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290<br />

Pensionsberechnung Steigerungsbetrag<br />

Erhöhung von Pensionen, die während<br />

einer Erwerbstätigkeit weggefallen waren: § 261 b ASVG<br />

Folgende Pensionen sind betroffen:<br />

a) Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

b) Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.<br />

1) Pension wurde vor dem 1.1.2004 zuerkannt:<br />

Für je 12 Kalendermonate des Wegfalles dieser Pensionen, weil eine versicherungspflichtige<br />

Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, ist bei Erreichen<br />

des Regelpensionsalters d.h. Vollendung des 65. Lj. (Männer)<br />

bzw. des 60. Lj. (Frauen) der ursprünglich errechnete Steigerungsbetrag<br />

um den Faktor 1,015 zu vervielfachen. Weniger als 12 Monate werden<br />

anteilsmäßig berücksichtigt.<br />

BEISPIEL:<br />

Wegfall von 30 Monaten:<br />

Steigerungsbetrag x 1,035 = neuer Steigerungsbetrag<br />

2) Pension wurde ab dem 1.1.2004 zuerkannt:<br />

Auf Antrag ist bei Erreichen des Regelpensionsalters, d.h. Vollendung<br />

des 65. Lj. (Männer) bzw. des 60. Lj. (Frauen) die Höhe der Pension neu<br />

festzustellen. Dies erfolgt, indem die zusätzlich erworbenen Monate berücksichtigt<br />

werden <strong>und</strong> der Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme<br />

neu berechnet wird. Der Abschlag reduziert sich für jeden Monat<br />

der Erwerbstätigkeit um 0,35 Prozent der Leistung, also um 4,2<br />

Prozent pro Jahr.<br />

B) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension<br />

Steigerungsbetrag § 261 ASVG<br />

Seit 1.1.2004 gelten auch für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />

die in der Pensionsreform 2004 festgesetzten Prozentsätze.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionsberechnung Zurechnungszuschlag<br />

NEU ab 1.1.2011:<br />

Bei der Invaliditätspension sind die Abschläge mit 13,8 Prozent<br />

begrenzt.<br />

Es gilt die in der Tabelle festgelegte Begrenzung der Verluste gegenüber<br />

der Rechtslage zum 31.12.2003.<br />

Pensionsberechnung - Zurechnungszuschlag<br />

Anfall der IP/BUPension vor Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres § 261 ASVG<br />

Bei Anfall einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres erfolgt eine Hinzurechnung von Zeiten zur<br />

Erhöhung des Steigerungsbetrages. Für den Prozentsatz wird die noch<br />

offene Zeit bis 60 Jahre hinzugerechnet, als ob der Versicherte noch weitergearbeitet<br />

hätte:<br />

Unter Zurechnung dieser Zeiten kann das Höchstausmaß der Pension<br />

60 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage nicht überschreiten. Hat der/die Versicherte<br />

schon ohne Zurechnung diese 60 % - Grenze erreicht oder<br />

überschritten, so bleibt es bei diesem Prozentsatz ohne weitere Erhöhung.<br />

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:<br />

Invaliditätspension <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit vor 2001<br />

Wer vor dem 1.1.2001 eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension<br />

zuerkannt erhalten hat, darf gr<strong>und</strong>sätzlich neben dem Bezug der Pension<br />

auch eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben,<br />

ohne dass sich die Pension vermindert.<br />

AK Infoservice 291

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