Augenoptiker und Hörgeräteakustiker Begleitbuch - Die BG ETEM
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14<br />
..............................................................................................2. DIE BERUFSGENOSSENSCHAFT<br />
2. <strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft<br />
2.1 Warum gibt es überhaupt die Berufsgenossenschaft?<br />
In diesem Kapital soll die Funktion der Berufsgenossenschaft<br />
unter die Lupe genommen werden. Präzise<br />
müsste man eigentlich von den Berufsgenossenschaften<br />
sprechen. Es gibt entsprechend der Vielfalt der gewerblichen<br />
Branchen zurzeit 34 gewerbliche Berufsgenossenschaften.<br />
Sie haben im Regelfall aber nur mit<br />
einer Berufsgenossenschaft zu tun, <strong>und</strong> zwar mit der,<br />
die für Ihren Betrieb „zuständig“ ist.<br />
Fasst man die Rolle der Berufsgenossenschaften kurz<br />
<strong>und</strong> prägnant zusammen, hört sich das etwa so an:<br />
„<strong>Die</strong> Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung <strong>und</strong> haben nach dem Sozialgesetzbuch<br />
SGB VII zwei Hauptaufgaben:<br />
• Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten <strong>und</strong><br />
arbeitsbedingte Ges<strong>und</strong>heitsgefahren verhüten.<br />
• Nach Eintritt eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls oder<br />
einer Berufskrankheit die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die Leistungsfähigkeit<br />
der Versicherten mit allen geeigneten<br />
Mitteln wiederherstellen <strong>und</strong> sie oder ihre Hinterbliebenen<br />
durch Geldleistungen entschädigen.“<br />
2.2 Vorteile für den Arbeitnehmer<br />
<strong>Die</strong> Vorteile für den Arbeitnehmer sind auf den ersten<br />
Blick ersichtlich: Er ist gegen die Folgen von Arbeitsunfällen,<br />
Wegeunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten versichert.<br />
...14<br />
Unternehmermodell Augenoptik / Hörgeräteakustik<br />
Aufgaben der Berufsgenossenschaft SGB VII<br />
Prävention<br />
Beraten<br />
Besichtigen<br />
Überwachen<br />
Informieren<br />
Schulen<br />
Forschen<br />
Ermitteln<br />
Messen<br />
Prüfen<br />
<strong>BG</strong>FE_Unternehmermodell_Augenoptik-Präsenzphase_21_11.12.2003<br />
Wiederherstellen<br />
Entschädigen<br />
Heilbehandlung<br />
Rehabilitation:<br />
beruflich <strong>und</strong> sozial<br />
Pflege<br />
Verletztengeld<br />
Übergangsgeld<br />
Rente<br />
<strong>Die</strong>s beinhaltet zum Beispiel auch eine lebenslange<br />
Rente bei einem andauernden Körperschaden, sofern<br />
dieser aus einem der drei genannten Fälle herrührt <strong>und</strong><br />
eine Erwerbsminderung von mindestens 20 % zur Folge<br />
hat. Eine solche Absicherung bietet der Versicherungsschutz<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.<br />
2.3 Vorteile für den Arbeitgeber<br />
Man kann die gr<strong>und</strong>legende Bedeutung der Berufsgenossenschaften<br />
recht gut anhand eines Gedankenspiels<br />
verdeutlichen:<br />
Was wäre, wenn diese Institution nicht existieren würde?<br />
Vordergründig betrachtet würde der Betrieb den jährlichen<br />
<strong>BG</strong>-Beitrag sparen.<br />
Würde aber ein Angestellter im Betrieb beispielsweise<br />
die Treppe hinab stürzen, so entstünde folgende Situation:<br />
Der Angestellte könnte Schadenersatzansprüche<br />
gegen seinen Arbeitgeber geltend machen, wenn er<br />
nachweist, dass diesen ein Verschulden an seinem Sturz<br />
trifft. <strong>Die</strong>s könnte bereits dann der Fall sein, wenn der<br />
Unternehmer es versäumt hat, einen Handlauf anzubringen,<br />
den Treppenabgang ausreichend zu beleuchten<br />
oder nicht dafür gesorgt hat, dass keine Gegenstände<br />
auf der Treppe abgestellt werden!<br />
<strong>Die</strong> Schadenersatzansprüche könnten im angenommenen<br />
Fall nicht nur ein angemessenes Schmerzensgeld,<br />
sondern auch Heilbehandlungskosten umfassen. Eventuelle<br />
Spätfolgen des Sturzes wären eingeschlossen.<br />
2.4 <strong>Die</strong> Haftung<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich lässt sich diese Haftung auf den § 823<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches (<strong>BG</strong>B) zurückführen,<br />
dessen entscheidender Satz diesbezüglich lautet:<br />
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,<br />
die Ges<strong>und</strong>heit, die Freiheit, das Eigentum oder<br />
ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,<br />
ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstandenen<br />
Schadens verpflichtet.“