Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?
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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />
3. Grundlagen des gewerblichen<br />
<strong>Immobilienleasing</strong>s<br />
Aufbauend auf die vorangegangene Definition des Leasing-Begriffes wird nun in<br />
diesem Kapitel auf die Spezifika des <strong>Immobilienleasing</strong>s Augenmerk gelegt. Es<br />
beschränken sich die Ausführungen wiederum auf die <strong>für</strong> den weiteren Verlauf<br />
relevanten Inhalte.<br />
3.1. Begriff des <strong>Immobilienleasing</strong>s und Abgrenzungen<br />
Der Begriff des <strong>Immobilienleasing</strong>s steht allgemein <strong>für</strong> die langfristige<br />
Nutzungsüberlassung <strong>–</strong> i.d.R. zwischen 10 und 25 Jahren - von unbeweglichen<br />
Wirtschaftsgütern gegen Entgeltzahlung. Es handelt sich dabei im Regelfall um<br />
Finanzierungsleasing 34 , da diese Nutzungsüberlassung meist mit einer Option auf den<br />
Kauf der Immobilie durch den Leasingnehmer verbunden ist. Der Leasinggeber<br />
(Leasinggesellschaft) kauft bzw. errichtet nach den Bedürfnissen und Vorstellungen<br />
des Leasingnehmers eine Immobilie und stellt ihm diese zur Nutzung bereit. 35<br />
Als Immobilien werden grundsätzlich unbewegliche Sachen bezeichnet. Grundstücke,<br />
Gebäude sowie Betriebsanlagen, welche an einen festen Standort gebunden sind,<br />
fallen unter den Begriff der Immobilie i.w.S. Beim <strong>Immobilienleasing</strong> i.e.S. werden<br />
jedoch nur Gebäude unter diesem Terminus subsumiert. 36 Im Steuerrecht wird<br />
wiederum eine Abgrenzung gemäß den allgemeinen Grundsätzen des<br />
Bewertungsrechts durchgeführt. Dabei gehört gem. § 51 Abs. 1 Bewertungsgesetz<br />
zum Grundvermögen „der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile<br />
34 vgl. hierzu Kapitel 2.2.<br />
35 vgl. Kuhnle, Kuhnle-Schadn (2005), S. 349; vgl. Vaaßen (1999), S. 9<br />
36 vgl. Roland (2003), S. 40<br />
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