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Emissionsprospekt Lese Kalkavan Schiffseigentums GmbH ... - Scope

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116<br />

10. Vertragswerk<br />

EUR 5.000,00, (ii) die Unterschreitung der Mindestbeteiligungssumme<br />

in Höhe von EUR 10.000,00, (iii) die beabsichtigte Übertragung<br />

an ein Unternehmen, das in Konkurrenz zur Gesellschaft steht oder<br />

stehen könnte, (iv) die Übertragung an einen Dritten, von dem die<br />

Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen annehmen muss,<br />

dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag nicht<br />

oder nicht vollständig erfüllen wird, oder (v) wenn der Gesellschafter<br />

mit Ansprüchen der Gesellschaft ihm gegenüber im Verzug ist.<br />

. Die Treuhandkommanditistin ist jederzeit berechtigt, den für den<br />

jeweiligen Treugeber treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

mit dessen Zustimmung auf diesen, seinen Ehegatten oder sein<br />

Kind bzw. seine Kinder nach den Bestimmungen des für diesen Gesellschaftsanteil<br />

abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

zu übertragen. Hierfür ist allerdings weiter Voraussetzung,<br />

dass der Erwerber der persönlich haftenden Gesellschafterin eine<br />

Registervollmacht gemäß § 3 Absatz 7 dieses Gesellschaftsvertrages<br />

erteilt hat.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin erteilt bereits jetzt ihre<br />

Zustimmung zur zulässigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

auf den Treugeber, auf den Ehegatten und ein Kind bzw. Kinder des<br />

Kommanditisten oder Treugebers.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin ist zur Übertragung ihrer treuhänderisch<br />

gehaltenen Gesellschaftsanteile auf einen Dritten nur dann<br />

berechtigt, wenn sie der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

vorher nachweist, dass dies in Übereinstimmung mit dem für diesen<br />

Gesellschaftsanteil abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

geschieht.<br />

5. Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seinen Gesellschaftsanteil<br />

ganz oder teilweise an einen Dritten zu veräußern, so<br />

steht der persönlich haftenden Gesellschafterin nach Maßgabe der<br />

folgenden Bestimmungen ein Vorkaufsrecht zu:<br />

a. Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist hat der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin unter Angabe des mit dem Dritten<br />

vereinbarten Preises und der sonstigen Bedingungen mittels eingeschriebenen<br />

Briefes die beabsichtigte Veräußerung anzuzeigen.<br />

b. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann das ihr zustehende<br />

Vorkaufsrecht nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />

Anzeige gemäß a ausüben. Übt die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin ihr Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder<br />

Kommanditist verpflichtet, seinen Gesellschaftsanteil Zug um Zug<br />

gegen Zahlung des Kaufpreises auf die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

oder einen von ihr zu benennenden Dritten zu übertragen.<br />

c. Macht die persönlich haftende Gesellschafterin von ihrem Vorkaufsrecht<br />

keinen Gebrauch, so kann der veräußerungswillige<br />

Treugeber oder Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil zu den<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin nach den vorstehenden<br />

Bestimmungen mitgeteilten Vertragsbedingungen an den Dritten<br />

veräußern.<br />

6. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen sollen zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres erfolgen. Die vollständig oder teilweise zu übertragenden<br />

Anteile müssen mindestens EUR 10.000,00 betragen<br />

und müssen durch EUR 5.000,00 teilbar sein. Im Fall von Teilübertragungen<br />

müssen die verbleibenden Anteile mindestens<br />

EUR 10.000,00 betragen.<br />

§ 15 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen<br />

und an die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen.<br />

Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 0 1<br />

ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.<br />

. Darüber hinaus wird ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen,<br />

wenn:<br />

a. er trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen die Vorschriften<br />

des Gesellschaftsvertrages und / oder die Beschlüsse<br />

der Gesellschafterversammlung schuldhaft verstößt oder wenn ein<br />

sonstiger nach §§ 140, 133 HGB zum Ausschluss berechtigender<br />

Grund vorliegt;<br />

b. er nach § 6 Absatz 8 dieses Gesellschaftervertrages von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin ausgeschlossen wird;<br />

c. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />

Masse abgelehnt wird;<br />

d. ein Privatgläubiger des Gesellschafters der Gesellschaft wirksam<br />

gekündigt hat;<br />

e. er die Auflösungsklage nach § 133 HGB erhebt;<br />

f. er versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen § 14 dieses Gesellschaftsvertrages<br />

zu veräußern;<br />

g. durch die Beteiligung des Gesellschafters das Recht zur Registrierung<br />

der Schiffe oder eines der Schiffe im deutschen Schiffsregister<br />

oder das Recht zur Ausflaggung der Schiffe oder eines der<br />

Schiffe nach deutschem Flaggenrecht gefährdet wird.<br />

3. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, unter Beachtung der<br />

obigen Frist- und Formvorschriften ihren Gesellschaftsanteil auch<br />

teilweise zu kündigen nach Maßgabe der von den Treugebern<br />

ausgesprochenen Kündigungen. Absatz gilt entsprechend für die<br />

Treugeber der Treuhandkommanditistin mit der Maßgabe, dass die<br />

Treuhandkommanditistin anteilig mit dem Teil ihres Gesellschaftsanteils<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet, den sie treuhänderisch<br />

für den jeweils betroffenen Treugeber hält.<br />

4. Auch in dem in Absatz e) genannten Fall wird die Gesellschaft nicht<br />

aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

§ 16 tod eines kommanditisten<br />

1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen Erben<br />

fortgesetzt.<br />

. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines oder einer<br />

gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines Erbscheins oder<br />

eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglaubigten<br />

Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament / Erbvertrag)<br />

nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren. Die Gesellschaft<br />

kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den<br />

vorgelegten Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar ergibt.<br />

Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis<br />

des Erbgangs oder die Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung<br />

auf die ausländische Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen<br />

und / oder eine „legal opinion“ über die Rechtswirkung der vorgelegten<br />

Urkunden einzuholen.

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