Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />
Mutterschutz/Karenz<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
Verlängerung der Bezugsdauer für alleinstehende Eltern<br />
Eine Verlängerung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds ist um max.<br />
2 Monate möglich, wenn der andere Elternteil durch ein unabwendbares,<br />
unvorhersehbares Ereignis wie Tod, Krankenhausaufenthalt oder<br />
Haft an der Kinderbetreuung gehindert wird.<br />
Eine Verlängerung ist auch für AlleinerzieherInnen möglich, wenn kein<br />
Unterhalt geleistet wird <strong>und</strong> der alleinstehende Elternteil im Durchschnitt<br />
der 2 Monate nicht mehr als 1.200 Euro netto verdient. Dieser<br />
Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 300 Euro netto.<br />
Einkommensgrenze § 2 Abs. 1 Z3 i.V. § 8 KBGG<br />
Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte darf im Anspruchszeitraum<br />
16.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Diese Regelung<br />
bezieht sich auf das Einkommen der Person, die Kinderbetreuungsgeld<br />
bezieht, nicht auf das Familieneinkommen. Der Begriff „Einkünfte“ ist im<br />
Einkommensteuerrecht festgelegt. Seit 1.1.2010 werden Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen, aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung sowie Sonstige<br />
Einkünfte nicht mehr eingerechnet.<br />
� Einkünfte müssen in den Monaten mit Anspruch auf Auszahlung des<br />
Kinderbetreuungsgelds zugeflossen sein<br />
� Sonstige Bezüge iSd. § 67 EStG 1988 bleiben außer Betracht<br />
� Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen<br />
<strong>und</strong> dann auf einen Jahresbetrag umzurechnen.<br />
Zum Anspruchszeitraum zählt ein Kalendermonat zur Gänze, wenn<br />
mehr als die Hälfte dieses Monates Anspruch auf Auszahlung des KBG<br />
besteht.<br />
Andernfalls zählt dieser Kalendermonat nicht zum Anspruchszeitraum.<br />
HINWEIS:<br />
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von unter 1.220 Euro<br />
kommt es im Regelfall nicht zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze.<br />
230 AK Infoservice<br />
NEU seit 1.1.2010:<br />
Für den Anspruch auf Kindergeld werden seit 1.1.2010 nur noch Einkünfte<br />
aus unselbstständiger <strong>und</strong> selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus<br />
Gewerbebetrieb <strong>und</strong> aus Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft in den Betrag von<br />
16.200 Euro eingerechnet.<br />
HINWEIS:<br />
Wird die Einkommensgrenze überschritten, so verringert sich das<br />
Kinderbetreuungsgeld um den Überschreitungsbetrag.<br />
Um die Anrechnung zu verhindern, kann in Monaten mit einem hohen<br />
Einkommen auf das Kinderbetreuungsgeld verzichtet werden.<br />
NEU seit 1.1.2010<br />
Wenn es für die/den Betroffenen günstiger ist, gilt als Zuverdienstgrenze<br />
auch 60 Prozent des letzten Einkommens. Es gilt das Einkommen<br />
des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein<br />
Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.<br />
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf das Einkommen<br />
den Betrag von 5.800 Euro im Jahr nicht übersteigen (entspricht<br />
etwa der Geringfügigkeitsgrenze) <strong>und</strong> kein Arbeitslosengeld bezogen<br />
werden.<br />
Verzicht 2 Abs. 5 <strong>und</strong> § 8 Abs. 2 KBGG<br />
Auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, der Anspruchszeitraum<br />
verkürzt sich um die Monate des Verzichtes. Es kann nur auf ganze<br />
Kalendermonate im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonates verzichtet<br />
werden.<br />
Der Verzicht hat zur Folge, dass die während des Zeitraumes des Verzichtes<br />
erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages<br />
der Einkünfte außer Betracht bleiben.<br />
AK Infoservice<br />
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