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Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

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222<br />

Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />

Karenz §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG<br />

Mutter:<br />

Die Mutter hat nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf<br />

Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes, wenn das Kind im gemeinsamen<br />

Haushalt lebt.<br />

Die Mutter muss Beginn <strong>und</strong> Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber<br />

bis zum Ende der Schutzfrist bekannt geben.<br />

Vater:<br />

Der Vater hat Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes,<br />

wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt <strong>und</strong> die Mutter<br />

nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt oder keinen Anspruch auf<br />

Karenz hat.<br />

AUSNAHME:<br />

Beim erstmaligen Wechsel zwischen den Elternteilen kann ein<br />

Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch genommen werden.<br />

ACHTUNG:<br />

Kinderbetreuungsgeld kann nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig<br />

bezogen werden.<br />

Nimmt der Vater Karenz unmittelbar nach der Geburt des Kindes in Anspruch,<br />

so muss er Beginn <strong>und</strong> Dauer dem Dienstgeber innerhalb von<br />

8 Wochen nach der Geburt bekannt geben.<br />

In allen anderen Fällen muss er Beginn <strong>und</strong> Dauer bis spätestens 3 Monate<br />

vor Antritt der Karenz bekannt geben.<br />

Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden, jeder Teil muss<br />

mindestens 2 Monate dauern.<br />

AK Infoservice<br />

Mutterschutz/Karenz Wochengeld<br />

Aufgeschobene Karenz §§ 15 b ff MSchG, § 4 VKG<br />

Ein Teil der Karenz kann aufgeschoben <strong>und</strong> bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres<br />

des Kindes oder bei späterem Schuleintritt des Kindes auch<br />

nach Vollendung des 7. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.<br />

Jeder Elternteil kann maximal 3 Monate aufgeschobene Karenz in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Die Absicht aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, muss dem<br />

Dienstgeber von der Mutter<br />

a) während der Schutzfrist nach der Geburt oder<br />

b) spätestens 3 Monate vor dem Ende der in Anspruch genommenen<br />

Karenz oder<br />

c) spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz des Vaters<br />

vom Vater<br />

a) innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt oder<br />

b) spätestens 3 Monate vor dem Ende der in Anspruch genommenen<br />

Karenz oder<br />

c) spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter<br />

bekannt gegeben werden.<br />

Der Beginn der aufgeschobenen Karenz muss dem Dienstgeber spätestens<br />

3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt gegeben<br />

werden.<br />

ACHTUNG:<br />

Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann nicht aufgeschoben<br />

werden.<br />

AK Infoservice 223

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