Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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Pflegegeld Rechtsschutz/24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />
Pflegegeld<br />
24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />
Pflegegeld - Rechtsschutz<br />
Rechtsvertretung<br />
Die Arbeiterkammer NÖ vertritt Mitglieder <strong>und</strong> deren minderjährige Kinder,<br />
sowie Personen, deren Pflegebedürftigkeit Folge eines Arbeitsunfalles<br />
oder einer Berufskrankheit ist, kostenlos im Verfahren vor den Arbeits-<br />
<strong>und</strong> Sozialgerichten.<br />
Dazu müssen Sie sich möglichst bald nach Erhalt des Bescheides, an<br />
die Bezirksstelle der AKNÖ an Ihrem Wohnsitz wenden. Dabei sollten Sie<br />
den Bescheid sowie alle Unterlagen über Ihren Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong><br />
Ihre Pflegebedürftigkeit mitnehmen (z. B. ärztliche Bestätigungen -<br />
auch über Ihre Reiseunfähigkeit).<br />
Pflegegeld - 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />
Fördermodell des Sozialministeriums zur 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung<br />
Zum Zweck der Unterstützung der 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung pflegebedürftiger<br />
Menschen können ohne Rechtsanspruch aus dem Unterstützungsfonds<br />
für Menschen mit Behinderung an pflegebedürftige Personen<br />
oder deren Angehörige Zuwendungen gewährt werden.<br />
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:<br />
a) Bedarf an einer 24-St<strong>und</strong>en-Betreuung – diese muss bei Bezug eines<br />
Pflegegeldes der Stufe 3 oder 4 durch eine begründete fachärztliche<br />
Bestätigung nachgewiesen werden, ab Stufe 5 ist diese Bestätigung<br />
nicht notwendig.<br />
b) Bezug eines Pflegegeldes mindestens in Höhe der Stufe 3.<br />
c) Betreuungskräfte müssen ab 1. 1. 2009 entweder eine theoretische<br />
Ausbildung entsprechend jener eines Heimhelfers oder einer Heimhelferin<br />
nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung<br />
sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fach-<br />
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spezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten<br />
vorliegen.<br />
d) Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Ausmaß von 24 St<strong>und</strong>en<br />
täglich entsprechend den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes<br />
zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu<br />
einem gemeinnützigen Anbieter<br />
e) Höchsteinkommen von 2.500 Euro monatlich (unter anderem sind<br />
Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld<br />
<strong>und</strong> Wohnbeihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen). Für<br />
jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze<br />
um 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen<br />
mit einer Behinderung um 600 Euro.<br />
f) Vermögen bleibt ab 1. 11. 2008 unberücksichtigt.<br />
Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen:<br />
a) Begründung eines Dienstverhältnisses der pflegenden Person(en) mit<br />
der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen.<br />
b) Abschluss eines Vertrages zwischen der pflegebedürftigen Person<br />
oder deren Angehörigen mit einem gemeinnützigen Anbieter.<br />
c) Selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften.<br />
Die Zuwendungen können in folgender Höhe gewährt werden:<br />
a) Bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte, wenn zwei<br />
Beschäftigungsverhältnisse nach dem Hausbetreuungsgesetz vorliegen<br />
1.100 Euro monatlich, 12 mal jährlich, wenn nur ein derartiges<br />
Beschäftigungsverhältnis vorliegt 550 Euro monatlich, 12 mal jährlich.<br />
b) Bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte, wenn zwei selbständige<br />
Betreuungskräfte beschäftigt werden , die eine Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />
von jeweils mindestens 537,78 Euro aufweisen oder wenn<br />
diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat nachweislich sozialversichert<br />
sind, 550 Euro monatlich, 12 mal jährlich, bei nur einer derartigen<br />
Betreuungskraft 275 Euro monatlich, 12 mal jährlich.<br />
AK Infoservice<br />
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