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Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

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Mutterschutz/Karenz Kinderbetreuungsgeld<br />

Mutterschutz/Karenz<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

Verlängerung der Bezugsdauer für alleinstehende Eltern<br />

Eine Verlängerung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds ist um max.<br />

2 Monate möglich, wenn der andere Elternteil durch ein unabwendbares,<br />

unvorhersehbares Ereignis wie Tod, Krankenhausaufenthalt oder<br />

Haft an der Kinderbetreuung gehindert wird.<br />

Eine Verlängerung ist auch für AlleinerzieherInnen möglich, wenn kein<br />

Unterhalt geleistet wird <strong>und</strong> der alleinstehende Elternteil im Durchschnitt<br />

der 2 Monate nicht mehr als 1.200 Euro netto verdient. Dieser<br />

Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 300 Euro netto.<br />

Einkommensgrenze § 2 Abs. 1 Z3 i.V. § 8 KBGG<br />

Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte darf im Anspruchszeitraum<br />

16.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Diese Regelung<br />

bezieht sich auf das Einkommen der Person, die Kinderbetreuungsgeld<br />

bezieht, nicht auf das Familieneinkommen. Der Begriff „Einkünfte“ ist im<br />

Einkommensteuerrecht festgelegt. Seit 1.1.2010 werden Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen, aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung sowie Sonstige<br />

Einkünfte nicht mehr eingerechnet.<br />

� Einkünfte müssen in den Monaten mit Anspruch auf Auszahlung des<br />

Kinderbetreuungsgelds zugeflossen sein<br />

� Sonstige Bezüge iSd. § 67 EStG 1988 bleiben außer Betracht<br />

� Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen<br />

<strong>und</strong> dann auf einen Jahresbetrag umzurechnen.<br />

Zum Anspruchszeitraum zählt ein Kalendermonat zur Gänze, wenn<br />

mehr als die Hälfte dieses Monates Anspruch auf Auszahlung des KBG<br />

besteht.<br />

Andernfalls zählt dieser Kalendermonat nicht zum Anspruchszeitraum.<br />

HINWEIS:<br />

Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von unter 1.220 Euro<br />

kommt es im Regelfall nicht zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze.<br />

230 AK Infoservice<br />

NEU seit 1.1.2010:<br />

Für den Anspruch auf Kindergeld werden seit 1.1.2010 nur noch Einkünfte<br />

aus unselbstständiger <strong>und</strong> selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus<br />

Gewerbebetrieb <strong>und</strong> aus Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft in den Betrag von<br />

16.200 Euro eingerechnet.<br />

HINWEIS:<br />

Wird die Einkommensgrenze überschritten, so verringert sich das<br />

Kinderbetreuungsgeld um den Überschreitungsbetrag.<br />

Um die Anrechnung zu verhindern, kann in Monaten mit einem hohen<br />

Einkommen auf das Kinderbetreuungsgeld verzichtet werden.<br />

NEU seit 1.1.2010<br />

Wenn es für die/den Betroffenen günstiger ist, gilt als Zuverdienstgrenze<br />

auch 60 Prozent des letzten Einkommens. Es gilt das Einkommen<br />

des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein<br />

Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.<br />

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf das Einkommen<br />

den Betrag von 5.800 Euro im Jahr nicht übersteigen (entspricht<br />

etwa der Geringfügigkeitsgrenze) <strong>und</strong> kein Arbeitslosengeld bezogen<br />

werden.<br />

Verzicht 2 Abs. 5 <strong>und</strong> § 8 Abs. 2 KBGG<br />

Auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, der Anspruchszeitraum<br />

verkürzt sich um die Monate des Verzichtes. Es kann nur auf ganze<br />

Kalendermonate im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonates verzichtet<br />

werden.<br />

Der Verzicht hat zur Folge, dass die während des Zeitraumes des Verzichtes<br />

erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages<br />

der Einkünfte außer Betracht bleiben.<br />

AK Infoservice<br />

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