Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer
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NÖ Landesförderungen NÖ Pendlerhilfe<br />
NÖ Landesförderungen<br />
NÖ Pendlerhilfe<br />
NÖ Landesförderungen- Beihilfe für Fahrten zur<br />
Berufsschule für Lehrlinge<br />
Für Lehrlinge (ordentliche oder außerordentliche SchülerInnen) kann eine<br />
Beihilfe für Fahrten zur Berufsschule gewährt werden, wenn die einfache<br />
Wegstrecke zwischen dem Wohnort <strong>und</strong> der Berufsschule 250 km<br />
oder mehr beträgt.<br />
Es gibt keine Einkommenshöchstgrenze.<br />
Die Berechnung erfolgt nach dem amtlichen Kilometerprogramm (kürzeste<br />
Straßenverbindung). Es wird die Hälfte der Kosten der Fahrten<br />
rückerstattet. Die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage bildet der Tarifplan öffentlicher<br />
Verkehrsmittel 2. Klasse.<br />
Antrag:<br />
Das Antragsformular gibt es beim Amt der NÖ Landesregierung, bei den<br />
Gemeinden <strong>und</strong> Bezirkshauptmannschaften. Die Antragstellung muss<br />
bis spätestens drei Monate nach Ende des Besuches erfolgen<br />
Amt der NÖ. Landesregierung<br />
Abteilung Allgemeine Förderung F3<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />
Tel: 02742 9005-11237, Fax: 02742 9005-13970<br />
Mail: post.f3anf@noel.gv.at<br />
NÖ Landesförderungen - NÖ Pendlerhilfe<br />
NÖ Pendlerhilfe für Lehrlinge:<br />
NÖ Arbeitnehmer/Innen <strong>und</strong> Lehrlinge mit österreichischer Staats-bürgerschaft,<br />
die von ihrem niederösterreichischen Hauptwohnsitz zu ihrem<br />
Arbeitsort innerhalb Österreichs - täglich das ganze Jahr - eine entsprechende<br />
Entfernung zurücklegen <strong>und</strong> dafür finanzielle Aufwendungen<br />
erbringen müssen.<br />
174 AK Infoservice<br />
Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige,<br />
anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention<br />
<strong>und</strong> Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern, sind österreichischen<br />
Staatsbürgern gleichgestellt.<br />
Entfernung:<br />
die einfache Fahrstrecke zwischen Hauptwohnsitz <strong>und</strong> Arbeitsort (Firmen-<br />
oder Zweigstellensitz), beträgt mindestens 25 km, bei Lehrlingen<br />
mindestens 3 km (kürzestmögliche Entfernung in Straßenkilometern).<br />
Einkommensgrenzen:<br />
Das Bruttoeinkommen (einschließlich steuerfreie <strong>und</strong> sonstige Bezüge,<br />
aber ohne Familienbeihilfe <strong>und</strong> Pflegegeld) darf folgende Beträge nicht<br />
übersteigen:<br />
� Alleinstehende 1.945 Euro<br />
� Alleinerziehende, 1 Kind 2.920 Euro<br />
� Alleinerziehende, 2 Kinder 3.520 Euro<br />
� Alleinerziehende, 3 Kinder 4.120 Euro<br />
� Ehepaar, Lebensgefährten 2.520 Euro<br />
� Paar, 1 Kind 4.120 Euro<br />
� Paar, 2 Kinder 4.720 Euro<br />
� Jedes weitere Kind 600 Euro<br />
Für Einkünfte aus Landwirtschaft gelten 4,16 Prozent des Einheitswertes<br />
als Einkommen<br />
Förderungshöhe pro Jahr:<br />
� Lehrling 3 bis 24 km 220 Euro<br />
� Zone 1 25 bis 49 km 450 Euro<br />
� Zone 2 50 bis 79 km 720 Euro<br />
� Zone 3 80 bis 129 km 820 Euro<br />
� Zone 4 130 bis 199 km 1.020 Euro<br />
� Zone 5 ab 200 km 1.220 Euro<br />
Arbeitsunterbrechungen, die länger als einen Monat durchgehend dauern<br />
(z.B. Krankenstand, Kursbesuch) sowie bloße Wochenendfahrten<br />
vermindern aliquot die Pendlerhilfe.<br />
AK Infoservice<br />
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