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Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

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Arbeitslosengeld Bezugsdauer<br />

Höchstgrenze - Höchstbetrag:<br />

Wenn das anzurechnende Nettoeinkommen das Arbeitslosengeld übersteigt,<br />

fällt das Arbeitslosengeld für den gesamten Kalendermonat weg,<br />

auch wenn die Beschäftigung nur an wenigen Tagen im Monat ausgeübt<br />

wurde. Dies ist bei einem Nettoeinkommen über 1.891,60 Euro (gilt<br />

für 2011) + allfällige Familienzuschläge jedenfalls der Fall.<br />

Arbeitslosengeld - Bezugsdauer<br />

Bezugsdauer § 18 AlVG<br />

a) Der Gr<strong>und</strong>anspruch beträgt 20 Wochen<br />

b) 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren Beschäftigungszeiten von<br />

3 Jahren (156 Wochen) vorliegen.<br />

c) 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren Beschäftigungszeiten von<br />

6 Jahren (312 Wochen) vorliegen <strong>und</strong> das Arbeitslosengeld nach dem<br />

40. Geburtstag anfällt<br />

d) 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren Beschäftigungszeiten von<br />

9 Jahren (468 Wochen) vorliegen <strong>und</strong> das Arbeitslosengeld nach dem<br />

50. Geburtstag anfällt<br />

b) Stiftungsarbeitslosengeld: Für Teilnehmer einer Arbeitsstiftung kann<br />

der Bezug um max. 156 Wochen bzw., wenn die Ausbildung länger<br />

dauert, um max. 209 Wochen verlängert werden. (Zur Arbeitsstiftung<br />

muss auch ein Zuschuss des Betriebes geleistet werden.)<br />

f) Schulungsarbeitslosengeld: Für die berufliche Rehabilitation in einer<br />

vom AMS anerkannten Einrichtung kann der Arbeitslosengeldbezug<br />

um max. 156 Wochen bzw. 209 Wochen verlängert werden.<br />

Die Bezugsdauer verlängert sich um Zeiten einer Teilnahme an Schulungen<br />

oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.<br />

Für die Feststellung der Bezugsdauer werden alle Zeiten herangezogen,<br />

die für die Anwartschaft anrechenbar sind.<br />

Unterscheide:<br />

Für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld können Zeiten nur einmal berücksichtigt<br />

werden. Für die Bezugsdauer werden alle Zeiten berücksichtigt,<br />

die im angeführten Zeitraum liegen. Eine Verlängerung des<br />

Zeitraums ist nicht möglich.<br />

Notstandshilfe Anspruch<br />

Fälligkeit/Fortbezug § 19, § 51 AlVG<br />

Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.<br />

Wird die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes nicht ausgeschöpft, ist ein<br />

Fortbezug möglich, wenn ab dem Letztbezug innerhalb von 5 Jahren<br />

(gilt seit 1.1.2009) der Fortbezug bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle<br />

des Arbeitsmarktservice beantragt wird.<br />

Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die<br />

Anwartschaft verlängern. (Siehe Seite 25/26)<br />

Notstandshilfe - Anspruch<br />

Anspruch § 33 ff AlVG<br />

Notstandshilfe gebührt dann, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes<br />

ausgeschöpft ist <strong>und</strong> der/die Arbeitslose kein sonstiges Einkommen<br />

hat, so dass anzunehmen ist, dass der Arbeitslose in eine finanzielle<br />

Notlage kommt, wenn er keine Notstandshilfe erhält. Dabei ist<br />

das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berücksichtigen.<br />

Der Antrag auf Notstandshilfe muss innerhalb von 5 Jahren (gilt seit<br />

1.1.2009) nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs gestellt werden.<br />

Wer erhält Notstandshilfe<br />

(Anspruchsberechtigte Personen): § 7 AlVG<br />

Anspruch auf Notstandshilfe hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung<br />

steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht<br />

verwehrt ist <strong>und</strong> wer nicht nach dem Fremdengesetz abgeschoben<br />

werden darf.<br />

40 AK Infoservice<br />

AK Infoservice 41

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