Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?
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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />
Es darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass Leasingobjekte analog den<br />
zivilrechtlichen Bestimmungen dem Leasinggeber zuzurechnen sind und nur unter<br />
bestimmten, nachfolgend angeführten Bedingungen dem Leasingnehmer als<br />
wirtschaftlicher Eigentümer zugeordnet werden. 16<br />
Bei Vollamortisationsleasingverträgen erfolgt die Zurechnung zum Leasingnehmer<br />
wenn<br />
• die Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer annähernd<br />
übereinstimmen (zumindest 90%),<br />
• die Grundmietzeit weniger als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />
beträgt,<br />
• die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer beträgt und dem Leasingnehmer nach Ablauf der<br />
Grundmietzeit ein Optionsrecht eingeräumt wurde, das Leasinggut gegen<br />
Leistung eines wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrages (kleiner dem<br />
halben Restbuchwert) zu erwerben bzw. den Leasingvertrag zu verlängern, 17<br />
• Spezialleasing vorliegt. 18<br />
Beim Teilamortisationsleasing wird das Leasinggut dem Leasingnehmer zugerechnet,<br />
wenn<br />
• die Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer annähernd<br />
übereinstimmen (zumindest 90%),<br />
• dem Leasingnehmer eine eigentümerähnliche wirtschaftliche Position<br />
eingeräumt wird <strong>–</strong> d.h. Übernahme von sämtlichen Chancen und Risiken aus<br />
dem Leasingvertrag inklusive positives sowie negatives Wertänderungsrisiko<br />
bei Veräußerung,<br />
16 vgl. Kuhnle, Kuhnle-Schadn (2005), S. 214<br />
17 vgl. Kuhnle, Kuhnle-Schadn (2005), S. 218-223; vgl. Nidetzky u. a. (1989), S. 24f; vgl. Beglarian<br />
(2002), S. 16f; vgl. Doralt (2005), Rz 137<br />
18 vgl. hierzu Kapitel 2.4.1. Spezialleasing<br />
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