Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Unfallversicherung Rehabilitation<br />
Unfallversicherung<br />
Rehabilitation<br />
AUSNAHME:<br />
Bei vorsätzlichem (absichtlichem) Handeln haften Arbeitgeber<br />
bzw. Arbeitsaufseher dem Geschädigten <strong>und</strong> den Versicherungsträgern.<br />
Schadenersatz zwischen Kollegen<br />
Zwischen Arbeitskollegen im Betrieb besteht uneingeschränkte Haftpflicht.<br />
Schädigen Sie als Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen, ohne dass Sie<br />
diesem gegenüber die Stellung eines verantwortlichen Arbeitsaufsehers<br />
im Betrieb einnehmen, so kann Ihr Arbeitskollege Ihnen gegenüber den<br />
Schadenersatz geltend machen.<br />
Sie haften Ihrem Arbeitskollegen auch im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit.<br />
(ein nur geringes Versehen)<br />
Sie haften insbesondere für Schmerzensgeld <strong>und</strong> Entschädigung bei<br />
Verunstaltung Ihres Arbeitskollegen.<br />
Unfallversicherung - Rehabilitation<br />
med. Rehab / Unfallheilbehandlung §§ 191 ff ASVG<br />
Umfang<br />
Die Unfallheilbehandlung umfasst:<br />
1. Erste Hilfe<br />
2. Hilfsmittel<br />
3. Heilbehelfe<br />
4. Pflege in Kranken- Kur- <strong>und</strong> sonstigen Anstalten<br />
AK Infoservice<br />
Dauer der Unfallbehandlung<br />
Die Unfallheilbehandlung wird solange <strong>und</strong> so oft gewährt, als eine Besserung<br />
der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit zu erwarten<br />
ist, bzw. eine Verschlimmerung verhindert werden kann.<br />
Anspruch auf Unfallheilbehandlung<br />
Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn der Versehrte nicht<br />
eine entsprechende Leistung aus der Krankenversicherung erhält.<br />
Besondere Unterstützung<br />
Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann eine besondere Unterstützung<br />
gewährt werden, wenn es wegen der Schwere der Verletzungen<br />
<strong>und</strong> der Dauer der Heilbehandlung erforderlich ist.<br />
Versagen der Versehrtenrente<br />
Hält der Versehrte die Anordnungen der Ärzte oder der Unfallversicherung<br />
nicht ein, so kann ihm die Versehrtenrente, ein allfälliger Zuschuss<br />
zu den Lohnkosten oder eine andere Geldleistung versagt werden, d.h.<br />
er/sie erhält die Leistung solange nicht, bis er/sie dieser Anordnung<br />
nachgekommen ist.<br />
Berufliche Rehab / Übergangsgeld § 198 ASVG<br />
Durch die berufliche Rehabilitation soll ein Versehrter in die Lage versetzt<br />
werden, seinen früheren, oder wenn dies nicht mehr möglich ist, einen<br />
neuen Beruf auszuüben.<br />
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind:<br />
1. Berufliche Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />
2. Zuschüsse <strong>und</strong> Darlehen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit<br />
3. Hilfe zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle<br />
AK Infoservice 381