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380<br />

Unfallversicherung Rehabilitation<br />

Unfallversicherung<br />

Rehabilitation<br />

AUSNAHME:<br />

Bei vorsätzlichem (absichtlichem) Handeln haften Arbeitgeber<br />

bzw. Arbeitsaufseher dem Geschädigten <strong>und</strong> den Versicherungsträgern.<br />

Schadenersatz zwischen Kollegen<br />

Zwischen Arbeitskollegen im Betrieb besteht uneingeschränkte Haftpflicht.<br />

Schädigen Sie als Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen, ohne dass Sie<br />

diesem gegenüber die Stellung eines verantwortlichen Arbeitsaufsehers<br />

im Betrieb einnehmen, so kann Ihr Arbeitskollege Ihnen gegenüber den<br />

Schadenersatz geltend machen.<br />

Sie haften Ihrem Arbeitskollegen auch im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit.<br />

(ein nur geringes Versehen)<br />

Sie haften insbesondere für Schmerzensgeld <strong>und</strong> Entschädigung bei<br />

Verunstaltung Ihres Arbeitskollegen.<br />

Unfallversicherung - Rehabilitation<br />

med. Rehab / Unfallheilbehandlung §§ 191 ff ASVG<br />

Umfang<br />

Die Unfallheilbehandlung umfasst:<br />

1. Erste Hilfe<br />

2. Hilfsmittel<br />

3. Heilbehelfe<br />

4. Pflege in Kranken- Kur- <strong>und</strong> sonstigen Anstalten<br />

AK Infoservice<br />

Dauer der Unfallbehandlung<br />

Die Unfallheilbehandlung wird solange <strong>und</strong> so oft gewährt, als eine Besserung<br />

der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit zu erwarten<br />

ist, bzw. eine Verschlimmerung verhindert werden kann.<br />

Anspruch auf Unfallheilbehandlung<br />

Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn der Versehrte nicht<br />

eine entsprechende Leistung aus der Krankenversicherung erhält.<br />

Besondere Unterstützung<br />

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann eine besondere Unterstützung<br />

gewährt werden, wenn es wegen der Schwere der Verletzungen<br />

<strong>und</strong> der Dauer der Heilbehandlung erforderlich ist.<br />

Versagen der Versehrtenrente<br />

Hält der Versehrte die Anordnungen der Ärzte oder der Unfallversicherung<br />

nicht ein, so kann ihm die Versehrtenrente, ein allfälliger Zuschuss<br />

zu den Lohnkosten oder eine andere Geldleistung versagt werden, d.h.<br />

er/sie erhält die Leistung solange nicht, bis er/sie dieser Anordnung<br />

nachgekommen ist.<br />

Berufliche Rehab / Übergangsgeld § 198 ASVG<br />

Durch die berufliche Rehabilitation soll ein Versehrter in die Lage versetzt<br />

werden, seinen früheren, oder wenn dies nicht mehr möglich ist, einen<br />

neuen Beruf auszuüben.<br />

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind:<br />

1. Berufliche Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

2. Zuschüsse <strong>und</strong> Darlehen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit<br />

3. Hilfe zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle<br />

AK Infoservice 381

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