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Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?

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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />

o mit Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers<br />

o mit Kündigungsrecht durch den Leasingnehmer<br />

Wie der Name schon sagt, müssten beim Vollamortisationsvertrag die<br />

Investitionskosten des Leasinggebers inkl. Zins-, Risiko-, Verwaltungskosten sowie<br />

der Gewinnaufschlag durch die Leasingraten zur Gänze amortisiert werden. 50 Da aus<br />

steuerlichen Gründen keine Vollamortisation erfolgen darf, um somit die gewünschte<br />

steuerliche Zurechnung zum Leasinggeber nicht zu gefährden, ist diese Vertragsform<br />

in der Praxis kaum anzutreffen. 51<br />

Im Gegensatz dazu wird beim Teilamortisationsvertrag <strong>–</strong> oder auch Restwertleasing -<br />

während der Grundmietzeit nur ein Teil der Herstellungs-/Anschaffungskosten sowie<br />

des Gewinnzuschlages <strong>für</strong> die Leasinggesellschaft getilgt. Der (Leasing-)Restwert am<br />

Laufzeitende sollte dem Restbuchwert bzw. dem Marktwert entsprechen. Durch das<br />

Bestreben des Leasinggebers, sich das daraus resultierende Restwertrisiko<br />

abzusichern, wurden verschiedene Formen des Teilamortisationsvertrages<br />

geschaffen. 52<br />

Sollte es zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer am Laufzeitende zu keinem<br />

Übereinkommen bezüglich einer Vertragsprolongation kommen und der<br />

Restbuchwert höher als der Verwertungserlös sein, so kann mittels Andienungsrecht<br />

des Leasinggebers diesem die Möglichkeit eingeräumt werden, den Leasingnehmer<br />

zu verpflichten, die Immobilien zum <strong>–</strong> vorher festgesetzten <strong>–</strong> Restwert zu kaufen. 53<br />

Beim Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers wird<br />

hingegen von Beginn an die Verwertung des Leasingobjektes vereinbart und der über<br />

den noch nicht amortisierten Restwert übersteigenden Verkaufserlös zwischen den<br />

Vertragsparteien aufgeteilt. Ein etwaiger Differenzbetrag <strong>–</strong> aufgrund einer<br />

50<br />

vgl. Vaaßen (1999), S. 27; vgl. Lintner (2003), S. 6f<br />

51<br />

vgl. Kuhnle, Kuhnle-Schadn (2005), S. 349<br />

52<br />

vgl. Lintner (2003), S. 6; vgl. Kroll (2002), S. 58ff; vgl. Gabele, Kroll (2001), S. 39<br />

53 vgl. Gabele, Kroll (2001), S. 191<br />

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