24.02.2013 Aufrufe

Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?

Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?

Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />

3. Grundlagen des gewerblichen<br />

<strong>Immobilienleasing</strong>s<br />

Aufbauend auf die vorangegangene Definition des Leasing-Begriffes wird nun in<br />

diesem Kapitel auf die Spezifika des <strong>Immobilienleasing</strong>s Augenmerk gelegt. Es<br />

beschränken sich die Ausführungen wiederum auf die <strong>für</strong> den weiteren Verlauf<br />

relevanten Inhalte.<br />

3.1. Begriff des <strong>Immobilienleasing</strong>s und Abgrenzungen<br />

Der Begriff des <strong>Immobilienleasing</strong>s steht allgemein <strong>für</strong> die langfristige<br />

Nutzungsüberlassung <strong>–</strong> i.d.R. zwischen 10 und 25 Jahren - von unbeweglichen<br />

Wirtschaftsgütern gegen Entgeltzahlung. Es handelt sich dabei im Regelfall um<br />

Finanzierungsleasing 34 , da diese Nutzungsüberlassung meist mit einer Option auf den<br />

Kauf der Immobilie durch den Leasingnehmer verbunden ist. Der Leasinggeber<br />

(Leasinggesellschaft) kauft bzw. errichtet nach den Bedürfnissen und Vorstellungen<br />

des Leasingnehmers eine Immobilie und stellt ihm diese zur Nutzung bereit. 35<br />

Als Immobilien werden grundsätzlich unbewegliche Sachen bezeichnet. Grundstücke,<br />

Gebäude sowie Betriebsanlagen, welche an einen festen Standort gebunden sind,<br />

fallen unter den Begriff der Immobilie i.w.S. Beim <strong>Immobilienleasing</strong> i.e.S. werden<br />

jedoch nur Gebäude unter diesem Terminus subsumiert. 36 Im Steuerrecht wird<br />

wiederum eine Abgrenzung gemäß den allgemeinen Grundsätzen des<br />

Bewertungsrechts durchgeführt. Dabei gehört gem. § 51 Abs. 1 Bewertungsgesetz<br />

zum Grundvermögen „der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile<br />

34 vgl. hierzu Kapitel 2.2.<br />

35 vgl. Kuhnle, Kuhnle-Schadn (2005), S. 349; vgl. Vaaßen (1999), S. 9<br />

36 vgl. Roland (2003), S. 40<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!