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Augenoptiker und Hörgeräteakustiker Begleitbuch - Die BG ETEM

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26<br />

..............................................................................................2. DIE BERUFSGENOSSENSCHAFT<br />

...26<br />

Selbstverständlich muss ein Verletzter unabhängig<br />

davon im Notfall schnellstmöglich im nächstgelegenen<br />

Krankenhaus versorgt werden.<br />

Weiterhin gewährt die Berufsgenossenschaft:<br />

• Ärztlich verordnete Medikamente, Verband-, Heil<strong>und</strong><br />

Hilfsmittel:<br />

Der Leistungsumfang der Berufsgenossenschaft ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auf Festbeträge beschränkt, wenn der<br />

Heilerfolg mit den „Festbetragsmitteln“ erreicht werden<br />

kann. <strong>Die</strong>se Festbetragsregelung gilt nicht für<br />

Heilmittel, wie Massagen, Bäder oder Sprachtherapien.<br />

• Häusliche Krankenpflege<br />

• Fahrten <strong>und</strong> Krankentransport<br />

• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich<br />

Belastungserprobung <strong>und</strong> Arbeitstherapie:<br />

Unter die medizinische Rehabilitation fallen z. B.<br />

Erholungsaufenthalte für Schwerstverletzte bzw.<br />

Schwerstkranke.<br />

Durch die Belastungserprobung soll am Ende des<br />

Heilverfahrens die Belastbarkeit des Versicherten getestet<br />

werden. <strong>Die</strong> Arbeitstherapie wird unter sachverständiger<br />

Anleitung in besonderen Einrichtungen<br />

mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung<br />

durchgeführt.<br />

Belastungserprobung <strong>und</strong> Arbeitstherapie müssen<br />

ärztlich verordnet <strong>und</strong> überwacht werden. Der betroffene<br />

Mitarbeiter gilt während dieser Maßnahmen<br />

weiter als „arbeitsunfähig“.<br />

Berufliche Rehabilitation<br />

Ziel dieser Maßnahmen ist die dauerhafte Wiedereingliederung<br />

des Verletzten bzw. Erkrankten in das Berufsleben.<br />

Speziell ausgebildete Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften,<br />

die so genannten Berufshelfer, beraten<br />

<strong>und</strong> unterstützen die Betroffenen. Der Berufshelfer<br />

besucht den Versicherten oft bereits am Krankenbett.<br />

Gespräche mit dem Betrieb, Behörden <strong>und</strong> anderen<br />

Einrichtungen gehören zum Aufgabenfeld des Berufshelfers.<br />

Falls ein Versicherter infolge eines Unfalls oder einer<br />

Berufskrankheit nicht mehr in der Lage ist, seiner zuletzt<br />

ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, hilft die Berufsgenossenschaft,<br />

im bisherigen Betrieb oder einem anderen<br />

Unternehmen einen gleichwertigen geeigneten Arbeitsplatz<br />

zu finden. Dabei werden die bisherige Tätigkeit<br />

sowie die Eignungen <strong>und</strong> Neigungen des Betroffenen<br />

berücksichtigt.<br />

Fortbildung <strong>und</strong> Umschulung<br />

Wenn die Wiederaufnahme der Tätigkeit im erlernten<br />

Beruf aufgr<strong>und</strong> der Schwere der Verletzung oder der<br />

Krankheit nicht mehr möglich ist, finanziert die Berufsgenossenschaft<br />

auch Umschulungs- <strong>und</strong> Fortbildungsmaßnahmen.<br />

Dabei ist die Regelausbildung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auf zwei Jahre befristet.<br />

In besonderen Fällen werden als berufsfördernde Leistung<br />

auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft <strong>und</strong><br />

Verpflegung übernommen.<br />

Besondere Leistungen der beruflichen Rehabilitation<br />

Wenn auch nur die Gefahr droht, dass eine Berufskrankheit<br />

entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert,<br />

können sämtliche Leistungen der beruflichen Rehabilitation<br />

sofort erbracht werden. Falls in einem solchen<br />

Fall eine gefährdende Tätigkeit, die beispielsweise<br />

den Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen mit<br />

sich bringt, aufgegeben werden muss, gleicht die Berufsgenossenschaft<br />

wirtschaftliche Nachteile, z. B. geringeren<br />

Verdienst, durch das so genannte Übergangsgeld<br />

aus (siehe auch „Finanzielle Zuwendungen <strong>und</strong><br />

Geldleistungen”).<br />

Soziale Rehabilitation<br />

Eine Behinderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer<br />

Berufskrankheit kann sich gerade für die sozialen<br />

Kontakte des Betroffenen sehr negativ auswirken. <strong>Die</strong><br />

Leistungen der sozialen Rehabilitation sollen diese Folgen<br />

lindern.<br />

Dem behinderten Versicherten soll die Teilnahme am<br />

gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Im Einzelnen<br />

können u. a. gewährt werden:

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