Arbeitslosengeld Höhe 1.100,00 20,65 619,50 26,45 793,50 1.150,00 21,59 647,70 26,45 793,50 1.200,00 22,53 675,90 26,45 793,50 1.250,00 23,37 701,10 26,45 793,50 1.300,00 24,01 720,30 26,45 793,50 1.350,00 24,65 739,50 26,45 793,50 1.400,00 25,30 759,00 26,45 793,50 1.450,00 25,94 778,20 26,45 793,50 1.500,00 26,45 783,90 26,45 793,50 1.550,00 26,45 793,50 26,45 793,50 1.600,00 26,45 793,50 26,45 793,50 1.650,00 26,45 793,50 26,45 793,50 Einkommen 55% brutto mtl. tgl. mtl. EUR EUR 1.700,00 26,71 801,30 1.750,00 27,30 819,00 1.800,00 27,89 836,70 1.850,00 28,48 854,40 1.900,00 29,07 872,10 1.950,00 29,66 889,80 2.000,00 30,24 907,20 2.050,00 30,83 924,90 2.100,00 31,42 942,60 2.150,00 32,00 960,00 2.200,00 32,59 977,70 2.250,00 33,18 995,40 2.300,00 33,77 1.013,10 2.350,00 34,36 1.030,80 2.400,00 34,95 1.048,50 2.450,00 35,53 1.065,90 2.500,00 36,12 1.083,60 2.550,00 36,71 1.101,30 Einkommen 55% brutto mtl. tgl. mtl. EUR EUR 2.600,00 37,26 1.117,80 2.650,00 37,80 1.134,00 2.700,00 38,34 1.150,20 2.750,00 38,87 1.166,10 2.800,00 39,41 1.182,30 2.850,00 39,95 1.198,50 2.900,00 40,49 1.214,70 2.950,00 41,02 1.230,60 3.000,00 41,56 1.246,80 3.050,00 42,10 1.263,00 3.100,00 42,64 1.279,20 3.150,00 43,18 1.295,40 3.200,00 43,71 1.311,30 3.250,00 44,26 1.327,80 3.300,00 44,61 1.338,30 3.300,00 44,80 1.344,00 3.350,00 45,33 1.359,90 3.400,00 45,53 1.365,90 Arbeitslosengeld Höhe 2. Familienzuschläge: Diese gebühren für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder <strong>und</strong> Pflegekinder, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt <strong>und</strong> Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Anspruch auf Familienzuschlag für die/den Ehegatten oder die/den Lebensgefährten besteht, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich beiträgt <strong>und</strong> Anspruch auf Familienzuschlag für mindestens 1 minderjähriges Kind oder eine behinderte Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Das Arbeitslosengeld darf inkl. Familienzuschläge in keinem Fall 80 Prozent des fiktiven Nettoeinkommens überschreiten. Höhe: täglich 0,97 Euro Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Beschäftigung § 21a AlVG Das Nettoeinkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung (eine unselbständige Beschäftigung, die für einen Zeitraum von weniger als 4 Wochen vereinbart bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit, die kürzer als 4 Wochen gedauert hat), wird, soweit es die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (374,02 Euro für 2011) übersteigt, zu 90 Prozent auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Berechnung: Zunächst wird vom Nettoeinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (374,02 Euro für 2011) abgezogen, dann davon 90 Prozent berechnet. Nach Division durch die Anzahl der Tage im Kalendermonat ergibt sich ein täglicher Anrechnungsbetrag. Dieser wird vom Tagsatz des Arbeitslosengeldes abgezogen. Das so berechnete tägliche Arbeitslosengeld ge - bührt für die Kalendertage, an denen keine Beschäftigung vorgelegen ist. 38 AK Infoservice AK Infoservice 39
Arbeitslosengeld Bezugsdauer Höchstgrenze - Höchstbetrag: Wenn das anzurechnende Nettoeinkommen das Arbeitslosengeld übersteigt, fällt das Arbeitslosengeld für den gesamten Kalendermonat weg, auch wenn die Beschäftigung nur an wenigen Tagen im Monat ausgeübt wurde. Dies ist bei einem Nettoeinkommen über 1.891,60 Euro (gilt für 2011) + allfällige Familienzuschläge jedenfalls der Fall. Arbeitslosengeld - Bezugsdauer Bezugsdauer § 18 AlVG a) Der Gr<strong>und</strong>anspruch beträgt 20 Wochen b) 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren Beschäftigungszeiten von 3 Jahren (156 Wochen) vorliegen. c) 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren Beschäftigungszeiten von 6 Jahren (312 Wochen) vorliegen <strong>und</strong> das Arbeitslosengeld nach dem 40. Geburtstag anfällt d) 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren Beschäftigungszeiten von 9 Jahren (468 Wochen) vorliegen <strong>und</strong> das Arbeitslosengeld nach dem 50. Geburtstag anfällt b) Stiftungsarbeitslosengeld: Für Teilnehmer einer Arbeitsstiftung kann der Bezug um max. 156 Wochen bzw., wenn die Ausbildung länger dauert, um max. 209 Wochen verlängert werden. (Zur Arbeitsstiftung muss auch ein Zuschuss des Betriebes geleistet werden.) f) Schulungsarbeitslosengeld: Für die berufliche Rehabilitation in einer vom AMS anerkannten Einrichtung kann der Arbeitslosengeldbezug um max. 156 Wochen bzw. 209 Wochen verlängert werden. Die Bezugsdauer verlängert sich um Zeiten einer Teilnahme an Schulungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Für die Feststellung der Bezugsdauer werden alle Zeiten herangezogen, die für die Anwartschaft anrechenbar sind. Unterscheide: Für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld können Zeiten nur einmal berücksichtigt werden. Für die Bezugsdauer werden alle Zeiten berücksichtigt, die im angeführten Zeitraum liegen. Eine Verlängerung des Zeitraums ist nicht möglich. Notstandshilfe Anspruch Fälligkeit/Fortbezug § 19, § 51 AlVG Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Wird die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes nicht ausgeschöpft, ist ein Fortbezug möglich, wenn ab dem Letztbezug innerhalb von 5 Jahren (gilt seit 1.1.2009) der Fortbezug bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragt wird. Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die Anwartschaft verlängern. (Siehe Seite 25/26) Notstandshilfe - Anspruch Anspruch § 33 ff AlVG Notstandshilfe gebührt dann, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ausgeschöpft ist <strong>und</strong> der/die Arbeitslose kein sonstiges Einkommen hat, so dass anzunehmen ist, dass der Arbeitslose in eine finanzielle Notlage kommt, wenn er keine Notstandshilfe erhält. Dabei ist das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berücksichtigen. Der Antrag auf Notstandshilfe muss innerhalb von 5 Jahren (gilt seit 1.1.2009) nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs gestellt werden. Wer erhält Notstandshilfe (Anspruchsberechtigte Personen): § 7 AlVG Anspruch auf Notstandshilfe hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht verwehrt ist <strong>und</strong> wer nicht nach dem Fremdengesetz abgeschoben werden darf. 40 AK Infoservice AK Infoservice 41
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