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Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?

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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />

Gesellschaften der <strong>Gemeinden</strong> fallen allerdings unter die Bestimmungen der EU-<br />

Richtlinie. 143<br />

Bei Dienstleistungsaufträgen wird zwischen prioritäre Dienstleistungen und nicht-<br />

prioritäre Dienstleistungen unterschieden: Prioritäre Dienstleistungen unterliegen<br />

dem strengen Reglement des BVergG, wohingegen nicht-prioritäre Dienstleistungen<br />

kaum Beschränkungen unterliegen. <strong>Eine</strong> taxative Aufzählung der kategorisierten<br />

Dienstleistungen befindet sich im Anhang des BVergG. Beispielsweise zählen<br />

allgemein Finanzdienstleistungen (einschließlich Versicherungsleistungen) zu den<br />

prioritären Dienstleistungen; ausgenommen davon sind jedoch wiederum Kredit-<br />

bzw. Darlehensaufnahmen der <strong>Gemeinden</strong>, sofern sie nach den Maastrichtkriterien<br />

den öffentlichen Schuldenstand beeinflussen. 144<br />

Die finanziellen Dienstleistungen (sowohl Darlehens- als auch Leasingfinanzierungen)<br />

sind <strong>–</strong> im Fall der Ausschreibungsverpflichtung <strong>–</strong> grundsätzlich im offenen Verfahren<br />

EU-weit auszuschreiben, sofern der Schwellwert von EUR 211.000 145 erreicht oder<br />

überschritten wird. 146 Das offene Verfahren ist das Standardverfahren, welches<br />

grundsätzlich immer zulässig ist (ausgenommen wenn die Leistung nicht<br />

beschreibbar, sondern erst im Zuge von Verhandlungen konkretisierbar ist). 147<br />

Der Auftragswert bestimmt sowohl die zur Anwendung kommenden<br />

vergaberechtlichen Bestimmungen als auch die jeweils zulässigen Vergabeverfahren.<br />

Bei einem Auftragswert, der höher als der von der EU vorgegebene Schwellenwert 148<br />

ist, gelten strengere Vergaberegeln. Analog dazu unterscheidet das BVergG zwischen<br />

den Vorschriften <strong>für</strong> den „Oberschwellenbereich" und den Vorschriften <strong>für</strong> den<br />

143<br />

vgl. Österreichischer Gemeindebund (2001), S. 29<br />

144<br />

vgl. Österreichischer Gemeindebund (2003), S. 10f<br />

145<br />

Erhöhung des Schwellenwertes von EUR 200.000 (BVergG 2002) auf EUR 211.000; vgl. auch<br />

Kapitel 4.3.2.3. „Bundesvergabegesetz 2006“<br />

146 vgl. Österreichischer Gemeindebund (2001), S. 29<br />

147 vgl. Österreichischer Gemeindebund (2003), S. 24<br />

148 siehe Kapitel 4.3.2.3. „Bundesvergabegesetz 2006“<br />

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