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Augenoptiker und Hörgeräteakustiker Begleitbuch - Die BG ETEM

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ANHANG.................................................................................................................................<br />

(2) <strong>Die</strong> Beauftragten der zuständigen Behörde sind<br />

berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen<br />

Betriebs- <strong>und</strong> Arbeitszeit zu betreten <strong>und</strong> zu besichtigen;<br />

außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die<br />

Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen<br />

sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für<br />

die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung betreten <strong>und</strong><br />

besichtigt werden. Das Gr<strong>und</strong>recht der Unverletzlichkeit<br />

der Wohnung (Artikel 13 des Gr<strong>und</strong>gesetzes)<br />

wird insoweit eingeschränkt.<br />

§ 19 Überbetriebliche <strong>Die</strong>nste<br />

<strong>Die</strong> Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte <strong>und</strong><br />

Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch<br />

dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen<br />

überbetrieblichen <strong>Die</strong>nst von Betriebsärzten oder Fachkräften<br />

für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben<br />

nach § 3 oder § 6 verpflichtet.<br />

§ 20 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1<br />

zuwiderhandelt,<br />

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,<br />

nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder<br />

3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung<br />

nicht duldet.<br />

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann<br />

mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit<br />

nach Absatz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 mit einer<br />

Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.<br />

Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz<br />

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des<br />

Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit <strong>und</strong> des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit<br />

(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Erster Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“<br />

§ 1 Zielsetzung <strong>und</strong> Anwendungsbereich<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Zweiter Abschnitt „Pflichten des Arbeitgebers“<br />

§ 3 Gr<strong>und</strong>pflichten des Arbeitgebers<br />

§ 4 Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />

§ 6 Dokumentation<br />

§ 7 Übertragung von Aufgaben<br />

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber<br />

§ 9 Besondere Gefahren<br />

§ 10 Erste Hilfe <strong>und</strong> sonstige Notfallmaßnahmen<br />

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

§ 12 Unterweisung<br />

§ 13 Verantwortliche Personen<br />

§ 14 Unterrichtung <strong>und</strong> Anhörung der Beschäftigten<br />

des öffentlichen <strong>Die</strong>nstes<br />

Dritter Abschnitt „Pflichten <strong>und</strong> Rechte der Beschäftigten“<br />

§ 15 Pflichten <strong>und</strong> Rechte der Beschäftigten<br />

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten<br />

§ 17 Rechte der Beschäftigten<br />

Vierter Abschnitt „Verordnungsermächtigungen“<br />

§ 18 Verordnungsermächtigungen<br />

§ 19 Rechtsakte der EG <strong>und</strong> zwischenstaatliche<br />

Vereinbarungen<br />

§ 20 Regelungen für den öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

Fünfter Abschnitt „Schlussvorschriften“<br />

§ 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit<br />

den Trägern der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung<br />

§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden<br />

§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit<br />

anderen Behörden; Jahresbericht<br />

................<br />

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