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NÖ Charta für den ländlichen Raum - Niederösterreichische Charta ...

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oder bereits mit Bundesmitteln erfolgen. Die<br />

Eigenfi nanzierung hat bei dringen<strong>den</strong> Fällen<br />

<strong>den</strong> Vorteil einer rascheren Umsetzung (keine<br />

öffentlichen Ausschreibungen). Die Untersuchung<br />

fi nanziert mit Bundesmitteln wird von<br />

der Abteilung Wasserwirtschaft im Auftrag<br />

des BMLFUW durchgeführt, wenn die Fläche<br />

bereits als Verdachtsfl äche an das BMLFUW<br />

gemeldet wurde. Der Verdacht der Gefährdung<br />

der Umwelt muss aus einer Tätigkeit vor dem<br />

Jahr 1990 begründet sein. Für später erfolgte<br />

Verunreinigungen existiert keine Fördermöglichkeit.<br />

Bei der Entsorgung von Material, das<br />

bei der Sanierung von Verdachtsfl ächen und<br />

Altlasten anfällt, können Sie die Befreiung von<br />

der Entrichtung des Altlastensanierungsbeitrages<br />

beantragen. Diese Abgabe muss bei<br />

jeder Entsorgung von Abfall je Tonne entrichtet<br />

wer<strong>den</strong>. Die Abwicklung der Förderung erfolgt<br />

durch die Kommunalkredit Austria AG, auf<br />

deren Homepage Sie auch die Förderrichtlinien<br />

fi n<strong>den</strong>.<br />

Kontakt: Kommunalkredit Austria AG<br />

Kommunalkredit Public Consulting<br />

Türkenstraße 9, 1092 Wien<br />

Telefon: 01/316 31–0, Fax: DW 104<br />

3.2.9.9<br />

FÖRDERUNG VON HOCHWASSERSCHUTZ,<br />

GEWÄSSERERHALTUNG UND SCHADENS-<br />

BEHEBUNG<br />

Nach <strong>den</strong> Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes<br />

1985 (WBFG) können Förderungsmittel<br />

u. a. <strong>für</strong> Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des Wasserhaushaltes und zum Schutz<br />

gegen Wasserverheerungen gewährt wer<strong>den</strong>.<br />

Dabei ist die Gewährung und Bereitstellung<br />

von Förderungsmitteln gemäß § 3, Abs. 1 WBFG<br />

davon abhängig, dass die zur Finanzierung<br />

bzw. Förderung beantragten Maßnahmen <strong>den</strong><br />

Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung<br />

entsprechen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch<br />

auf die Finanzierung oder Förderung<br />

von schutzwasserbaulichen Maßnahmen.<br />

Wer kann Förderungsanträge stellen?<br />

Förderungsanträge können von Gewässeranrainern,<br />

Gemein<strong>den</strong> als Vertreter der Gewässeranrainer,<br />

Wassergenossenschaften und<br />

Wasserverbän<strong>den</strong> gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Was kann gefördert wer<strong>den</strong>?<br />

Y Hochwasserschutzmaßnahmen<br />

Y Erhaltungsarbeiten an Gewässern<br />

Y Behebung von Hochwasserschä<strong>den</strong><br />

an Gerinnen<br />

Wie kommen Sie zur Förderung?<br />

Richten Sie ein formloses Ansuchen an das<br />

Land <strong>NÖ</strong>. Amt der <strong>NÖ</strong> Landesregierung,<br />

Abteilung Wasserbau<br />

Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten<br />

Telefon: 02742/9005–14411<br />

E-Mail: post.wa3@noel.gv.at<br />

3.2.9.10<br />

FÖRDERUNG VON RENATURIERUNGS-<br />

MASSNAHMEN AN FLIESSGEWÄSSERN<br />

Maßnahmen zur Erhaltung und Revitalisierung<br />

von Fließgewässern wer<strong>den</strong> durch <strong>den</strong> <strong>NÖ</strong><br />

Landschaftsfonds gefördert. Ziel dieser Förde -<br />

rung ist die Schaffung und Erhaltung ökologisch<br />

intakter Fließgewässer. Die Förderungsabwicklung<br />

und die Betreuung der Förderwerber er -<br />

folgt durch die Abteilung Wasserbau der <strong>NÖ</strong><br />

Landesregierung.<br />

BODEN, LUFT, WASSER 126_127

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