Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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AMS-Förderungen Solidaritätsprämie<br />
AMS-Förderungen<br />
Solidaritätsprämie<br />
AMS-Förderungen - Solidaritätsprämie<br />
Ziel der Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell<br />
Mehrere Beschäftigte reduzieren ihre Arbeitszeit <strong>und</strong> ermöglichen damit<br />
die Einstellung eines/r zusätzlichen Arbeitskraft, das Gesamtausmaß<br />
der Arbeit bleibt unverändert.<br />
Voraussetzung:<br />
Es besteht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, worin die<br />
Herabsetzung der Normalarbeitszeit festgelegt ist.<br />
Innerhalb diese Rahmens schließen Dienstnehmer <strong>und</strong> Dienstgeber<br />
eine Vereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 AVRAG oder nach gleichartigen<br />
gesetzlichen Regelungen ab; Gegenstand dieser Vereinbarung ist<br />
� die Herabsetzung der Normalarbeitszeit <strong>und</strong><br />
� die Neufestsetzung des Bruttoarbeitsentgeltes;<br />
dieses besteht aus<br />
� dem aliquoten Lohnanteil der bisherigen Normalarbeitszeit <strong>und</strong><br />
� einem Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenen Entgeltes<br />
(Solidaritätsprämie).<br />
Der Dienstgeber entrichtet die Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend<br />
der Beitragsgr<strong>und</strong>lage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.<br />
Es wird eine Ersatzarbeitskraft eingestellt,<br />
� die bis dahin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat,<br />
� nicht nur geringfügig beschäftigt wird <strong>und</strong><br />
� deren Beschäftigung bewirkt, dass das Gesamtvolumen der Arbeitszeit<br />
gleich bleibt.<br />
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Abfertigung auf Basis der ursprünglichen<br />
Arbeitszeit zu bemessen (auf Gr<strong>und</strong> Vereinbarung, Kollektivvertrag<br />
oder Betriebsvereinbarung) - auch wenn die Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />
länger als 2 Jahre gedauert hat.<br />
150 AK Infoservice<br />
Förderbar sind alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis<br />
� auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht <strong>und</strong> in den Geltungsbereich<br />
des AVRAG fällt, oder<br />
� die auf Gr<strong>und</strong> eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beschäftigt werden,<br />
wenn eine dem AVRAG analoge b<strong>und</strong>es- oder landesgesetzliche<br />
Regelung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorliegt;<br />
<strong>und</strong> deren Arbeitgeber nicht<br />
� das Arbeitsmarktservice,<br />
� ein radikaler Verein oder<br />
� eine politische Partei ist.<br />
Dauer:<br />
Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von max. 2 Jahren gewährt.<br />
Der ursprünglich vereinbarte Förderungszeitraum bleibt aufrecht, auch<br />
wenn ein Solidaritätsarbeiter oder eine Ersatzarbeitskraft ausfällt <strong>und</strong> ein<br />
Dienstnehmer neu in das Modell eintritt.<br />
Ausnahmsweise kann der Beihilfezeitraum auf 3 Jahre verlängert werden,<br />
wenn die Ersatzarbeitskräfte älter als 45 Jahre oder langzeitarbeitslos<br />
oder behindert sind. (Nur entsprechend dem Arbeitsvolumen dieser<br />
Ersatzarbeitskräfte)<br />
Höhe der Beihilfe:<br />
Beihilfe zur Abdeckung des gewährten Lohnausgleichs<br />
� 100 % des vom Arbeitgeber gewährten Lohnausgleichs, max. bis zu<br />
50 % des entfallenen Entgelts<br />
Beihilfe zur Abdeckung des zusätzlichen Aufwands für Dienstnehmer<strong>und</strong><br />
Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung<br />
� Die Differenz der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung zwischen<br />
dem bisherigen <strong>und</strong> dem herabgesetzten Entgelt (ohne Lohnausgleich)<br />
AK Infoservice<br />
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