Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Unfallversicherung Meldung/Antrag<br />
48 Erkrankungen durch Phenole <strong>und</strong> Katechole (BGBI.<br />
I Nr.138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575 Abs. 11) – 1. August<br />
1998<br />
49 Erkrankungen durch Nickel oder seine Verbindungen<br />
(BGBI. I Nr.138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575 Abs. 11)<br />
– 1. August 1998<br />
50 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen<br />
(BGBI. I Nr. 138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> § 575<br />
Abs. 11) – 1. August 1998<br />
51 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder<br />
Alkylaryloxide (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 202 <strong>und</strong> §<br />
575 Abs. 11) – 1. August 1998 (BGBl. I Nr.<br />
131/2006) 7. Juli 2006<br />
52 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische<br />
Lösungsmittel oder deren Gemische, wenn<br />
eine regelmäßige Exposition bestanden hat,die im<br />
Hinblick auf Dauer <strong>und</strong> Ausmaß erheblich war<br />
(BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 202) – 1. August 1998<br />
53 Allergieinduzierte anaphylaktische Reaktionen nach<br />
Latex-Sensibilisierung (BGBl. I Nr. 131/2006) 7. Juli<br />
2006<br />
Unfallversicherung - Meldung / Antrag<br />
Meldung / Antragstellung<br />
Jeder Arbeitsunfall ist vom Dienstgeber unverzüglich der Unfallversicherung<br />
(AUVA) zu melden. Jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit ist vom<br />
behandelnden Arzt oder Krankenhaus unverzüglich der Unfallversicherung<br />
zu melden.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit<br />
muss die Unfallversicherung von Amts wegen Erhebungen einleiten <strong>und</strong><br />
prüfen, ob eine Versehrtenrente zusteht. Oft ist aber nicht sofort erkennbar,<br />
welche Folgen ein Arbeitsunfall hatte oder wie schwer eine Berufskrankheit<br />
ist. In diesem Fall genügt die Meldung des Arbeitsunfalls<br />
oder der Berufskrankheit allein nicht!<br />
372 AK Infoservice<br />
Alle Unternehmen<br />
Unfallversicherung Finanzielle Entschädigung<br />
Es muss zusätzlich ein Antrag auf eine entsprechende Leistung z.B. auf<br />
eine Versehrtenrente gestellt werden. Diesen Antrag muss man bei der<br />
AUVA (die Bezirksstelle der Gebietskrankenkasse kann einen Antrag<br />
weiterleiten) selbst stellen <strong>und</strong> zwar spätestens bis 2 Jahre nach dem<br />
Arbeitsunfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit. Sonst gebührt die<br />
Versehrtenrente erst ab der späteren Antragstellung.<br />
Unfallversicherung - Finanzielle Entschädigung<br />
Versehrtenrente §§ 203 ff ASVG<br />
Anspruch<br />
Ein Anspruch auf Versehrtenrente entsteht, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit<br />
als Versehrte/r durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit<br />
über drei Monate nach dem Eintritt Ihres Versicherungsfalles<br />
hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.<br />
Anfall<br />
Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes,<br />
spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />
an.<br />
Höhe<br />
Die Höhe der Versehrtenrente bemisst sich nach dem Ausmaß der Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit auf der Basis der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Bei einer Vollrente (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die<br />
Versehrtenrente 66 2/3 % der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage (jährlicher Betrag).<br />
Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit ist der entsprechende Teil der Vollrente<br />
zu leisten, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.<br />
Schwerversehrte ab 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit bekommen<br />
eine Zusatzrente in der Höhe von 20 % ihrer Versehrtenrente,<br />
AK Infoservice<br />
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