Augenoptiker und Hörgeräteakustiker Begleitbuch - Die BG ETEM
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ANHANG.................................................................................................................................<br />
(2) <strong>Die</strong> Beauftragten der zuständigen Behörde sind<br />
berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen<br />
Betriebs- <strong>und</strong> Arbeitszeit zu betreten <strong>und</strong> zu besichtigen;<br />
außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die<br />
Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen<br />
sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für<br />
die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung betreten <strong>und</strong><br />
besichtigt werden. Das Gr<strong>und</strong>recht der Unverletzlichkeit<br />
der Wohnung (Artikel 13 des Gr<strong>und</strong>gesetzes)<br />
wird insoweit eingeschränkt.<br />
§ 19 Überbetriebliche <strong>Die</strong>nste<br />
<strong>Die</strong> Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte <strong>und</strong><br />
Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch<br />
dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen<br />
überbetrieblichen <strong>Die</strong>nst von Betriebsärzten oder Fachkräften<br />
für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben<br />
nach § 3 oder § 6 verpflichtet.<br />
§ 20 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1<br />
zuwiderhandelt,<br />
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,<br />
nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder<br />
3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung<br />
nicht duldet.<br />
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann<br />
mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit<br />
nach Absatz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 mit einer<br />
Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.<br />
Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz<br />
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des<br />
Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit <strong>und</strong> des<br />
Ges<strong>und</strong>heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit<br />
(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Erster Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“<br />
§ 1 Zielsetzung <strong>und</strong> Anwendungsbereich<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
Zweiter Abschnitt „Pflichten des Arbeitgebers“<br />
§ 3 Gr<strong>und</strong>pflichten des Arbeitgebers<br />
§ 4 Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />
§ 6 Dokumentation<br />
§ 7 Übertragung von Aufgaben<br />
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber<br />
§ 9 Besondere Gefahren<br />
§ 10 Erste Hilfe <strong>und</strong> sonstige Notfallmaßnahmen<br />
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
§ 12 Unterweisung<br />
§ 13 Verantwortliche Personen<br />
§ 14 Unterrichtung <strong>und</strong> Anhörung der Beschäftigten<br />
des öffentlichen <strong>Die</strong>nstes<br />
Dritter Abschnitt „Pflichten <strong>und</strong> Rechte der Beschäftigten“<br />
§ 15 Pflichten <strong>und</strong> Rechte der Beschäftigten<br />
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten<br />
§ 17 Rechte der Beschäftigten<br />
Vierter Abschnitt „Verordnungsermächtigungen“<br />
§ 18 Verordnungsermächtigungen<br />
§ 19 Rechtsakte der EG <strong>und</strong> zwischenstaatliche<br />
Vereinbarungen<br />
§ 20 Regelungen für den öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />
Fünfter Abschnitt „Schlussvorschriften“<br />
§ 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit<br />
den Trägern der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung<br />
§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden<br />
§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit<br />
anderen Behörden; Jahresbericht<br />
................<br />
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