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Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer

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NÖ Landesförderungen NÖ Pendlerhilfe<br />

NÖ Landesförderungen<br />

NÖ Pendlerhilfe<br />

NÖ Landesförderungen- Beihilfe für Fahrten zur<br />

Berufsschule für Lehrlinge<br />

Für Lehrlinge (ordentliche oder außerordentliche SchülerInnen) kann eine<br />

Beihilfe für Fahrten zur Berufsschule gewährt werden, wenn die einfache<br />

Wegstrecke zwischen dem Wohnort <strong>und</strong> der Berufsschule 250 km<br />

oder mehr beträgt.<br />

Es gibt keine Einkommenshöchstgrenze.<br />

Die Berechnung erfolgt nach dem amtlichen Kilometerprogramm (kürzeste<br />

Straßenverbindung). Es wird die Hälfte der Kosten der Fahrten<br />

rückerstattet. Die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage bildet der Tarifplan öffentlicher<br />

Verkehrsmittel 2. Klasse.<br />

Antrag:<br />

Das Antragsformular gibt es beim Amt der NÖ Landesregierung, bei den<br />

Gemeinden <strong>und</strong> Bezirkshauptmannschaften. Die Antragstellung muss<br />

bis spätestens drei Monate nach Ende des Besuches erfolgen<br />

Amt der NÖ. Landesregierung<br />

Abteilung Allgemeine Förderung F3<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9<br />

Tel: 02742 9005-11237, Fax: 02742 9005-13970<br />

Mail: post.f3anf@noel.gv.at<br />

NÖ Landesförderungen - NÖ Pendlerhilfe<br />

NÖ Pendlerhilfe für Lehrlinge:<br />

NÖ Arbeitnehmer/Innen <strong>und</strong> Lehrlinge mit österreichischer Staats-bürgerschaft,<br />

die von ihrem niederösterreichischen Hauptwohnsitz zu ihrem<br />

Arbeitsort innerhalb Österreichs - täglich das ganze Jahr - eine entsprechende<br />

Entfernung zurücklegen <strong>und</strong> dafür finanzielle Aufwendungen<br />

erbringen müssen.<br />

174 AK Infoservice<br />

Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige,<br />

anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention<br />

<strong>und</strong> Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern, sind österreichischen<br />

Staatsbürgern gleichgestellt.<br />

Entfernung:<br />

die einfache Fahrstrecke zwischen Hauptwohnsitz <strong>und</strong> Arbeitsort (Firmen-<br />

oder Zweigstellensitz), beträgt mindestens 25 km, bei Lehrlingen<br />

mindestens 3 km (kürzestmögliche Entfernung in Straßenkilometern).<br />

Einkommensgrenzen:<br />

Das Bruttoeinkommen (einschließlich steuerfreie <strong>und</strong> sonstige Bezüge,<br />

aber ohne Familienbeihilfe <strong>und</strong> Pflegegeld) darf folgende Beträge nicht<br />

übersteigen:<br />

� Alleinstehende 1.945 Euro<br />

� Alleinerziehende, 1 Kind 2.920 Euro<br />

� Alleinerziehende, 2 Kinder 3.520 Euro<br />

� Alleinerziehende, 3 Kinder 4.120 Euro<br />

� Ehepaar, Lebensgefährten 2.520 Euro<br />

� Paar, 1 Kind 4.120 Euro<br />

� Paar, 2 Kinder 4.720 Euro<br />

� Jedes weitere Kind 600 Euro<br />

Für Einkünfte aus Landwirtschaft gelten 4,16 Prozent des Einheitswertes<br />

als Einkommen<br />

Förderungshöhe pro Jahr:<br />

� Lehrling 3 bis 24 km 220 Euro<br />

� Zone 1 25 bis 49 km 450 Euro<br />

� Zone 2 50 bis 79 km 720 Euro<br />

� Zone 3 80 bis 129 km 820 Euro<br />

� Zone 4 130 bis 199 km 1.020 Euro<br />

� Zone 5 ab 200 km 1.220 Euro<br />

Arbeitsunterbrechungen, die länger als einen Monat durchgehend dauern<br />

(z.B. Krankenstand, Kursbesuch) sowie bloße Wochenendfahrten<br />

vermindern aliquot die Pendlerhilfe.<br />

AK Infoservice<br />

175

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