Augenoptiker und Hörgeräteakustiker Begleitbuch - Die BG ETEM
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.................................................4. MASSNAHMEN GEGEN DIE UNFALLURSACHE „FEHLVERHALTEN“<br />
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(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für<br />
ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten<br />
Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften<br />
<strong>und</strong> <strong>BG</strong>-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen<br />
Vorschriften- <strong>und</strong> Regelwerks in verständlicher Weise<br />
zu vermitteln.“<br />
Zusammengefasst:<br />
• <strong>Die</strong> Unterweisung ist Aufgabe des Unternehmers bzw.<br />
jedes Vorgesetzten.<br />
• <strong>Die</strong> Inhalte der Unterweisung ergeben sich aus den<br />
Gefahren, die bei der Arbeit auftreten können.<br />
Weiterhin umfasst die Unterweisung die Maßnahmen<br />
zur Sicherheit <strong>und</strong> zum Ges<strong>und</strong>heitsschutz.<br />
• <strong>Die</strong> Unterweisung muss speziell auf den jeweiligen<br />
Arbeitsplatz, die Tätigkeiten bzw. die Aufgaben des<br />
Mitarbeiters bezogen sein.<br />
• Bei neuen Arbeiten oder Arbeitsverfahren, neuen<br />
Geräten, Maschinen, Anlagen oder gefährlichen<br />
Stoffen oder sonstigen neuen Gefährdungen muss<br />
unterwiesen werden.<br />
• Jeder neu eingestellte Mitarbeiter muss vor Aufnahme<br />
seiner Tätigkeit unterwiesen werden.<br />
• <strong>Die</strong> Unterweisung muss regelmäßig, spätestens nach<br />
12 Monaten, wiederholt werden.<br />
• <strong>Die</strong> Unterweisung muss während der Arbeitszeit<br />
stattfinden.<br />
Weitere speziellere Unterweisungsvorschriften ergeben<br />
sich aus<br />
• dem Jugendarbeitsschutzgesetz § 29 Abs. 1 <strong>und</strong> 2:<br />
<strong>Die</strong>se Regelung entspricht im Wesentlichen den<br />
beiden o. g. Quellen. In einem wichtigen Punkt geht<br />
das Jugendarbeitsschutzgesetz aber darüber hinaus:<br />
<strong>Die</strong> Unterweisung für Jugendliche muss mindestens<br />
halbjährlich wiederholt werden!<br />
• der Gefahrstoffverordnung § 20 Abs. 2:<br />
Unterweisungen über den Umgang mit Gefahrstoffen<br />
müssen<br />
• mündlich <strong>und</strong> arbeitsplatzbezogen anhand der<br />
Betriebsanweisung erfolgen,<br />
• schriftlich dokumentiert werden,<br />
• vom Unterwiesenen per Unterschrift bestätigt<br />
werden.<br />
Zahlreiche andere Vorschriften fordern ebenfalls Unterweisungen.<br />
Eine Übersicht dazu enthält die <strong>BG</strong>FE-<br />
Broschüre „Nachweisbuch für Arbeitssicherheitsunterweisungen“<br />
(S 13).<br />
Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt werden,<br />
weil jeder Mensch das einmal Gelernte vergisst.<br />
Das gilt auch dann, wenn sich keine Unfälle ereignen!<br />
Gefahren <strong>und</strong> erforderliche Schutzmaßnahmen geraten<br />
schnell in Vergessenheit. Selbstverständlich sollte<br />
eine Unterweisung nicht 1:1 wiederholt werden. Anpassung<br />
an geänderte Arbeitsverfahren <strong>und</strong> Gefährdungen<br />
<strong>und</strong> auch an den Wissens- <strong>und</strong> Erfahrungsstand<br />
der Mitarbeiter sind gefordert.<br />
<strong>Die</strong> in den zitierten Rechtsvorschriften genannten<br />
Unterweisungsfristen sind Mindestanforderungen. Es<br />
ist sinnvoll, öfter zu unterweisen! Gute Erfolge erzielt<br />
man durch häufige Kurzunterweisungen.<br />
Kopiervorlagen zur Dokumentation von Unterweisungen<br />
finden Sie im Anhang (siehe Seite 71 ff.).