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Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

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Mindestsicherung Einsatz der eigenen Mittel<br />

Mindestsicherung<br />

Einsatz der Arbeitskraft<br />

Mindestsicherung - Einsatz der eigenen Mittel<br />

Einsatz der eigenen Mittel § 6 NÖ MSG<br />

Beim Anspruch auf Mindestsicherung ist jedes eigene Einkommen zu<br />

berücksichtigen, sowie das verwertbare Vermögen.<br />

Eigenes Einkommen:<br />

Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der/die Hilfe Suchende tatsächlich<br />

erhält. Darüber hinaus ist das Einkommen eines/r im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Ehegatten/in oder Lebensgefährten/in mit zu<br />

berücksichtigen.<br />

Unterhaltsansprüche gegen Dritte (z.B: Eltern, getrennt lebende EhegattInnen)<br />

müssen geltend gemacht werden, soweit dies nicht offenbar<br />

aussichtslos oder unzumutbar ist. Das Einkommen des minderjährigen<br />

Kindes (Alimente für das Kind) sind nicht zu berücksichtigen.<br />

Eigenes Vermögen:<br />

Vor dem Bezug von Mindestsicherung muss auch das eigene Vermögen<br />

verwertet werden.<br />

Vermögen muss nicht verwertet werden, solange der Wert das Fünffache<br />

des Wertes der Mindestsicherung für Alleinstehende nicht übersteigt.<br />

(Euro 3.764,70 für 2011) Die Verwertung von Vermögen darf<br />

nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage erst ausgelöst,<br />

verschärft oder verschlimmert würde.<br />

Nicht verwertet werden muss ein Kfz, das für die Berufsausübung oder<br />

auf Gr<strong>und</strong> der persönlichen Umstände benötigt wird. Nicht verwertet<br />

werden muss eine Wohnung oder ein Haus, das dem Wohnbedarf der<br />

Hilfe suchenden Person, des (Ehe-)partners oder einer sonstigen unterhaltsberechtigten<br />

Person dient.<br />

Wird Mindestsicherung mehr als 6 Monate ohne Unterbrechung bezogen,<br />

so erfolgt eine gr<strong>und</strong>bücherliche Sicherstellung. (kurze Unterbrechungen<br />

bleiben außer Betracht)<br />

340 AK Infoservice<br />

Mindestsicherung - Einsatz der Arbeitskraft<br />

Einsatz der Arbeitskraft § 7 NÖ MSG<br />

Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme <strong>und</strong> Ausübung einer Beschäftigung<br />

berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine<br />

zumutbare Beschäftigung einzusetzen.<br />

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung<br />

gelten gr<strong>und</strong>sätzlich dieselben Kriterien wie bei Bezug von<br />

Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.<br />

Arbeitsfähig:<br />

Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne des<br />

ASVG ist. Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, ist<br />

der/die Hilfe Suchende verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde<br />

ärztlich untersuchen zu lassen.<br />

Arbeitswillig:<br />

Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,<br />

� eine ihm/ihr durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices<br />

oder einen dazu berechtigten Dienstleister vermittelte zumutbare<br />

Beschäftigung als Dienstnehmer anzunehmen,<br />

� sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu<br />

lassen,<br />

� an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,<br />

� von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen<br />

oder<br />

� von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer<br />

Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen<br />

Fähigkeiten zumutbar ist.<br />

� Es gelten die Bestimmungen über die Vermittlung von Beziehern von<br />

Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe<br />

AK Infoservice<br />

341

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