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Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?

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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />

Privaten eine Bündelung wechselseitiger Vorteile ergeben. Je nach Ausgestaltung<br />

dieser Modelle, kann eine Entlastung hinsichtlich der öffentlichen Verschuldung bzw.<br />

des öffentlichen Defizits erfolgen. <strong>Eine</strong> genauere Darstellung bzw. Analyse betreffend<br />

der „Maastrichtkonformität“ dieser alternativen Finanzierungs- bzw.<br />

Organisationsformen erfolgt im Kapitel 4.6. dieser Arbeit.<br />

4.3.2. Berücksichtigung des Vergaberechts<br />

Vergaberechtlichen Aspekten kommt im kommunalen Bereich eine besondere Rolle<br />

zu, da die Frage, ob Auftragsvergaben in den Geltungsbereich des<br />

Bundesvergabegesetzes (BVergG) fallen oder nicht, sowohl zusätzliche Kosten<br />

verursachen als auch rechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Im Folgenden<br />

soll ein grober Überblick über die Thematik des Vergaberechts gegeben werden; eine<br />

detaillierte Betrachtung würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen.<br />

4.3.2.1. Rechtliche Grundlagen<br />

Grundsätzlich unterliegt jeder Beschaffungsvorgang unabhängig von der Form bzw.<br />

vom Auftragswert eines öffentlichen Auftraggebers <strong>–</strong> d. h. auch der <strong>Gemeinden</strong> <strong>–</strong><br />

den gesetzlichen Grundlagen des BVergG (bis 31.01.2006 idF 2002, seit 01.02.2006<br />

idF 2006). Im BVergG wurde bereits die EU-Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie<br />

umgesetzt, die auch die Ausschreibung von Finanzdienstleistungen regelt. 141 Die<br />

Richtlinie gilt jedoch nicht <strong>für</strong> öffentliche Kreditnehmer im hoheitlichen Bereich; d. h.,<br />

dass die Darlehensaufnahme der <strong>Gemeinden</strong> <strong>–</strong> unabhängig ob <strong>für</strong> Hoheitsverwaltung<br />

oder Privatwirtschaftsverwaltung <strong>–</strong> ausgenommen ist, sofern sie den öffentlichen<br />

Schuldenstand nach den Maastrichtkriterien beeinflusst. 142 Finanzierungen <strong>für</strong><br />

Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, <strong>für</strong> wirtschaftliche Unternehmen und<br />

141 vgl. Österreichischer Gemeindebund (2001), S. 29<br />

142 vgl. Österreichischer Gemeindebund (2003), S. 12<br />

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