Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?
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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />
Gesellschaften der <strong>Gemeinden</strong> fallen allerdings unter die Bestimmungen der EU-<br />
Richtlinie. 143<br />
Bei Dienstleistungsaufträgen wird zwischen prioritäre Dienstleistungen und nicht-<br />
prioritäre Dienstleistungen unterschieden: Prioritäre Dienstleistungen unterliegen<br />
dem strengen Reglement des BVergG, wohingegen nicht-prioritäre Dienstleistungen<br />
kaum Beschränkungen unterliegen. <strong>Eine</strong> taxative Aufzählung der kategorisierten<br />
Dienstleistungen befindet sich im Anhang des BVergG. Beispielsweise zählen<br />
allgemein Finanzdienstleistungen (einschließlich Versicherungsleistungen) zu den<br />
prioritären Dienstleistungen; ausgenommen davon sind jedoch wiederum Kredit-<br />
bzw. Darlehensaufnahmen der <strong>Gemeinden</strong>, sofern sie nach den Maastrichtkriterien<br />
den öffentlichen Schuldenstand beeinflussen. 144<br />
Die finanziellen Dienstleistungen (sowohl Darlehens- als auch Leasingfinanzierungen)<br />
sind <strong>–</strong> im Fall der Ausschreibungsverpflichtung <strong>–</strong> grundsätzlich im offenen Verfahren<br />
EU-weit auszuschreiben, sofern der Schwellwert von EUR 211.000 145 erreicht oder<br />
überschritten wird. 146 Das offene Verfahren ist das Standardverfahren, welches<br />
grundsätzlich immer zulässig ist (ausgenommen wenn die Leistung nicht<br />
beschreibbar, sondern erst im Zuge von Verhandlungen konkretisierbar ist). 147<br />
Der Auftragswert bestimmt sowohl die zur Anwendung kommenden<br />
vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die jeweils zulässigen Vergabeverfahren.<br />
Bei einem Auftragswert, der höher als der von der EU vorgegebene Schwellenwert 148<br />
ist, gelten strengere Vergaberegeln. Analog dazu unterscheidet das BVergG zwischen<br />
den Vorschriften <strong>für</strong> den „Oberschwellenbereich" und den Vorschriften <strong>für</strong> den<br />
143<br />
vgl. Österreichischer Gemeindebund (2001), S. 29<br />
144<br />
vgl. Österreichischer Gemeindebund (2003), S. 10f<br />
145<br />
Erhöhung des Schwellenwertes von EUR 200.000 (BVergG 2002) auf EUR 211.000; vgl. auch<br />
Kapitel 4.3.2.3. „Bundesvergabegesetz 2006“<br />
146 vgl. Österreichischer Gemeindebund (2001), S. 29<br />
147 vgl. Österreichischer Gemeindebund (2003), S. 24<br />
148 siehe Kapitel 4.3.2.3. „Bundesvergabegesetz 2006“<br />
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