht § 23 NÖ MSG<br />
Wer bedarfsorientierte Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht,<br />
auf Gr<strong>und</strong> falscher Angaben oder durch Verschweigen von<br />
Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen hat, muss diese rückerstatten<br />
oder dafür angemessenen Ersatz leisten.<br />
Die Rückerstattung kann in Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf<br />
andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.<br />
Die Rückerstattung darf gest<strong>und</strong>et oder ganz oder teilweise nachgesehen<br />
werden, wenn sonst der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung<br />
gefährdet wäre oder wenn die Rückerstattung zu besonderen<br />
Härten führen würde.<br />
Kontrolle § 24 NÖ MSG<br />
Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit<br />
von Amts wegen zu überprüfen.<br />
Die/der Empfänger/in hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen<br />
<strong>und</strong> die dafür erforderlichen Auskünfte innerhalb einer angemessenen<br />
Frist zu erteilen.<br />
AK Infoservice<br />
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