09.02.2013 Aufrufe

Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Pflegegeld Anspruch<br />

Pflegegeld<br />

Einstufung<br />

Pflegegeld - Anspruch<br />

Anspruchsberechtigte Personen<br />

Anspruch nach dem B<strong>und</strong>espflegegesetz<br />

Anspruch auf Pflegegeld nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz haben<br />

pflegebedürftige Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich<br />

haben <strong>und</strong> die auf Gr<strong>und</strong> b<strong>und</strong>esgesetzlicher Regelungen Renten,<br />

Pensionen, Ruhegenüsse oder Versorgungsgenüsse erhalten.<br />

Kein Anspruch nach dem B<strong>und</strong>espflegegesetz<br />

Pflegebedürftigen Menschen, die ihre Pension oder Rente auf Gr<strong>und</strong> von<br />

privatrechtlichen Vereinbarungen z.B. von den Austria Tabakwerken<br />

oder der Staatsdruckerei beziehen, gehören nicht zum anspruchsberechtigten<br />

Personenkreis nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz.<br />

Anspruch nach dem Landespflegegesetz<br />

Pflegebedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach<br />

dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz haben, die aber ihren ständigen Wohnsitz<br />

in Niederösterreich haben, können ein Pflegegeld nach dem NÖ.<br />

Landespflegegeldgesetz beantragen.<br />

Das sind zum Beispiel mitversicherte Angehörige oder Personen die nur<br />

vom Sozialamt eine Geldleistung beziehen.<br />

314 AK Infoservice<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Die Leistung von Pflegegeld ist an folgende Voraussetzungen<br />

geb<strong>und</strong>en:<br />

� ein ständiger Betreuungs- <strong>und</strong> Hilfsbedarf (Pflegebedarf)<br />

� auf Gr<strong>und</strong> einer körperlichen, geistigen oder psychischen<br />

� Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, der voraussichtlich<br />

� mindestens sechs Monate andauern wird<br />

� der ständige Pflegebedarf muss monatlich durchschnittlich mehr<br />

� als 50 St<strong>und</strong>en betragen.<br />

Pflegegeld - Einstufung<br />

Einstufung<br />

Das Pflegegeld wird je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit in 7 Stufen<br />

gewährt.<br />

Stufe 1: ständiger Pflegebedarf mehr als 50 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Ab 1.1.2011 mehr als 60 St<strong>und</strong>en monatlich.<br />

Stufe 2: ständiger Pflegebedarf mehr als 75 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Ab 1.1.2011 mehr als 85 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Stufe 3: ständiger Pflegebedarf mehr als 120 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Stufe 4: ständiger Pflegebedarf mehr als 160 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Stufe 5: ständiger Pflegebedarf mehr als 180 St<strong>und</strong>en monatlich<br />

Zusätzlich muss ein außergewöhnlicher Pflegebedarf bestehen.<br />

Dieser liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft,<br />

aber nicht die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson<br />

erforderlich ist oder die regelmäßige Nachschau durch<br />

eine Pflegeperson in verhältnismäßig kurzen, aber planbaren<br />

Zeitabständen, zumindest einmal auch während der<br />

Nachtst<strong>und</strong>en erforderlich ist oder mehr als fünf Pflegeeinheiten,<br />

davon mindestens eine während der Nachtst<strong>und</strong>en<br />

erforderlich sind.<br />

AK Infoservice<br />

315

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!