Emissionsprospekt Lese Kalkavan Schiffseigentums GmbH ... - Scope
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schafterin ist berechtigt, steuerlich zulässige Abschreibungen auf<br />
das Anlagevermögen vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen<br />
der Steuerbilanz sind in der ersten noch nicht festgestellten Handelsbilanz<br />
zu berücksichtigen. Wenn und soweit aufgrund einer<br />
Betriebsprüfung des Finanzamtes Änderungen vorzunehmen sind,<br />
haben diese bindende Wirkung für alle Gesellschafter.<br />
3. Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen<br />
und zu testieren.<br />
4. Mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über die<br />
Feststellung des aufgestellten und gegebenenfalls geprüften Jahresabschlusses<br />
der Gesellschaft beschließt, sind den Kommanditisten<br />
Abschriften des Jahresabschlusses zu übersenden.<br />
§ 12 besondere Gesellschafterleistungen, Ergebnisverteilung, Entnahmen<br />
und sonstige Rechtsbeziehungen mit Gesellschaftern<br />
1. Aufgrund eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages (Vertriebsvereinbarung)<br />
hat die Initiatorin die Beratung der Gesellschaft<br />
hinsichtlich Konzeption, Strukturierung und Marketing der<br />
Beteiligung an der Gesellschaft einschließlich der Erstellung eines<br />
Beteiligungsprospektes und der Durchführung aller werblichen<br />
Maßnahmen sowie der Platzierung der Kommanditanteile übernommen,<br />
wobei betreffend die Platzierung der Kommanditanteile<br />
Vertriebsvereinbarungen mit weiteren Vertriebspartnern geschlossen<br />
werden können.<br />
. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Treuhand- und Verwaltungstätigkeit<br />
und als Erstattung ihrer Aufwendungen und Auslagen<br />
von der Gesellschaft die im Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
vereinbarte Vergütung.<br />
3. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Geschäftsführung<br />
der Kommanditgesellschaft, einschließlich Kosten und<br />
Auslagen, sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung ab<br />
dem Jahr 006 eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00<br />
zuzüglich Umsatzsteuer.<br />
4. Der Vertragsreeder erhält für seine Tätigkeit und zur Abgeltung<br />
aller Aufwendungen von der Gesellschaft die im Bereederungsvertrag<br />
und im Geschäftsbesorgungsvertrag hinsichtlich der vorbereitenden<br />
Bereederung der Schiffe vereinbarten Vergütungen.<br />
5. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Positionen sind als laufender<br />
Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />
6. Gemäß dem Kaufvertrag über das Schiff „LEYLA KALKAVAN“ zwischen<br />
der Verkäuferin der Schiffe und der Gesellschaft vom 30. November<br />
005 hat die Verkäuferin der Schiffe der Gesellschaft einen<br />
Verkäuferkredit in Höhe von EUR 3.600.000,00 entsprechend 15%<br />
des Kaufpreises durch Stundung des Kaufpreises in dieser Höhe<br />
gewährt.<br />
Gemäß dem Kaufvertrag über das Schiff „SENA KALKAVAN“ zwischen<br />
der Verkäuferin der Schiffe und der Gesellschaft vom 30. November<br />
005 hat die Verkäuferin der Schiffe der Gesellschaft einen Verkäuferkredit<br />
in Höhe von EUR 3.900.000,00 entsprechend 15% des Kaufpreises<br />
durch Stundung des Kaufpreises in dieser Höhe gewährt.<br />
Die Verkäuferkredite sind bis zum 31. Dezember 007 zuzüglich 4%<br />
Zinsen per annum jeweils ab Ablieferung der Schiffe zurückzuzahlen.<br />
Die Gesellschaft soll die Verkäuferkredite bis zum 31. Dezember<br />
007 zurückzahlen durch Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb oder<br />
aus Einzahlungen des Kommanditkapitals.<br />
10. Vertragswerk<br />
7. Entnahmen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer variablen<br />
Kapitalkonten gemäß § 4 Absatz 3 verlangen. Voraussetzung für<br />
die Auszahlungen ist eine ausreichende Liquiditätslage der Gesellschaft.<br />
Soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen<br />
werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen<br />
gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf<br />
den variablen Kapitalkonten gemäß § 4 Absatz 3 gedeckt sind.<br />
8. Das nach Abzug aller Aufwendungen einschließlich der vorgenannten<br />
Vergütungen verbleibende Ergebnis wird auf die Kommanditisten<br />
im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen verteilt.<br />
9. Abweichend von den Regelungen des Absatzes 8 wird das Ergebnis<br />
der Geschäftsjahre 005 bis 007 unabhängig vom Zeitpunkt<br />
des Beitritts auf die Kommanditisten, die zum Schluss des jeweiligen<br />
Geschäftsjahres an der Gesellschaft beteiligt sind, so verteilt,<br />
dass die Kapitalkonten mit Ausnahme des Rücklagenkontos gemäß<br />
§ 4 Absatz 5 der Kommanditisten im Verhältnis der gezeichneten<br />
Pflichteinlagen bis zum 31. Dezember 007 – gegebenenfalls in<br />
einem späteren Geschäftsjahr – relativ gleichstehen.<br />
§ 13 Auskunfts- und Einsichtsrechte der kommanditisten<br />
1. Die Kommanditisten und Treugeber können vom Beirat Auskünfte<br />
über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Sofern der<br />
Beirat einem begründeten Auskunftsverlangen eines Kommanditisten<br />
in angemessener Frist nicht nachkommt oder sonstige wichtige<br />
Gründe vorliegen, sind die Kommanditisten berechtigt, von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin Auskunft über die Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft und Einsichtnahme in die Handelsbücher<br />
zu verlangen. Sie müssen sich hierbei zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteter sachkundiger Personen, die jedoch nicht selbst oder<br />
als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen, bedienen,<br />
wofür die Kommanditisten bzw. Treugeber die Kosten selbst zu tragen<br />
haben. Die vorstehenden Rechte stehen auch den Treugebern<br />
der Treuhandkommanditistin zu.<br />
. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin die<br />
Kommanditisten regelmäßig jeweils alle sechs Monate über den<br />
Gang der Geschäfte – insbesondere Umsatzzahlen, Beschäftigungs-<br />
und Kostenentwicklung sowie wesentliche Vorfälle (Offhire-Zeiten,<br />
Reparaturen etc.) – unterrichten.<br />
3. Spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres ist die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin zur Vorlage eines Wirtschaftsplanes<br />
für das kommende Geschäftsjahr sowie eines Finanzplanes<br />
verpflichtet.<br />
§ 14 übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
1. Verfügungen - auch teilweise - über einen durch öffentliches Angebot<br />
von Investoren einzuwerbenden Gesellschaftsanteil (siehe §<br />
3 Absätze 3 und 4 oder über die Rechtsposition als Treugeber eines<br />
solchen Gesellschaftsanteils, insbesondere Abtretung, Verpfändung<br />
oder sonstige Belastung, sind nur zulässig, wenn die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin einen sie zufrieden stellenden Nachweis<br />
darüber erhalten hat, dass Begünstigte(r) dieser Verfügung<br />
Deutsche(r) im Sinne des § 1 Flaggenrechtsgesetz ist.<br />
Darüber hinaus bedürfen alle Verfügungen über einen Gesellschaftsanteil<br />
zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin, die ihre Zustimmung nur aus wichtigem<br />
Grundversagendarf.AlswichtigerGrundgiltinsbesondere(i)diefehlende<br />
Teilbarkeit des zu übertragenden Gesellschaftsanteils durch<br />
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