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Augenoptiker und Hörgeräteakustiker Begleitbuch - Die BG ETEM

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...............<br />

18<br />

.............................................................................................2. DIE BERUFSGENOSSENSCHAFT<br />

Sie können außerdem Ihre Versicherungssumme zwischen<br />

der Mindestversicherungssumme, die sich jährlich<br />

ändert (zurzeit EUR 18.000,-), <strong>und</strong> der Höchstsumme<br />

(EUR 72.000,-) frei wählen. <strong>Die</strong> Versicherungssumme<br />

beeinflusst nur die Höhe der Geldleistungen,<br />

wie Verletztengeld oder Rente. Sachleistungen, z. B. Heilbehandlung<br />

oder berufliche Rehabilitation, werden unabhängig<br />

von der gewählten Versicherungssumme stets<br />

voll von der <strong>BG</strong> getragen.<br />

Unternehmermodell Augenoptik / Hörgeräteakustik<br />

Freiwillige Unternehmerversicherung<br />

■ Unternehmer, Geschäftsführer einer GmbH* sind nicht kraft<br />

Gesetz versichert.<br />

Nur auf Antrag ! www.bgfe.de<br />

■ Verletztengeld ab dem ersten Unfalltag, Beitragsnachlass wie<br />

Gesamtbetrieb.<br />

■ Sehr günstiger Beitrag, ohne Fremdlasten:<br />

■ 0,5 x Gefahrklasse** x Versicherungssumme x Umlageziffer<br />

■ Versicherungssumme innerhalb bestimmter Grenzen frei wählbar.<br />

* Gesellschaftsgeschäftsführer mit mind. 50 % Anteil an der GmbH,<br />

abhängig vom Gesellschaftervertrag.<br />

** mind. jedoch 1,0<br />

<strong>BG</strong>FE_Unternehmermodell_Augenoptik-Präsenzphase_25_11.12.2003<br />

Wichtig:<br />

<strong>Die</strong> Unternehmerversicherung müssen Sie selbst bei der<br />

<strong>BG</strong> (Betriebsabteilung in Köln, Postanschrift siehe Anhang)<br />

beantragen!<br />

Antragsunterlagen finden Sie auch im Internet unter<br />

www.bgfe.de.<br />

Erklärungen zur Zusammensetzung des Beitrages <strong>und</strong><br />

zum Begriff Gefahrklasse finden Sie im Kapitel „Wirtschaftlichkeit<br />

des Arbeitsschutzes“.<br />

2.13 Prävention<br />

Was tun die Berufsgenossenschaften, um Unfälle <strong>und</strong><br />

Krankheiten in den Betrieben zu verhindern?<br />

Das Sozialgesetzbuch SGB VII schreibt den Berufsgenossenschaften<br />

vor, „mit allen geeigneten Mitteln für<br />

die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten<br />

<strong>und</strong> arbeitsbedingten Ges<strong>und</strong>heitsgefahren <strong>und</strong> für eine<br />

wirksame Erste Hilfe zu sorgen“ (§ 14 Abs. 1 SGB VII).<br />

2.14 Unfallverhütungsvorschriften<br />

<strong>Die</strong> Berufsgenossenschaften können aber nicht selbst<br />

unmittelbare Maßnahmen zur Unfallverhütung usw. im<br />

...18<br />

Betrieb treffen.<br />

Dazu sind nur Sie als Unternehmer in der Lage. Der<br />

Gesetzgeber hat daher die Berufsgenossenschaften mit<br />

bestimmten Kompetenzen ausgestattet, um solche Maßnahmen<br />

ggf. durchsetzen zu können. So erlassen sie<br />

ihr eigenes autonomes Recht in Form von Unfallverhütungsvorschriften<br />

(Berufsgenossenschaftliche Vorschriften,<br />

<strong>BG</strong>V), Berufsgenossenschaftlichen Regeln (<strong>BG</strong>R),<br />

Berufsgenossenschaftlichen Informationen (<strong>BG</strong>I) <strong>und</strong><br />

Berufsgenossenschaftlichen Gr<strong>und</strong>sätzen (<strong>BG</strong>G).<br />

Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) geben verbindliche<br />

Schutzziele vor. Wie diese Schutzziele erreicht werden,<br />

steht im Ermessen des Betriebes. Um Unternehmern<br />

<strong>und</strong> Vorgesetzten zu helfen, werden von den Berufsgenossenschaften<br />

Regeln, Richtlinien, Informationen<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze herausgegeben. Darin ist konkret ausgeführt,<br />

wie die in den Unfallverhütungsvorschriften aufgestellten<br />

Vorgaben erreicht werden können. Jeder<br />

Betrieb, der sich an diesem Regelwerk orientiert, kann<br />

daher davon ausgehen, dass er die Vorschriften einhält.<br />

Es sind aber auch andere Lösungen denkbar <strong>und</strong><br />

akzeptabel.<br />

Übrigens gelten UVVen auch für Unternehmer <strong>und</strong> Beschäftigte<br />

ausländischer Unternehmen, die in Deutschland<br />

tätig sind, selbst wenn sie keiner deutschen Berufsgenossenschaft<br />

angehören (§ 16 Abs. 2 SGB VII<br />

<strong>und</strong> § 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

Prävention“[<strong>BG</strong>V A1]).<br />

Welchen Rang haben die Berufsgenossenschaftlichen<br />

Vorschriften <strong>und</strong> Regeln im Vergleich zu Gesetzen, Verordnungen,<br />

Normen <strong>und</strong> anderen Rechtsnormen?<br />

<strong>Die</strong> Unfallverhütungsvorschriften haben den gleichen<br />

Rang wie staatliche Verordnungen, z. B. die Gefahrstoffverordnung.<br />

Sie werden von Fachleuten der Berufsgenossenschaften<br />

in so genannten „Fachausschüssen“<br />

erarbeitet <strong>und</strong> mit dem zuständigen B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit (BMWA) abgestimmt.<br />

Dabei werden die Daten <strong>und</strong> Erfahrungen der Berufsgenossenschaften<br />

im Unfall- <strong>und</strong> Berufskrankheitengeschehen<br />

herangezogen. Durch ihre Aufgaben einerseits<br />

in der Entschädigung <strong>und</strong> andererseits in der Prävention<br />

sind die Berufsgenossenschaften in der Lage,<br />

Unfallverhütungsvorschriften sehr spezifisch zu erstellen.<br />

Der Staat könnte diese Aufgabe kaum übernehmen.

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