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Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

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Notstandshilfe Anspruchsverlust<br />

Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die<br />

Anwartschaft verlängern. (Siehe Seite 25/26)<br />

Notstandshilfe - Anspruchsverlust<br />

Ruhen der Notstandshilfe § 16 AlVG<br />

Die Notstandshilfe ruht:<br />

a) bei Kranken- oder Wochengeldbezug<br />

b) bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt<br />

c) bei Inhaftierung<br />

d) bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

e) bei Aufenthalt im Ausland<br />

Auf Antrag des/der Arbeitlosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu 3 Monaten<br />

bei gleichzeitigem Notstandshilfebezug bewilligt werden. Gründe<br />

dafür können z.B. eine Arbeitsuche im Ausland sein, oder zwingende familiäre<br />

Angelegenheiten. Wird diese Bewilligung nicht erteilt, kann ohne<br />

Ruhen der Notstandshilfe kein Auslandsaufenthalt angetreten werden.<br />

Eine Arbeitsuche im EU-Ausland ist jedenfalls für max. 3 Monate mit Verlängerung<br />

auf max. 6 Monate möglich.<br />

Beim Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts geht auch<br />

die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen verloren.<br />

Eine Krankheit ohne entsprechenden Versicherungsschutz kann eine<br />

teure Angelegenheit werden.<br />

f) während Präsenz-, Zivildienst<br />

g) bei Bezug von Weiterbildungsgeld<br />

h) bei Übergangsgeldbezug aus der Pensions- oder Unfallversicherung<br />

j) bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Notstandshilfe vorschussweise<br />

gewährt)<br />

Gemeinsame Bestimmungen Meldepflicht<br />

Sperre der Notstandshilfe § 10 AlVG<br />

(Anspruchsverslust)<br />

Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen<br />

oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Postensuche<br />

unternimmt, erhält er/sie für die Dauer der Weigerung (mindestens<br />

6 Wochen) keine Notstandshilfe. Bei einer zweiten <strong>und</strong> jeder weiteren<br />

Weigerung erhält er/sie für 8 Wochen keine Notstandshilfe. Das Gleiche<br />

gilt bei Vereitelung von Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen<br />

Anwartschaft verringert sich der Anspruchsverlust (dann bei Arbeitslosengeld)<br />

wieder auf 6 Wochen.<br />

Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengelds<br />

erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.<br />

Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb von 8 Wochen<br />

eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur vorübergehend<br />

war. (Mindestens 4 Wochen)<br />

„Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG<br />

Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem<br />

Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwiderlegbar<br />

angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser<br />

Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Gr<strong>und</strong> zu Unrecht<br />

bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen<br />

ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.<br />

Gemeinsame Bestimmungen - Meldepflicht<br />

Meldepflicht § 50 AlVG<br />

Der/die Arbeitslose hat dem Arbeitsmarktservice alle Umstände, die zu<br />

einer Änderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />

oder zu dessen Ende führen könnten, unverzüglich bekannt zu geben.<br />

48 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 49

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