Augenoptiker und Hörgeräteakustiker Begleitbuch - Die BG ETEM
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26<br />
..............................................................................................2. DIE BERUFSGENOSSENSCHAFT<br />
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Selbstverständlich muss ein Verletzter unabhängig<br />
davon im Notfall schnellstmöglich im nächstgelegenen<br />
Krankenhaus versorgt werden.<br />
Weiterhin gewährt die Berufsgenossenschaft:<br />
• Ärztlich verordnete Medikamente, Verband-, Heil<strong>und</strong><br />
Hilfsmittel:<br />
Der Leistungsumfang der Berufsgenossenschaft ist<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich auf Festbeträge beschränkt, wenn der<br />
Heilerfolg mit den „Festbetragsmitteln“ erreicht werden<br />
kann. <strong>Die</strong>se Festbetragsregelung gilt nicht für<br />
Heilmittel, wie Massagen, Bäder oder Sprachtherapien.<br />
• Häusliche Krankenpflege<br />
• Fahrten <strong>und</strong> Krankentransport<br />
• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich<br />
Belastungserprobung <strong>und</strong> Arbeitstherapie:<br />
Unter die medizinische Rehabilitation fallen z. B.<br />
Erholungsaufenthalte für Schwerstverletzte bzw.<br />
Schwerstkranke.<br />
Durch die Belastungserprobung soll am Ende des<br />
Heilverfahrens die Belastbarkeit des Versicherten getestet<br />
werden. <strong>Die</strong> Arbeitstherapie wird unter sachverständiger<br />
Anleitung in besonderen Einrichtungen<br />
mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung<br />
durchgeführt.<br />
Belastungserprobung <strong>und</strong> Arbeitstherapie müssen<br />
ärztlich verordnet <strong>und</strong> überwacht werden. Der betroffene<br />
Mitarbeiter gilt während dieser Maßnahmen<br />
weiter als „arbeitsunfähig“.<br />
Berufliche Rehabilitation<br />
Ziel dieser Maßnahmen ist die dauerhafte Wiedereingliederung<br />
des Verletzten bzw. Erkrankten in das Berufsleben.<br />
Speziell ausgebildete Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften,<br />
die so genannten Berufshelfer, beraten<br />
<strong>und</strong> unterstützen die Betroffenen. Der Berufshelfer<br />
besucht den Versicherten oft bereits am Krankenbett.<br />
Gespräche mit dem Betrieb, Behörden <strong>und</strong> anderen<br />
Einrichtungen gehören zum Aufgabenfeld des Berufshelfers.<br />
Falls ein Versicherter infolge eines Unfalls oder einer<br />
Berufskrankheit nicht mehr in der Lage ist, seiner zuletzt<br />
ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, hilft die Berufsgenossenschaft,<br />
im bisherigen Betrieb oder einem anderen<br />
Unternehmen einen gleichwertigen geeigneten Arbeitsplatz<br />
zu finden. Dabei werden die bisherige Tätigkeit<br />
sowie die Eignungen <strong>und</strong> Neigungen des Betroffenen<br />
berücksichtigt.<br />
Fortbildung <strong>und</strong> Umschulung<br />
Wenn die Wiederaufnahme der Tätigkeit im erlernten<br />
Beruf aufgr<strong>und</strong> der Schwere der Verletzung oder der<br />
Krankheit nicht mehr möglich ist, finanziert die Berufsgenossenschaft<br />
auch Umschulungs- <strong>und</strong> Fortbildungsmaßnahmen.<br />
Dabei ist die Regelausbildung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auf zwei Jahre befristet.<br />
In besonderen Fällen werden als berufsfördernde Leistung<br />
auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft <strong>und</strong><br />
Verpflegung übernommen.<br />
Besondere Leistungen der beruflichen Rehabilitation<br />
Wenn auch nur die Gefahr droht, dass eine Berufskrankheit<br />
entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert,<br />
können sämtliche Leistungen der beruflichen Rehabilitation<br />
sofort erbracht werden. Falls in einem solchen<br />
Fall eine gefährdende Tätigkeit, die beispielsweise<br />
den Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen mit<br />
sich bringt, aufgegeben werden muss, gleicht die Berufsgenossenschaft<br />
wirtschaftliche Nachteile, z. B. geringeren<br />
Verdienst, durch das so genannte Übergangsgeld<br />
aus (siehe auch „Finanzielle Zuwendungen <strong>und</strong><br />
Geldleistungen”).<br />
Soziale Rehabilitation<br />
Eine Behinderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer<br />
Berufskrankheit kann sich gerade für die sozialen<br />
Kontakte des Betroffenen sehr negativ auswirken. <strong>Die</strong><br />
Leistungen der sozialen Rehabilitation sollen diese Folgen<br />
lindern.<br />
Dem behinderten Versicherten soll die Teilnahme am<br />
gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Im Einzelnen<br />
können u. a. gewährt werden: