Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Pflegegeld Anspruch<br />
Pflegegeld<br />
Einstufung<br />
Pflegegeld - Anspruch<br />
Anspruchsberechtigte Personen<br />
Anspruch nach dem B<strong>und</strong>espflegegesetz<br />
Anspruch auf Pflegegeld nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz haben<br />
pflegebedürftige Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich<br />
haben <strong>und</strong> die auf Gr<strong>und</strong> b<strong>und</strong>esgesetzlicher Regelungen Renten,<br />
Pensionen, Ruhegenüsse oder Versorgungsgenüsse erhalten.<br />
Kein Anspruch nach dem B<strong>und</strong>espflegegesetz<br />
Pflegebedürftigen Menschen, die ihre Pension oder Rente auf Gr<strong>und</strong> von<br />
privatrechtlichen Vereinbarungen z.B. von den Austria Tabakwerken<br />
oder der Staatsdruckerei beziehen, gehören nicht zum anspruchsberechtigten<br />
Personenkreis nach dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz.<br />
Anspruch nach dem Landespflegegesetz<br />
Pflegebedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach<br />
dem B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz haben, die aber ihren ständigen Wohnsitz<br />
in Niederösterreich haben, können ein Pflegegeld nach dem NÖ.<br />
Landespflegegeldgesetz beantragen.<br />
Das sind zum Beispiel mitversicherte Angehörige oder Personen die nur<br />
vom Sozialamt eine Geldleistung beziehen.<br />
314 AK Infoservice<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Die Leistung von Pflegegeld ist an folgende Voraussetzungen<br />
geb<strong>und</strong>en:<br />
� ein ständiger Betreuungs- <strong>und</strong> Hilfsbedarf (Pflegebedarf)<br />
� auf Gr<strong>und</strong> einer körperlichen, geistigen oder psychischen<br />
� Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, der voraussichtlich<br />
� mindestens sechs Monate andauern wird<br />
� der ständige Pflegebedarf muss monatlich durchschnittlich mehr<br />
� als 50 St<strong>und</strong>en betragen.<br />
Pflegegeld - Einstufung<br />
Einstufung<br />
Das Pflegegeld wird je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit in 7 Stufen<br />
gewährt.<br />
Stufe 1: ständiger Pflegebedarf mehr als 50 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Ab 1.1.2011 mehr als 60 St<strong>und</strong>en monatlich.<br />
Stufe 2: ständiger Pflegebedarf mehr als 75 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Ab 1.1.2011 mehr als 85 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Stufe 3: ständiger Pflegebedarf mehr als 120 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Stufe 4: ständiger Pflegebedarf mehr als 160 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Stufe 5: ständiger Pflegebedarf mehr als 180 St<strong>und</strong>en monatlich<br />
Zusätzlich muss ein außergewöhnlicher Pflegebedarf bestehen.<br />
Dieser liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft,<br />
aber nicht die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson<br />
erforderlich ist oder die regelmäßige Nachschau durch<br />
eine Pflegeperson in verhältnismäßig kurzen, aber planbaren<br />
Zeitabständen, zumindest einmal auch während der<br />
Nachtst<strong>und</strong>en erforderlich ist oder mehr als fünf Pflegeeinheiten,<br />
davon mindestens eine während der Nachtst<strong>und</strong>en<br />
erforderlich sind.<br />
AK Infoservice<br />
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