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Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

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300<br />

Pensionsberechnung Pensionskonto<br />

1. Es liegen weniger als 5 Prozent der Versicherungszeiten vor dem<br />

1.1.2005<br />

2. Es liegen weniger als 5 Prozent der Versicherungszeiten nach dem<br />

31.12.2004<br />

3. Es liegen weniger als 36 Versicherungsmonate vor oder nach dem<br />

1.1.2005.<br />

1. Altpension<br />

Die Pension wird einmal nach dem alten System der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

berechnet. Es zählen dafür aber alle Versicherungsmonate,<br />

auch die ab 1.1.2005 bis zum Stichtag erworbenen.<br />

HINWEIS:<br />

Auch bei der Parallelrechnung muss die Begrenzung der Verluste<br />

(Deckelung) gegenüber der Rechtslage vor dem 1.1.2004 berücksichtigt<br />

werden.<br />

2. APG - Pension<br />

Die Pension wird ein zweites Mal nach dem Pensionskonto berechnet.<br />

Auch hier zählen zunächst alle Versicherungsmonate, die vor dem<br />

1.1.2005 erworbenen Ersatzzeiten sind wie Monate einer Teilversicherung<br />

im APG zu berücksichtigen.<br />

3. Gesamtpension<br />

Im nächsten Schritt wird berechnet, welcher Anteil der Versicherungszeiten<br />

im Pensionskonto <strong>und</strong> welcher Teil der Versicherungszeiten im alten<br />

Pensionsrecht erworben wurde.<br />

Man multipliziert die APG-Pension (Pensionskonto) mit der Zahl der<br />

APG-Versicherungsmonate <strong>und</strong> dividiert sie durch die Zahl der Gesamtversicherungsmonate.<br />

Ebenso multipliziert man die Altpension mit der Zahl der Alt-Versicherungsmonate<br />

<strong>und</strong> dividiert sie ebenfalls durch die Zahl der Gesamtversicherungsmonate.<br />

AK Infoservice<br />

Pensionshöhe Ausgleichszulage<br />

Die Summe beider Pensionen ergibt die monatliche Pensionsleistung.<br />

BEISPIEL:<br />

40 Versicherungsjahre = 480 Versicherungsmonate, davon je 20<br />

Jahre im alten Pensionsrecht <strong>und</strong> 20 Jahre im Pensionskonto (je<br />

240 Versicherungsmonate), also jeweils die halbe Zeit.<br />

Altpension x 240 / 480 = Altpension x 0,5<br />

APG - Pension x 240 / 480 = APG - Pension x 0,5<br />

Ergebnis:<br />

Die halbe Altpension + die halbe APG - Pension ergibt die Gesamtpension.<br />

Pensionshöhe - Ausgleichszulage<br />

Ausgleichszulage § 292 ff ASVG<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gibt es im ASVG keine Mindestpension!<br />

Wer nur eine Pension unter dem Existenzminimum erhält, bekommt eine<br />

Ausgleichszulage. Voraussetzung ist aber, dass er/sie außer der Pension<br />

keine oder nur niedri ge Einkünfte hat. Die Gesamtsumme der Einkünfte<br />

muss unter dem Richtsatz liegen.<br />

Die Richtsätze für die Ausgleichszulage betragen ab 1.1.2011 monatlich:<br />

a) allein stehende Pensionsbezieher 793,40 Euro<br />

b) Ehepaare 1.189,56 Euro<br />

Diese Sätze erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen<br />

291,82 Euro nicht erreicht um 122,41 Euro<br />

AK Infoservice 301

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