Emissionsprospekt Lese Kalkavan Schiffseigentums GmbH ... - Scope
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Die Treuhandkommanditistin wird ab der Eintragung eines Treugebers<br />
als Kommanditist in das Handelsregister die Rechte des bisherigen<br />
Treugebers im Rahmen einer Verwaltungstreuhand wahrnehmen.<br />
Der bisherige Treugeber hat der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin zuvor auf eigene Kosten eine unwiderrufliche und<br />
über den Tod hinausreichende notariell beglaubigte Registervollmacht<br />
zu erteilen, mit der alle die Gesellschaft betreffenden Vorgänge<br />
angemeldet werden können. Weitere Einzelheiten regelt der<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag.<br />
8. Die Mindestbeteiligung des einzelnen Kommanditisten oder Treugebers<br />
an der Gesellschaft mit Ausnahme der Gründungskommanditisten<br />
muss insgesamt jeweils EUR 10.000,00 betragen. Höhere Beteiligungsbeträge<br />
des durch öffentliches Angebot von Investoren<br />
einzuwerbenden Kapitals müssen durch EUR 5.000,00 teilbar sein.<br />
Zusätzlich zu ihrer jeweiligen Einlage haben alle Treugeber oder<br />
Kommanditisten mit Ausnahme der Gründungskommanditisten<br />
und gegebenenfalls (i) der Verkäuferin der Schiffe, (ii) der Turkon<br />
Holding A.S., Istanbul, und / oder (iii) der von diesen benannten<br />
Personen oder Gesellschaften ein Agio in Höhe von 5% auf den<br />
jeweiligen Kommanditanteil zu zahlen. Die Fälligkeit der Einlagen<br />
– gegebenenfalls nebst Agio – ergibt sich aus den Bestimmungen<br />
der Beitrittserklärung.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihre Einlageverpflichtung<br />
dadurch zu erfüllen, dass sie ihre Zahlungsansprüche gegenüber<br />
den Treugebern mit befreiender Wirkung an Erfüllung<br />
statt an die Gesellschaft abtritt. Die Treuhandkommanditistin ist zu<br />
Zahlungen jedoch nur verpflichtet, wenn und soweit sie ihrerseits<br />
Zahlungen von ihren Treugebern erhalten hat und alle Voraussetzungen<br />
für die vereinbarte Mittelverwendungsprüfung vom Mittelverwendungsprüfer<br />
bestätigt sind. Rückständige Einlagen können<br />
mit 1% monatlich zu Lasten des Kommanditisten verzinst werden.<br />
9. Die Kommanditisten und Treugeber sind mit ihrer Einlage an der<br />
Gesellschaft unternehmerisch beteiligt. Die Haftung der Kommanditisten<br />
ist auf ihre Hafteinlage beschränkt. Das gilt auch für die Zeit<br />
bis zur Eintragung der Erhöhung der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin<br />
ins Handelsregister, in der die Treugeber atypische<br />
stille Gesellschafter sind. Eine Nachschussverpflichtung ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 4 Gesellschafterkonten<br />
1. Für jeden Kommanditisten oder Treugeber wird ein Festkapitalkonto,<br />
ein variables Kapitalkonto, ein Ergebnissonderkonto und ein<br />
Rücklagenkonto geführt.<br />
. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten bzw. Treugeber gemäß § 3<br />
werden auf den Festkapitalkonten gebucht.<br />
3. Auf den variablen Kapitalkonten werden Einlagen, die nicht dem<br />
Festkapital zuzuordnen sind, und Entnahmen gebucht.<br />
4. Auf Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne und<br />
Verluste gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die<br />
Hafteinlagen der Kommanditisten übersteigen.<br />
5. Das gemäß § 3 Absatz 8 gegebenenfalls zu zahlende Agio der Kommanditisten<br />
wird auf dem Rücklagenkonto gebucht. Das Agio wird<br />
zur Deckung eines Teils der Vertriebskosten der Turkon Emissionshaus<br />
<strong>GmbH</strong> verwandt. Das Rücklagenkonto wird insoweit aufgelöst.<br />
6. Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen.<br />
§ 5 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft<br />
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />
10. Vertragswerk<br />
. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt allein<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin. Sie hat die Geschäfte der<br />
Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reeders in Übereinstimmung<br />
mit diesem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen<br />
des Beirats und der Gesellschafterversammlung zu führen.<br />
. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Organe sind für<br />
den Rechtsverkehr mit der Gesellschaft von den einschränkenden<br />
Bestimmungen des § 181 BGB sowie des § 11 HGB befreit.<br />
3. Folgende Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen der vorherigen<br />
Zustimmung der Gesellschafterversammlung:<br />
a. Die Veräußerung oder Belastung der Schiffe oder eines der<br />
Schiffe über das in der Mittelverwendung und Mittelherkunft, die<br />
diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügt sind, vorgesehene<br />
Maß hinaus;<br />
b. Die Ausübung der mit der Verkäuferin der Schiffe am 1. August<br />
006 vereinbarten Andienungsrechte (nachfolgend „Rückkaufvereinbarung“<br />
genannt) zum Verkauf der Schiffe oder eines der Schiffe<br />
an die Verkäuferin der Schiffe;<br />
c. Gründungen von Kapital- und Personengesellschaften und Übernahmen<br />
von Anteilen an solchen Gesellschaften sowie Abschluss<br />
und Kündigung von Gesellschaftsverträgen, die Gesellschaften betreffen,<br />
an denen die Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, sie sind<br />
gemäß Absatz 7 k ohne Zustimmung zulässig.<br />
4. Folgende Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen der vorherigen<br />
Zustimmung des Beirates:<br />
a. Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Bürgschaften,<br />
Schuldbeitritt, Übernahme von Garantien und Gewährung<br />
von Sicherheiten mit Ausnahme derjenigen Garantien und Bürgschaften,<br />
die üblicherweise mit dem normalen Geschäftsablauf<br />
verbunden sind oder die zur Abwehr von Arrestmaßnahmen gegen<br />
die Schiffe oder eines der Schiffe erforderlich sind;<br />
b. Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten;<br />
c. Abschluss von Anstellungsverhältnissen, Erteilung und Erhöhung<br />
von Pensions- und Versorgungszusagen und Tantiemen, soweit<br />
nicht ausschließlich seemännisches Personal betroffen ist;<br />
d. Inbetriebnahme und Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen;<br />
e. Aufnahme oder Umschuldung von Schiffshypothekendarlehen<br />
mit Ausnahme der Darlehen, die in der Investitionsphase abgeschlossen<br />
worden sind;<br />
f. Abschluss von Devisentermingeschäften vorbehaltlich der Regelung<br />
des Absatzes 7 b;<br />
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