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Augenoptiker und Hörgeräteakustiker Begleitbuch - Die BG ETEM

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50<br />

.................................................4. MASSNAHMEN GEGEN DIE UNFALLURSACHE „FEHLVERHALTEN“<br />

...50<br />

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für<br />

ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten<br />

Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften<br />

<strong>und</strong> <strong>BG</strong>-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen<br />

Vorschriften- <strong>und</strong> Regelwerks in verständlicher Weise<br />

zu vermitteln.“<br />

Zusammengefasst:<br />

• <strong>Die</strong> Unterweisung ist Aufgabe des Unternehmers bzw.<br />

jedes Vorgesetzten.<br />

• <strong>Die</strong> Inhalte der Unterweisung ergeben sich aus den<br />

Gefahren, die bei der Arbeit auftreten können.<br />

Weiterhin umfasst die Unterweisung die Maßnahmen<br />

zur Sicherheit <strong>und</strong> zum Ges<strong>und</strong>heitsschutz.<br />

• <strong>Die</strong> Unterweisung muss speziell auf den jeweiligen<br />

Arbeitsplatz, die Tätigkeiten bzw. die Aufgaben des<br />

Mitarbeiters bezogen sein.<br />

• Bei neuen Arbeiten oder Arbeitsverfahren, neuen<br />

Geräten, Maschinen, Anlagen oder gefährlichen<br />

Stoffen oder sonstigen neuen Gefährdungen muss<br />

unterwiesen werden.<br />

• Jeder neu eingestellte Mitarbeiter muss vor Aufnahme<br />

seiner Tätigkeit unterwiesen werden.<br />

• <strong>Die</strong> Unterweisung muss regelmäßig, spätestens nach<br />

12 Monaten, wiederholt werden.<br />

• <strong>Die</strong> Unterweisung muss während der Arbeitszeit<br />

stattfinden.<br />

Weitere speziellere Unterweisungsvorschriften ergeben<br />

sich aus<br />

• dem Jugendarbeitsschutzgesetz § 29 Abs. 1 <strong>und</strong> 2:<br />

<strong>Die</strong>se Regelung entspricht im Wesentlichen den<br />

beiden o. g. Quellen. In einem wichtigen Punkt geht<br />

das Jugendarbeitsschutzgesetz aber darüber hinaus:<br />

<strong>Die</strong> Unterweisung für Jugendliche muss mindestens<br />

halbjährlich wiederholt werden!<br />

• der Gefahrstoffverordnung § 20 Abs. 2:<br />

Unterweisungen über den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

müssen<br />

• mündlich <strong>und</strong> arbeitsplatzbezogen anhand der<br />

Betriebsanweisung erfolgen,<br />

• schriftlich dokumentiert werden,<br />

• vom Unterwiesenen per Unterschrift bestätigt<br />

werden.<br />

Zahlreiche andere Vorschriften fordern ebenfalls Unterweisungen.<br />

Eine Übersicht dazu enthält die <strong>BG</strong>FE-<br />

Broschüre „Nachweisbuch für Arbeitssicherheitsunterweisungen“<br />

(S 13).<br />

Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt werden,<br />

weil jeder Mensch das einmal Gelernte vergisst.<br />

Das gilt auch dann, wenn sich keine Unfälle ereignen!<br />

Gefahren <strong>und</strong> erforderliche Schutzmaßnahmen geraten<br />

schnell in Vergessenheit. Selbstverständlich sollte<br />

eine Unterweisung nicht 1:1 wiederholt werden. Anpassung<br />

an geänderte Arbeitsverfahren <strong>und</strong> Gefährdungen<br />

<strong>und</strong> auch an den Wissens- <strong>und</strong> Erfahrungsstand<br />

der Mitarbeiter sind gefordert.<br />

<strong>Die</strong> in den zitierten Rechtsvorschriften genannten<br />

Unterweisungsfristen sind Mindestanforderungen. Es<br />

ist sinnvoll, öfter zu unterweisen! Gute Erfolge erzielt<br />

man durch häufige Kurzunterweisungen.<br />

Kopiervorlagen zur Dokumentation von Unterweisungen<br />

finden Sie im Anhang (siehe Seite 71 ff.).

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