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Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?

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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />

Verwertung unter dem Restwert <strong>–</strong> wird i.d.R. vom Leasingnehmer zu begleichen<br />

sein. 54<br />

<strong>Eine</strong> weitere Möglichkeit zur Vertragsgestaltung beim Restwertleasing bietet das<br />

Einräumen eines Kündigungsrechts <strong>für</strong> den Leasingnehmer. Dieser auf unbestimmte<br />

Zeit abgeschlossene Leasingvertrag ist besonders <strong>für</strong> Leasinggüter sinnvoll, die einer<br />

schnellen technischen Entwicklung unterliegen. Der Leasingnehmer hat bei<br />

Kündigung eine Abschlusszahlung zu leisten, die von der bereits verstrichenen<br />

Vertragsdauer abhängig ist. Der Leasinggeber kann nach erfolgter Kündigung das<br />

Objekt weiterverleasen, wobei eine Anrechnung des Restwertes bis zur Gänze auf die<br />

Abschlusszahlung erfolgen kann. Ihm steht auch die Möglichkeit zur Verwertung des<br />

Leasinggutes zu, wobei er wiederum dem Leasingnehmer auf die abschließende<br />

Zahlung einen Teil des erzielten Verkaufserlöses gutschreiben kann. 55<br />

3.4. Verträge im Rahmen des <strong>Immobilienleasing</strong>s<br />

Jedem Immobilienprojekt, das mittels Leasing finanziert werden soll, liegt eine Reihe<br />

von Verträgen zugrunde, da die Leasinggesellschaft i.d.R. eine Reihe von Funktionen<br />

übernimmt, die über die Finanzierungsfunktion hinausgeht. Die Anzahl an<br />

verschiedenen Verträgen variiert nach der Anzahl der Vertragspartner, es kann aber<br />

von einer Grundform an Vertragsbeziehungen ausgegangen werden (siehe<br />

Abbildung 4) 56 . Die einzelnen Vertragstypen werden im Folgenden näher erläutert,<br />

wobei auf die Gründung einer Objektgesellschaft nicht detailliert eingegangen und<br />

die Identität der <strong>Immobilienleasing</strong>- mit der Objektgesellschaft unterstellt wird.<br />

54 vgl. Lintner (2003), S. 6<br />

55 vgl. Lintner (2003), S. 6f<br />

56 vgl. Vaaßen (1999), S. 53; vgl. Roland (2003), S. 75<br />

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