Emissionsprospekt Lese Kalkavan Schiffseigentums GmbH ... - Scope
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116<br />
10. Vertragswerk<br />
EUR 5.000,00, (ii) die Unterschreitung der Mindestbeteiligungssumme<br />
in Höhe von EUR 10.000,00, (iii) die beabsichtigte Übertragung<br />
an ein Unternehmen, das in Konkurrenz zur Gesellschaft steht oder<br />
stehen könnte, (iv) die Übertragung an einen Dritten, von dem die<br />
Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen annehmen muss,<br />
dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag nicht<br />
oder nicht vollständig erfüllen wird, oder (v) wenn der Gesellschafter<br />
mit Ansprüchen der Gesellschaft ihm gegenüber im Verzug ist.<br />
. Die Treuhandkommanditistin ist jederzeit berechtigt, den für den<br />
jeweiligen Treugeber treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
mit dessen Zustimmung auf diesen, seinen Ehegatten oder sein<br />
Kind bzw. seine Kinder nach den Bestimmungen des für diesen Gesellschaftsanteil<br />
abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
zu übertragen. Hierfür ist allerdings weiter Voraussetzung,<br />
dass der Erwerber der persönlich haftenden Gesellschafterin eine<br />
Registervollmacht gemäß § 3 Absatz 7 dieses Gesellschaftsvertrages<br />
erteilt hat.<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin erteilt bereits jetzt ihre<br />
Zustimmung zur zulässigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
auf den Treugeber, auf den Ehegatten und ein Kind bzw. Kinder des<br />
Kommanditisten oder Treugebers.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin ist zur Übertragung ihrer treuhänderisch<br />
gehaltenen Gesellschaftsanteile auf einen Dritten nur dann<br />
berechtigt, wenn sie der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
vorher nachweist, dass dies in Übereinstimmung mit dem für diesen<br />
Gesellschaftsanteil abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
geschieht.<br />
5. Beabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seinen Gesellschaftsanteil<br />
ganz oder teilweise an einen Dritten zu veräußern, so<br />
steht der persönlich haftenden Gesellschafterin nach Maßgabe der<br />
folgenden Bestimmungen ein Vorkaufsrecht zu:<br />
a. Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist hat der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin unter Angabe des mit dem Dritten<br />
vereinbarten Preises und der sonstigen Bedingungen mittels eingeschriebenen<br />
Briefes die beabsichtigte Veräußerung anzuzeigen.<br />
b. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann das ihr zustehende<br />
Vorkaufsrecht nur binnen vier Wochen nach Zugang der vollständigen<br />
Anzeige gemäß a ausüben. Übt die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin ihr Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oder<br />
Kommanditist verpflichtet, seinen Gesellschaftsanteil Zug um Zug<br />
gegen Zahlung des Kaufpreises auf die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
oder einen von ihr zu benennenden Dritten zu übertragen.<br />
c. Macht die persönlich haftende Gesellschafterin von ihrem Vorkaufsrecht<br />
keinen Gebrauch, so kann der veräußerungswillige<br />
Treugeber oder Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil zu den<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin nach den vorstehenden<br />
Bestimmungen mitgeteilten Vertragsbedingungen an den Dritten<br />
veräußern.<br />
6. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen sollen zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres erfolgen. Die vollständig oder teilweise zu übertragenden<br />
Anteile müssen mindestens EUR 10.000,00 betragen<br />
und müssen durch EUR 5.000,00 teilbar sein. Im Fall von Teilübertragungen<br />
müssen die verbleibenden Anteile mindestens<br />
EUR 10.000,00 betragen.<br />
§ 15 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von<br />
sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen<br />
und an die Gesellschaft gerichteten Brief kündigen.<br />
Eine Kündigung kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 0 1<br />
ausgesprochen werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus<br />
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.<br />
. Darüber hinaus wird ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen,<br />
wenn:<br />
a. er trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen die Vorschriften<br />
des Gesellschaftsvertrages und / oder die Beschlüsse<br />
der Gesellschafterversammlung schuldhaft verstößt oder wenn ein<br />
sonstiger nach §§ 140, 133 HGB zum Ausschluss berechtigender<br />
Grund vorliegt;<br />
b. er nach § 6 Absatz 8 dieses Gesellschaftervertrages von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin ausgeschlossen wird;<br />
c. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />
Masse abgelehnt wird;<br />
d. ein Privatgläubiger des Gesellschafters der Gesellschaft wirksam<br />
gekündigt hat;<br />
e. er die Auflösungsklage nach § 133 HGB erhebt;<br />
f. er versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegen § 14 dieses Gesellschaftsvertrages<br />
zu veräußern;<br />
g. durch die Beteiligung des Gesellschafters das Recht zur Registrierung<br />
der Schiffe oder eines der Schiffe im deutschen Schiffsregister<br />
oder das Recht zur Ausflaggung der Schiffe oder eines der<br />
Schiffe nach deutschem Flaggenrecht gefährdet wird.<br />
3. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, unter Beachtung der<br />
obigen Frist- und Formvorschriften ihren Gesellschaftsanteil auch<br />
teilweise zu kündigen nach Maßgabe der von den Treugebern<br />
ausgesprochenen Kündigungen. Absatz gilt entsprechend für die<br />
Treugeber der Treuhandkommanditistin mit der Maßgabe, dass die<br />
Treuhandkommanditistin anteilig mit dem Teil ihres Gesellschaftsanteils<br />
aus der Gesellschaft ausscheidet, den sie treuhänderisch<br />
für den jeweils betroffenen Treugeber hält.<br />
4. Auch in dem in Absatz e) genannten Fall wird die Gesellschaft nicht<br />
aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
§ 16 tod eines kommanditisten<br />
1. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen Erben<br />
fortgesetzt.<br />
. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines oder einer<br />
gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines Erbscheins oder<br />
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglaubigten<br />
Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament / Erbvertrag)<br />
nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren. Die Gesellschaft<br />
kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich aus den<br />
vorgelegten Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar ergibt.<br />
Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis<br />
des Erbgangs oder die Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaft<br />
berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung<br />
auf die ausländische Urkunde stützt, diese übersetzen zu lassen<br />
und / oder eine „legal opinion“ über die Rechtswirkung der vorgelegten<br />
Urkunden einzuholen.