Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?
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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />
Leasingvertrag abgeschlossen und eine Rückgabe des Leasingobjektes beabsichtigt,<br />
so spricht man von Operating- bzw. Investitionsleasing. Diese Form des Leasings<br />
ähnelt am ehesten - in Hinblick auf die vertragliche Ausgestaltung - dem Bestand-<br />
bzw. Mietvertrag gem. §§ 1090 ff ABGB und stellt die reine Gebrauchsüberlassung in<br />
den Vordergrund. 8<br />
Soll Leasing jedoch eine Form der Finanzierung darstellen und als Alternative zum<br />
Einsatz von Eigen- oder Darlehensmitteln dienen, handelt es sich um<br />
Finanzierungsleasing. Der Leasingvertrag wird über eine feste Grundmietzeit<br />
abgeschlossen, die in der Regel eine kürzere Laufzeit <strong>–</strong> meist etwa 90 Prozent - als<br />
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweist. Durch den Übertrag der Risiken,<br />
Rechte sowie Pflichten an dem Wirtschaftsgut <strong>–</strong> z.B. Gefahr des zufälligen<br />
Untergangs, Ertragsrechte etc. - auf den Leasingnehmer erscheint diese Leasingform<br />
similär dem zivilrechtlichen Kauf. Das Finanzierungsrisiko trägt jedoch immer der<br />
Leasinggeber. 9 Besonders beim <strong>Immobilienleasing</strong> soll nicht nur die<br />
Nutzungsfunktion, sondern auch die Funktion der Anschaffungsfinanzierung des<br />
Leasings im Vordergrund stehen. 10 Aus diesem Grund ist Gegenstand der<br />
Erörterungen dieser Arbeit dieses Finanzierungsleasing.<br />
Leasingverträge können weiters nach dem Kriterium der Amortisation während der<br />
Vertragslaufzeit unterschieden werden. Während beim Vollamortisationsleasing (Full-<br />
Pay-Out-Leasing) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie die<br />
Finanzierungskosten des Leasinggebers beinahe zur Gänze während der<br />
vereinbarten, unkündbaren Grundmietzeit abgedeckt werden, wird beim<br />
Teilamortisationsleasing (Non-Full-Pay-Out-Leasing) nur ein vereinbarter Teil o. a.<br />
Kosten rückgeführt. Der verbleibende Restwert wird vom Leasingnehmer nach Ende<br />
der Grundmietzeit bezahlt. 11<br />
8<br />
vgl. Kuhnle, Kuhnle-Schadn (2005), S. 30f; vgl. Lintner (2003), S. 5; vgl. Nidetzky u. a. (1989), S.<br />
103<br />
9<br />
Lintner (2003), S. 6; vgl. Beglarian (2002), S. 13; vgl. Nidetzky u. a. (1989), S. 103 - 106<br />
10 vgl. Kuhnle, Kuhnle-Schadn (2005), S. 29f; vgl. Vaaßen (1999), S. 9f<br />
11 vgl. Quantschnigg u. a. (2003), S. 23; vgl. Beglarian (2002), S. 13<br />
8