Immobilienleasing – Eine aktuelle Finanzierungsform für Gemeinden?
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<strong>Immobilienleasing</strong> <strong>–</strong> <strong>Eine</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Finanzierungsform</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinden</strong>? Florian PLACH<br />
Privaten eine Bündelung wechselseitiger Vorteile ergeben. Je nach Ausgestaltung<br />
dieser Modelle, kann eine Entlastung hinsichtlich der öffentlichen Verschuldung bzw.<br />
des öffentlichen Defizits erfolgen. <strong>Eine</strong> genauere Darstellung bzw. Analyse betreffend<br />
der „Maastrichtkonformität“ dieser alternativen Finanzierungs- bzw.<br />
Organisationsformen erfolgt im Kapitel 4.6. dieser Arbeit.<br />
4.3.2. Berücksichtigung des Vergaberechts<br />
Vergaberechtlichen Aspekten kommt im kommunalen Bereich eine besondere Rolle<br />
zu, da die Frage, ob Auftragsvergaben in den Geltungsbereich des<br />
Bundesvergabegesetzes (BVergG) fallen oder nicht, sowohl zusätzliche Kosten<br />
verursachen als auch rechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Im Folgenden<br />
soll ein grober Überblick über die Thematik des Vergaberechts gegeben werden; eine<br />
detaillierte Betrachtung würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen.<br />
4.3.2.1. Rechtliche Grundlagen<br />
Grundsätzlich unterliegt jeder Beschaffungsvorgang unabhängig von der Form bzw.<br />
vom Auftragswert eines öffentlichen Auftraggebers <strong>–</strong> d. h. auch der <strong>Gemeinden</strong> <strong>–</strong><br />
den gesetzlichen Grundlagen des BVergG (bis 31.01.2006 idF 2002, seit 01.02.2006<br />
idF 2006). Im BVergG wurde bereits die EU-Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie<br />
umgesetzt, die auch die Ausschreibung von Finanzdienstleistungen regelt. 141 Die<br />
Richtlinie gilt jedoch nicht <strong>für</strong> öffentliche Kreditnehmer im hoheitlichen Bereich; d. h.,<br />
dass die Darlehensaufnahme der <strong>Gemeinden</strong> <strong>–</strong> unabhängig ob <strong>für</strong> Hoheitsverwaltung<br />
oder Privatwirtschaftsverwaltung <strong>–</strong> ausgenommen ist, sofern sie den öffentlichen<br />
Schuldenstand nach den Maastrichtkriterien beeinflusst. 142 Finanzierungen <strong>für</strong><br />
Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, <strong>für</strong> wirtschaftliche Unternehmen und<br />
141 vgl. Österreichischer Gemeindebund (2001), S. 29<br />
142 vgl. Österreichischer Gemeindebund (2003), S. 12<br />
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