Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />
Erhöhung von Pensionen, die während<br />
einer Erwerbstätigkeit weggefallen waren: § 261 b ASVG<br />
Folgende Pensionen sind betroffen:<br />
a) Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
b) Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.<br />
1) Pension wurde vor dem 1.1.2004 zuerkannt:<br />
Für je 12 Kalendermonate des Wegfalles dieser Pensionen, weil eine versicherungspflichtige<br />
Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, ist bei Erreichen<br />
des Regelpensionsalters d.h. Vollendung des 65. Lj. (Männer)<br />
bzw. des 60. Lj. (Frauen) der ursprünglich errechnete Steigerungsbetrag<br />
um den Faktor 1,015 zu vervielfachen. Weniger als 12 Monate werden<br />
anteilsmäßig berücksichtigt.<br />
BEISPIEL:<br />
Wegfall von 30 Monaten:<br />
Steigerungsbetrag x 1,035 = neuer Steigerungsbetrag<br />
2) Pension wurde ab dem 1.1.2004 zuerkannt:<br />
Auf Antrag ist bei Erreichen des Regelpensionsalters, d.h. Vollendung<br />
des 65. Lj. (Männer) bzw. des 60. Lj. (Frauen) die Höhe der Pension neu<br />
festzustellen. Dies erfolgt, indem die zusätzlich erworbenen Monate berücksichtigt<br />
werden <strong>und</strong> der Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme<br />
neu berechnet wird. Der Abschlag reduziert sich für jeden Monat<br />
der Erwerbstätigkeit um 0,35 Prozent der Leistung, also um 4,2<br />
Prozent pro Jahr.<br />
B) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension<br />
Steigerungsbetrag § 261 ASVG<br />
Seit 1.1.2004 gelten auch für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />
die in der Pensionsreform 2004 festgesetzten Prozentsätze.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionsberechnung Zurechnungszuschlag<br />
NEU ab 1.1.2011:<br />
Bei der Invaliditätspension sind die Abschläge mit 13,8 Prozent<br />
begrenzt.<br />
Es gilt die in der Tabelle festgelegte Begrenzung der Verluste gegenüber<br />
der Rechtslage zum 31.12.2003.<br />
Pensionsberechnung - Zurechnungszuschlag<br />
Anfall der IP/BUPension vor Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres § 261 ASVG<br />
Bei Anfall einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres erfolgt eine Hinzurechnung von Zeiten zur<br />
Erhöhung des Steigerungsbetrages. Für den Prozentsatz wird die noch<br />
offene Zeit bis 60 Jahre hinzugerechnet, als ob der Versicherte noch weitergearbeitet<br />
hätte:<br />
Unter Zurechnung dieser Zeiten kann das Höchstausmaß der Pension<br />
60 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage nicht überschreiten. Hat der/die Versicherte<br />
schon ohne Zurechnung diese 60 % - Grenze erreicht oder<br />
überschritten, so bleibt es bei diesem Prozentsatz ohne weitere Erhöhung.<br />
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:<br />
Invaliditätspension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit vor 2001<br />
Wer vor dem 1.1.2001 eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension<br />
zuerkannt erhalten hat, darf gr<strong>und</strong>sätzlich neben dem Bezug der Pension<br />
auch eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben,<br />
ohne dass sich die Pension vermindert.<br />
AK Infoservice 291