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Augenoptiker und Hörgeräteakustiker Begleitbuch - Die BG ETEM

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...............<br />

14<br />

..............................................................................................2. DIE BERUFSGENOSSENSCHAFT<br />

2. <strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft<br />

2.1 Warum gibt es überhaupt die Berufsgenossenschaft?<br />

In diesem Kapital soll die Funktion der Berufsgenossenschaft<br />

unter die Lupe genommen werden. Präzise<br />

müsste man eigentlich von den Berufsgenossenschaften<br />

sprechen. Es gibt entsprechend der Vielfalt der gewerblichen<br />

Branchen zurzeit 34 gewerbliche Berufsgenossenschaften.<br />

Sie haben im Regelfall aber nur mit<br />

einer Berufsgenossenschaft zu tun, <strong>und</strong> zwar mit der,<br />

die für Ihren Betrieb „zuständig“ ist.<br />

Fasst man die Rolle der Berufsgenossenschaften kurz<br />

<strong>und</strong> prägnant zusammen, hört sich das etwa so an:<br />

„<strong>Die</strong> Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung <strong>und</strong> haben nach dem Sozialgesetzbuch<br />

SGB VII zwei Hauptaufgaben:<br />

• Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten <strong>und</strong><br />

arbeitsbedingte Ges<strong>und</strong>heitsgefahren verhüten.<br />

• Nach Eintritt eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls oder<br />

einer Berufskrankheit die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die Leistungsfähigkeit<br />

der Versicherten mit allen geeigneten<br />

Mitteln wiederherstellen <strong>und</strong> sie oder ihre Hinterbliebenen<br />

durch Geldleistungen entschädigen.“<br />

2.2 Vorteile für den Arbeitnehmer<br />

<strong>Die</strong> Vorteile für den Arbeitnehmer sind auf den ersten<br />

Blick ersichtlich: Er ist gegen die Folgen von Arbeitsunfällen,<br />

Wegeunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten versichert.<br />

...14<br />

Unternehmermodell Augenoptik / Hörgeräteakustik<br />

Aufgaben der Berufsgenossenschaft SGB VII<br />

Prävention<br />

Beraten<br />

Besichtigen<br />

Überwachen<br />

Informieren<br />

Schulen<br />

Forschen<br />

Ermitteln<br />

Messen<br />

Prüfen<br />

<strong>BG</strong>FE_Unternehmermodell_Augenoptik-Präsenzphase_21_11.12.2003<br />

Wiederherstellen<br />

Entschädigen<br />

Heilbehandlung<br />

Rehabilitation:<br />

beruflich <strong>und</strong> sozial<br />

Pflege<br />

Verletztengeld<br />

Übergangsgeld<br />

Rente<br />

<strong>Die</strong>s beinhaltet zum Beispiel auch eine lebenslange<br />

Rente bei einem andauernden Körperschaden, sofern<br />

dieser aus einem der drei genannten Fälle herrührt <strong>und</strong><br />

eine Erwerbsminderung von mindestens 20 % zur Folge<br />

hat. Eine solche Absicherung bietet der Versicherungsschutz<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.<br />

2.3 Vorteile für den Arbeitgeber<br />

Man kann die gr<strong>und</strong>legende Bedeutung der Berufsgenossenschaften<br />

recht gut anhand eines Gedankenspiels<br />

verdeutlichen:<br />

Was wäre, wenn diese Institution nicht existieren würde?<br />

Vordergründig betrachtet würde der Betrieb den jährlichen<br />

<strong>BG</strong>-Beitrag sparen.<br />

Würde aber ein Angestellter im Betrieb beispielsweise<br />

die Treppe hinab stürzen, so entstünde folgende Situation:<br />

Der Angestellte könnte Schadenersatzansprüche<br />

gegen seinen Arbeitgeber geltend machen, wenn er<br />

nachweist, dass diesen ein Verschulden an seinem Sturz<br />

trifft. <strong>Die</strong>s könnte bereits dann der Fall sein, wenn der<br />

Unternehmer es versäumt hat, einen Handlauf anzubringen,<br />

den Treppenabgang ausreichend zu beleuchten<br />

oder nicht dafür gesorgt hat, dass keine Gegenstände<br />

auf der Treppe abgestellt werden!<br />

<strong>Die</strong> Schadenersatzansprüche könnten im angenommenen<br />

Fall nicht nur ein angemessenes Schmerzensgeld,<br />

sondern auch Heilbehandlungskosten umfassen. Eventuelle<br />

Spätfolgen des Sturzes wären eingeschlossen.<br />

2.4 <strong>Die</strong> Haftung<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich lässt sich diese Haftung auf den § 823<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches (<strong>BG</strong>B) zurückführen,<br />

dessen entscheidender Satz diesbezüglich lautet:<br />

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,<br />

die Ges<strong>und</strong>heit, die Freiheit, das Eigentum oder<br />

ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,<br />

ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstandenen<br />

Schadens verpflichtet.“

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