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Unfallversicherung Meldung/Antrag<br />

48 Erkrankungen durch Phenole <strong>und</strong> Katechole (BGBI.<br />

I Nr.138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575 Abs. 11) – 1. August<br />

1998<br />

49 Erkrankungen durch Nickel oder seine Verbindungen<br />

(BGBI. I Nr.138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575 Abs. 11)<br />

– 1. August 1998<br />

50 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen<br />

(BGBI. I Nr. 138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575<br />

Abs. 11) – 1. August 1998<br />

51 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder<br />

Alkylaryloxide (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> §<br />

575 Abs. 11) – 1. August 1998 (BGBl. I Nr.<br />

131/2006) 7. Juli 2006<br />

52 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische<br />

Lösungsmittel oder deren Gemische, wenn<br />

eine regelmäßige Exposition bestanden hat,die im<br />

Hinblick auf Dauer <strong>und</strong> Ausmaß erheblich war<br />

(BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 202) – 1. August 1998<br />

53 Allergieinduzierte anaphylaktische Reaktionen nach<br />

Latex-Sensibilisierung (BGBl. I Nr. 131/2006) 7. Juli<br />

2006<br />

Unfallversicherung - Meldung / Antrag<br />

Meldung / Antragstellung<br />

Jeder Arbeitsunfall ist vom Dienstgeber unverzüglich der Unfallversicherung<br />

(AUVA) zu melden. Jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit ist vom<br />

behandelnden Arzt oder Krankenhaus unverzüglich der Unfallversicherung<br />

zu melden.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit<br />

muss die Unfallversicherung von Amts wegen Erhebungen einleiten <strong>und</strong><br />

prüfen, ob eine Versehrtenrente zusteht. Oft ist aber nicht sofort erkennbar,<br />

welche Folgen ein Arbeitsunfall hatte oder wie schwer eine Berufskrankheit<br />

ist. In diesem Fall genügt die Meldung des Arbeitsunfalls<br />

oder der Berufskrankheit allein nicht!<br />

372 AK Infoservice<br />

Alle Unternehmen<br />

Unfallversicherung Finanzielle Entschädigung<br />

Es muss zusätzlich ein Antrag auf eine entsprechende Leistung z.B. auf<br />

eine Versehrtenrente gestellt werden. Diesen Antrag muss man bei der<br />

AUVA (die Bezirksstelle der Gebietskrankenkasse kann einen Antrag<br />

weiterleiten) selbst stellen <strong>und</strong> zwar spätestens bis 2 Jahre nach dem<br />

Arbeitsunfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit. Sonst gebührt die<br />

Versehrtenrente erst ab der späteren Antragstellung.<br />

Unfallversicherung - Finanzielle Entschädigung<br />

Versehrtenrente §§ 203 ff ASVG<br />

Anspruch<br />

Ein Anspruch auf Versehrtenrente entsteht, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit<br />

als Versehrte/r durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit<br />

über drei Monate nach dem Eintritt Ihres Versicherungsfalles<br />

hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.<br />

Anfall<br />

Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes,<br />

spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

an.<br />

Höhe<br />

Die Höhe der Versehrtenrente bemisst sich nach dem Ausmaß der Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit auf der Basis der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Bei einer Vollrente (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die<br />

Versehrtenrente 66 2/3 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage (jährlicher Betrag).<br />

Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit ist der entsprechende Teil der Vollrente<br />

zu leisten, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.<br />

Schwerversehrte ab 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit bekommen<br />

eine Zusatzrente in der Höhe von 20 % ihrer Versehrtenrente,<br />

AK Infoservice<br />

373

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