Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Pensionsberechnung Pensionskonto<br />
1. Es liegen weniger als 5 Prozent der Versicherungszeiten vor dem<br />
1.1.2005<br />
2. Es liegen weniger als 5 Prozent der Versicherungszeiten nach dem<br />
31.12.2004<br />
3. Es liegen weniger als 36 Versicherungsmonate vor oder nach dem<br />
1.1.2005.<br />
1. Altpension<br />
Die Pension wird einmal nach dem alten System der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
berechnet. Es zählen dafür aber alle Versicherungsmonate,<br />
auch die ab 1.1.2005 bis zum Stichtag erworbenen.<br />
HINWEIS:<br />
Auch bei der Parallelrechnung muss die Begrenzung der Verluste<br />
(Deckelung) gegenüber der Rechtslage vor dem 1.1.2004 berücksichtigt<br />
werden.<br />
2. APG - Pension<br />
Die Pension wird ein zweites Mal nach dem Pensionskonto berechnet.<br />
Auch hier zählen zunächst alle Versicherungsmonate, die vor dem<br />
1.1.2005 erworbenen Ersatzzeiten sind wie Monate einer Teilversicherung<br />
im APG zu berücksichtigen.<br />
3. Gesamtpension<br />
Im nächsten Schritt wird berechnet, welcher Anteil der Versicherungszeiten<br />
im Pensionskonto <strong>und</strong> welcher Teil der Versicherungszeiten im alten<br />
Pensionsrecht erworben wurde.<br />
Man multipliziert die APG-Pension (Pensionskonto) mit der Zahl der<br />
APG-Versicherungsmonate <strong>und</strong> dividiert sie durch die Zahl der Gesamtversicherungsmonate.<br />
Ebenso multipliziert man die Altpension mit der Zahl der Alt-Versicherungsmonate<br />
<strong>und</strong> dividiert sie ebenfalls durch die Zahl der Gesamtversicherungsmonate.<br />
AK Infoservice<br />
Pensionshöhe Ausgleichszulage<br />
Die Summe beider Pensionen ergibt die monatliche Pensionsleistung.<br />
BEISPIEL:<br />
40 Versicherungsjahre = 480 Versicherungsmonate, davon je 20<br />
Jahre im alten Pensionsrecht <strong>und</strong> 20 Jahre im Pensionskonto (je<br />
240 Versicherungsmonate), also jeweils die halbe Zeit.<br />
Altpension x 240 / 480 = Altpension x 0,5<br />
APG - Pension x 240 / 480 = APG - Pension x 0,5<br />
Ergebnis:<br />
Die halbe Altpension + die halbe APG - Pension ergibt die Gesamtpension.<br />
Pensionshöhe - Ausgleichszulage<br />
Ausgleichszulage § 292 ff ASVG<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gibt es im ASVG keine Mindestpension!<br />
Wer nur eine Pension unter dem Existenzminimum erhält, bekommt eine<br />
Ausgleichszulage. Voraussetzung ist aber, dass er/sie außer der Pension<br />
keine oder nur niedri ge Einkünfte hat. Die Gesamtsumme der Einkünfte<br />
muss unter dem Richtsatz liegen.<br />
Die Richtsätze für die Ausgleichszulage betragen ab 1.1.2011 monatlich:<br />
a) allein stehende Pensionsbezieher 793,40 Euro<br />
b) Ehepaare 1.189,56 Euro<br />
Diese Sätze erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen<br />
291,82 Euro nicht erreicht um 122,41 Euro<br />
AK Infoservice 301