Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?
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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />
Eigentümer als demjenigen, der die formelle Gewalt über das Wirtschaftsgut<br />
ausübt. 85<br />
3.6.1. Ertragsteuern<br />
Zu den Ertragsteuern zählen v. a. die Einkommensteuer (Steuersubjekte sind<br />
natürliche Personen) und die Körperschaftsteuer (Steuersubjekte sind juristische<br />
Personen). Um steuerliche Vorteile tatsächlich zu realisieren, ist es von<br />
entscheidender Bedeutung, ob das Leasingobjekt dem Leasinggeber oder dem<br />
Leasingnehmer zugerechnet werden soll. 86<br />
Wie bereits erwähnt erfolgt grundsätzlich beim Leasing die Zuordnung des<br />
Leasingobjektes zum Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer. Das hat zur<br />
Folge: 87<br />
• Aktivierung des Leasinggutes beim Leasinggeber<br />
• Steuerrechtliche Abschreibung sowie Absetzbarkeit etwaiger Kreditzinsen beim<br />
Leasinggeber<br />
• Leasingraten sind<br />
o als Betriebseinnahmen beim Leasinggeber zu behandeln<br />
o als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten beim Leasingnehmer zu<br />
behandeln<br />
• Vorauszahlungen sind als Nutzungsrecht beim Leasingnehmer zu aktivieren<br />
und über die Vertragsdauer abzuschreiben<br />
• Kautionszahlungen sind<br />
o als Forderung beim Leasingnehmer zu aktivieren<br />
o als Verbindlichkeit beim Leasinggeber zu passivieren<br />
85<br />
vgl. Hinrichs (2004) S. 58<br />
86<br />
vgl. hierzu Kapitel 2.3.<br />
87<br />
vgl. Lintner (2003), S. 12f<br />
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