Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />
Karenz §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG<br />
Mutter:<br />
Die Mutter hat nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf<br />
Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes, wenn das Kind im gemeinsamen<br />
Haushalt lebt.<br />
Die Mutter muss Beginn <strong>und</strong> Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber<br />
bis zum Ende der Schutzfrist bekannt geben.<br />
Vater:<br />
Der Vater hat Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes,<br />
wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt <strong>und</strong> die Mutter<br />
nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt oder keinen Anspruch auf<br />
Karenz hat.<br />
AUSNAHME:<br />
Beim erstmaligen Wechsel zwischen den Elternteilen kann ein<br />
Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch genommen werden.<br />
ACHTUNG:<br />
Kinderbetreuungsgeld kann nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig<br />
bezogen werden.<br />
Nimmt der Vater Karenz unmittelbar nach der Geburt des Kindes in Anspruch,<br />
so muss er Beginn <strong>und</strong> Dauer dem Dienstgeber innerhalb von<br />
8 Wochen nach der Geburt bekannt geben.<br />
In allen anderen Fällen muss er Beginn <strong>und</strong> Dauer bis spätestens 3 Monate<br />
vor Antritt der Karenz bekannt geben.<br />
Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden, jeder Teil muss<br />
mindestens 2 Monate dauern.<br />
AK Infoservice<br />
Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />
Aufgeschobene Karenz §§ 15 b ff MSchG, § 4 VKG<br />
Ein Teil der Karenz kann aufgeschoben <strong>und</strong> bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres<br />
des Kindes oder bei späterem Schuleintritt des Kindes auch<br />
nach Vollendung des 7. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.<br />
Jeder Elternteil kann maximal 3 Monate aufgeschobene Karenz in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Die Absicht aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, muss dem<br />
Dienstgeber von der Mutter<br />
a) während der Schutzfrist nach der Geburt oder<br />
b) spätestens 3 Monate vor dem Ende der in Anspruch genommenen<br />
Karenz oder<br />
c) spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz des Vaters<br />
vom Vater<br />
a) innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt oder<br />
b) spätestens 3 Monate vor dem Ende der in Anspruch genommenen<br />
Karenz oder<br />
c) spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter<br />
bekannt gegeben werden.<br />
Der Beginn der aufgeschobenen Karenz muss dem Dienstgeber spätestens<br />
3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt gegeben<br />
werden.<br />
ACHTUNG:<br />
Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann nicht aufgeschoben<br />
werden.<br />
AK Infoservice 223