Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?
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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />
die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune geben; etwaige Fehlentwicklungen in<br />
der Haushaltsgebarung können dadurch frühzeitig erkannt und adäquate<br />
Gegenmaßnahmen ergriffen werden. 130 Dadurch wird sich der längerfristige<br />
Finanzplan, eingebunden in ein umfassendes kommunales Planungssystem, als ein<br />
zweckmäßiges Instrument <strong>für</strong> die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von<br />
langfristigen Investitionsmaßnahmen auf das Haushaltsbudget etablieren. 131<br />
4.3.1.3. Kommunaler Haushalt unter Maastricht-Gesichtspunkten<br />
Im Vertrag von Maastricht, in dem die Voraussetzungen <strong>für</strong> die dritte Stufe der<br />
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion definiert wurden, verpflichteten sich<br />
die Mitgliedsstaaten <strong>–</strong> und so auch Österreich - zur Aufgabe der nationalen<br />
Souveränität in der Fiskal- und Geldpolitik. Konkret sehen die so genannten<br />
Maastrichtkonvergenzkriterien <strong>–</strong> d. s. Kriterien zu Preisstabilität, Zinssätzen,<br />
öffentlichem Schuldenstand und Wechselkurs <strong>–</strong> unter anderem vor, dass die<br />
öffentliche Verschuldung 3% und der öffentliche Schuldenstand 60% des BIP nicht<br />
übersteigen darf. In Österreich erfolgt die nationale Umsetzung dieser Kriterien durch<br />
den österreichischen Stabilitätspakt, in dem sich Bund, Länder und <strong>Gemeinden</strong> zu<br />
einer dementsprechenden Haushaltspolitik verpflichten. 132<br />
Zur Überprüfung, ob eine übermäßige Verschuldung vorliegt, bedient sich die EU<br />
dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG). Das ESVG<br />
bildet die Grundlage <strong>für</strong> die einheitliche Berechnung der Kriterien-Kennzahlen auf<br />
Basis der Daten, die die Mitgliedsstaaten zweimal jährlich (vor dem 1. März und vor<br />
dem 1. September) an die EU-Kommission melden. 133<br />
130<br />
vgl. Enzinger in Pilz u. a. (2000), S. 270<br />
131<br />
vgl. Enzinger in Pilz u. a. (2000), S. 280<br />
132<br />
vgl. Wehinger (2005), S. 185f; vgl. Fritz (2004), S. 15f<br />
133 vgl. Wehinger (2005), S. 186<br />
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