Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Notstandshilfe Anspruchsverlust<br />
Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die<br />
Anwartschaft verlängern. (Siehe Seite 25/26)<br />
Notstandshilfe - Anspruchsverlust<br />
Ruhen der Notstandshilfe § 16 AlVG<br />
Die Notstandshilfe ruht:<br />
a) bei Kranken- oder Wochengeldbezug<br />
b) bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt<br />
c) bei Inhaftierung<br />
d) bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />
e) bei Aufenthalt im Ausland<br />
Auf Antrag des/der Arbeitlosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu 3 Monaten<br />
bei gleichzeitigem Notstandshilfebezug bewilligt werden. Gründe<br />
dafür können z.B. eine Arbeitsuche im Ausland sein, oder zwingende familiäre<br />
Angelegenheiten. Wird diese Bewilligung nicht erteilt, kann ohne<br />
Ruhen der Notstandshilfe kein Auslandsaufenthalt angetreten werden.<br />
Eine Arbeitsuche im EU-Ausland ist jedenfalls für max. 3 Monate mit Verlängerung<br />
auf max. 6 Monate möglich.<br />
Beim Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts geht auch<br />
die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen verloren.<br />
Eine Krankheit ohne entsprechenden Versicherungsschutz kann eine<br />
teure Angelegenheit werden.<br />
f) während Präsenz-, Zivildienst<br />
g) bei Bezug von Weiterbildungsgeld<br />
h) bei Übergangsgeldbezug aus der Pensions- oder Unfallversicherung<br />
j) bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Notstandshilfe vorschussweise<br />
gewährt)<br />
Gemeinsame Bestimmungen Meldepflicht<br />
Sperre der Notstandshilfe § 10 AlVG<br />
(Anspruchsverslust)<br />
Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen<br />
oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Postensuche<br />
unternimmt, erhält er/sie für die Dauer der Weigerung (mindestens<br />
6 Wochen) keine Notstandshilfe. Bei einer zweiten <strong>und</strong> jeder weiteren<br />
Weigerung erhält er/sie für 8 Wochen keine Notstandshilfe. Das Gleiche<br />
gilt bei Vereitelung von Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen<br />
Anwartschaft verringert sich der Anspruchsverlust (dann bei Arbeitslosengeld)<br />
wieder auf 6 Wochen.<br />
Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengelds<br />
erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.<br />
Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb von 8 Wochen<br />
eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur vorübergehend<br />
war. (Mindestens 4 Wochen)<br />
„Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG<br />
Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem<br />
Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwiderlegbar<br />
angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser<br />
Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Gr<strong>und</strong> zu Unrecht<br />
bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen<br />
ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.<br />
Gemeinsame Bestimmungen - Meldepflicht<br />
Meldepflicht § 50 AlVG<br />
Der/die Arbeitslose hat dem Arbeitsmarktservice alle Umstände, die zu<br />
einer Änderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />
oder zu dessen Ende führen könnten, unverzüglich bekannt zu geben.<br />
48 AK Infoservice<br />
AK Infoservice 49