Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Mindestsicherung Einsatz der eigenen Mittel<br />
Mindestsicherung<br />
Einsatz der Arbeitskraft<br />
Mindestsicherung - Einsatz der eigenen Mittel<br />
Einsatz der eigenen Mittel § 6 NÖ MSG<br />
Beim Anspruch auf Mindestsicherung ist jedes eigene Einkommen zu<br />
berücksichtigen, sowie das verwertbare Vermögen.<br />
Eigenes Einkommen:<br />
Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der/die Hilfe Suchende tatsächlich<br />
erhält. Darüber hinaus ist das Einkommen eines/r im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden Ehegatten/in oder Lebensgefährten/in mit zu<br />
berücksichtigen.<br />
Unterhaltsansprüche gegen Dritte (z.B: Eltern, getrennt lebende EhegattInnen)<br />
müssen geltend gemacht werden, soweit dies nicht offenbar<br />
aussichtslos oder unzumutbar ist. Das Einkommen des minderjährigen<br />
Kindes (Alimente für das Kind) sind nicht zu berücksichtigen.<br />
Eigenes Vermögen:<br />
Vor dem Bezug von Mindestsicherung muss auch das eigene Vermögen<br />
verwertet werden.<br />
Vermögen muss nicht verwertet werden, solange der Wert das Fünffache<br />
des Wertes der Mindestsicherung für Alleinstehende nicht übersteigt.<br />
(Euro 3.764,70 für 2011) Die Verwertung von Vermögen darf<br />
nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage erst ausgelöst,<br />
verschärft oder verschlimmert würde.<br />
Nicht verwertet werden muss ein Kfz, das für die Berufsausübung oder<br />
auf Gr<strong>und</strong> der persönlichen Umstände benötigt wird. Nicht verwertet<br />
werden muss eine Wohnung oder ein Haus, das dem Wohnbedarf der<br />
Hilfe suchenden Person, des (Ehe-)partners oder einer sonstigen unterhaltsberechtigten<br />
Person dient.<br />
Wird Mindestsicherung mehr als 6 Monate ohne Unterbrechung bezogen,<br />
so erfolgt eine gr<strong>und</strong>bücherliche Sicherstellung. (kurze Unterbrechungen<br />
bleiben außer Betracht)<br />
340 AK Infoservice<br />
Mindestsicherung - Einsatz der Arbeitskraft<br />
Einsatz der Arbeitskraft § 7 NÖ MSG<br />
Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme <strong>und</strong> Ausübung einer Beschäftigung<br />
berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine<br />
zumutbare Beschäftigung einzusetzen.<br />
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung<br />
gelten gr<strong>und</strong>sätzlich dieselben Kriterien wie bei Bezug von<br />
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.<br />
Arbeitsfähig:<br />
Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne des<br />
ASVG ist. Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, ist<br />
der/die Hilfe Suchende verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde<br />
ärztlich untersuchen zu lassen.<br />
Arbeitswillig:<br />
Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,<br />
� eine ihm/ihr durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices<br />
oder einen dazu berechtigten Dienstleister vermittelte zumutbare<br />
Beschäftigung als Dienstnehmer anzunehmen,<br />
� sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu<br />
lassen,<br />
� an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,<br />
� von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen<br />
oder<br />
� von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer<br />
Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen<br />
Fähigkeiten zumutbar ist.<br />
� Es gelten die Bestimmungen über die Vermittlung von Beziehern von<br />
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe<br />
AK Infoservice<br />
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