NÖ Charta für den ländlichen Raum - Niederösterreichische Charta ...
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oder bereits mit Bundesmitteln erfolgen. Die<br />
Eigenfi nanzierung hat bei dringen<strong>den</strong> Fällen<br />
<strong>den</strong> Vorteil einer rascheren Umsetzung (keine<br />
öffentlichen Ausschreibungen). Die Untersuchung<br />
fi nanziert mit Bundesmitteln wird von<br />
der Abteilung Wasserwirtschaft im Auftrag<br />
des BMLFUW durchgeführt, wenn die Fläche<br />
bereits als Verdachtsfl äche an das BMLFUW<br />
gemeldet wurde. Der Verdacht der Gefährdung<br />
der Umwelt muss aus einer Tätigkeit vor dem<br />
Jahr 1990 begründet sein. Für später erfolgte<br />
Verunreinigungen existiert keine Fördermöglichkeit.<br />
Bei der Entsorgung von Material, das<br />
bei der Sanierung von Verdachtsfl ächen und<br />
Altlasten anfällt, können Sie die Befreiung von<br />
der Entrichtung des Altlastensanierungsbeitrages<br />
beantragen. Diese Abgabe muss bei<br />
jeder Entsorgung von Abfall je Tonne entrichtet<br />
wer<strong>den</strong>. Die Abwicklung der Förderung erfolgt<br />
durch die Kommunalkredit Austria AG, auf<br />
deren Homepage Sie auch die Förderrichtlinien<br />
fi n<strong>den</strong>.<br />
Kontakt: Kommunalkredit Austria AG<br />
Kommunalkredit Public Consulting<br />
Türkenstraße 9, 1092 Wien<br />
Telefon: 01/316 31–0, Fax: DW 104<br />
3.2.9.9<br />
FÖRDERUNG VON HOCHWASSERSCHUTZ,<br />
GEWÄSSERERHALTUNG UND SCHADENS-<br />
BEHEBUNG<br />
Nach <strong>den</strong> Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes<br />
1985 (WBFG) können Förderungsmittel<br />
u. a. <strong>für</strong> Maßnahmen zur Verbesserung<br />
des Wasserhaushaltes und zum Schutz<br />
gegen Wasserverheerungen gewährt wer<strong>den</strong>.<br />
Dabei ist die Gewährung und Bereitstellung<br />
von Förderungsmitteln gemäß § 3, Abs. 1 WBFG<br />
davon abhängig, dass die zur Finanzierung<br />
bzw. Förderung beantragten Maßnahmen <strong>den</strong><br />
Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung<br />
entsprechen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch<br />
auf die Finanzierung oder Förderung<br />
von schutzwasserbaulichen Maßnahmen.<br />
Wer kann Förderungsanträge stellen?<br />
Förderungsanträge können von Gewässeranrainern,<br />
Gemein<strong>den</strong> als Vertreter der Gewässeranrainer,<br />
Wassergenossenschaften und<br />
Wasserverbän<strong>den</strong> gestellt wer<strong>den</strong>.<br />
Was kann gefördert wer<strong>den</strong>?<br />
Y Hochwasserschutzmaßnahmen<br />
Y Erhaltungsarbeiten an Gewässern<br />
Y Behebung von Hochwasserschä<strong>den</strong><br />
an Gerinnen<br />
Wie kommen Sie zur Förderung?<br />
Richten Sie ein formloses Ansuchen an das<br />
Land <strong>NÖ</strong>. Amt der <strong>NÖ</strong> Landesregierung,<br />
Abteilung Wasserbau<br />
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten<br />
Telefon: 02742/9005–14411<br />
E-Mail: post.wa3@noel.gv.at<br />
3.2.9.10<br />
FÖRDERUNG VON RENATURIERUNGS-<br />
MASSNAHMEN AN FLIESSGEWÄSSERN<br />
Maßnahmen zur Erhaltung und Revitalisierung<br />
von Fließgewässern wer<strong>den</strong> durch <strong>den</strong> <strong>NÖ</strong><br />
Landschaftsfonds gefördert. Ziel dieser Förde -<br />
rung ist die Schaffung und Erhaltung ökologisch<br />
intakter Fließgewässer. Die Förderungsabwicklung<br />
und die Betreuung der Förderwerber er -<br />
folgt durch die Abteilung Wasserbau der <strong>NÖ</strong><br />
Landesregierung.<br />
BODEN, LUFT, WASSER 126_127