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Emissionsprospekt Lese Kalkavan Schiffseigentums GmbH ... - Scope

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schafterin ist berechtigt, steuerlich zulässige Abschreibungen auf<br />

das Anlagevermögen vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen<br />

der Steuerbilanz sind in der ersten noch nicht festgestellten Handelsbilanz<br />

zu berücksichtigen. Wenn und soweit aufgrund einer<br />

Betriebsprüfung des Finanzamtes Änderungen vorzunehmen sind,<br />

haben diese bindende Wirkung für alle Gesellschafter.<br />

3. Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen<br />

und zu testieren.<br />

4. Mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über die<br />

Feststellung des aufgestellten und gegebenenfalls geprüften Jahresabschlusses<br />

der Gesellschaft beschließt, sind den Kommanditisten<br />

Abschriften des Jahresabschlusses zu übersenden.<br />

§ 12 besondere Gesellschafterleistungen, Ergebnisverteilung, Entnahmen<br />

und sonstige Rechtsbeziehungen mit Gesellschaftern<br />

1. Aufgrund eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages (Vertriebsvereinbarung)<br />

hat die Initiatorin die Beratung der Gesellschaft<br />

hinsichtlich Konzeption, Strukturierung und Marketing der<br />

Beteiligung an der Gesellschaft einschließlich der Erstellung eines<br />

Beteiligungsprospektes und der Durchführung aller werblichen<br />

Maßnahmen sowie der Platzierung der Kommanditanteile übernommen,<br />

wobei betreffend die Platzierung der Kommanditanteile<br />

Vertriebsvereinbarungen mit weiteren Vertriebspartnern geschlossen<br />

werden können.<br />

. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Treuhand- und Verwaltungstätigkeit<br />

und als Erstattung ihrer Aufwendungen und Auslagen<br />

von der Gesellschaft die im Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

vereinbarte Vergütung.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Geschäftsführung<br />

der Kommanditgesellschaft, einschließlich Kosten und<br />

Auslagen, sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung ab<br />

dem Jahr 006 eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00<br />

zuzüglich Umsatzsteuer.<br />

4. Der Vertragsreeder erhält für seine Tätigkeit und zur Abgeltung<br />

aller Aufwendungen von der Gesellschaft die im Bereederungsvertrag<br />

und im Geschäftsbesorgungsvertrag hinsichtlich der vorbereitenden<br />

Bereederung der Schiffe vereinbarten Vergütungen.<br />

5. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Positionen sind als laufender<br />

Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />

6. Gemäß dem Kaufvertrag über das Schiff „LEYLA KALKAVAN“ zwischen<br />

der Verkäuferin der Schiffe und der Gesellschaft vom 30. November<br />

005 hat die Verkäuferin der Schiffe der Gesellschaft einen<br />

Verkäuferkredit in Höhe von EUR 3.600.000,00 entsprechend 15%<br />

des Kaufpreises durch Stundung des Kaufpreises in dieser Höhe<br />

gewährt.<br />

Gemäß dem Kaufvertrag über das Schiff „SENA KALKAVAN“ zwischen<br />

der Verkäuferin der Schiffe und der Gesellschaft vom 30. November<br />

005 hat die Verkäuferin der Schiffe der Gesellschaft einen Verkäuferkredit<br />

in Höhe von EUR 3.900.000,00 entsprechend 15% des Kaufpreises<br />

durch Stundung des Kaufpreises in dieser Höhe gewährt.<br />

Die Verkäuferkredite sind bis zum 31. Dezember 007 zuzüglich 4%<br />

Zinsen per annum jeweils ab Ablieferung der Schiffe zurückzuzahlen.<br />

Die Gesellschaft soll die Verkäuferkredite bis zum 31. Dezember<br />

007 zurückzahlen durch Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb oder<br />

aus Einzahlungen des Kommanditkapitals.<br />

10. Vertragswerk<br />

7. Entnahmen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer variablen<br />

Kapitalkonten gemäß § 4 Absatz 3 verlangen. Voraussetzung für<br />

die Auszahlungen ist eine ausreichende Liquiditätslage der Gesellschaft.<br />

Soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen<br />

werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen<br />

gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf<br />

den variablen Kapitalkonten gemäß § 4 Absatz 3 gedeckt sind.<br />

8. Das nach Abzug aller Aufwendungen einschließlich der vorgenannten<br />

Vergütungen verbleibende Ergebnis wird auf die Kommanditisten<br />

im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen verteilt.<br />

9. Abweichend von den Regelungen des Absatzes 8 wird das Ergebnis<br />

der Geschäftsjahre 005 bis 007 unabhängig vom Zeitpunkt<br />

des Beitritts auf die Kommanditisten, die zum Schluss des jeweiligen<br />

Geschäftsjahres an der Gesellschaft beteiligt sind, so verteilt,<br />

dass die Kapitalkonten mit Ausnahme des Rücklagenkontos gemäß<br />

§ 4 Absatz 5 der Kommanditisten im Verhältnis der gezeichneten<br />

Pflichteinlagen bis zum 31. Dezember 007 – gegebenenfalls in<br />

einem späteren Geschäftsjahr – relativ gleichstehen.<br />

§ 13 Auskunfts- und Einsichtsrechte der kommanditisten<br />

1. Die Kommanditisten und Treugeber können vom Beirat Auskünfte<br />

über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Sofern der<br />

Beirat einem begründeten Auskunftsverlangen eines Kommanditisten<br />

in angemessener Frist nicht nachkommt oder sonstige wichtige<br />

Gründe vorliegen, sind die Kommanditisten berechtigt, von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin Auskunft über die Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft und Einsichtnahme in die Handelsbücher<br />

zu verlangen. Sie müssen sich hierbei zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteter sachkundiger Personen, die jedoch nicht selbst oder<br />

als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen, bedienen,<br />

wofür die Kommanditisten bzw. Treugeber die Kosten selbst zu tragen<br />

haben. Die vorstehenden Rechte stehen auch den Treugebern<br />

der Treuhandkommanditistin zu.<br />

. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin die<br />

Kommanditisten regelmäßig jeweils alle sechs Monate über den<br />

Gang der Geschäfte – insbesondere Umsatzzahlen, Beschäftigungs-<br />

und Kostenentwicklung sowie wesentliche Vorfälle (Offhire-Zeiten,<br />

Reparaturen etc.) – unterrichten.<br />

3. Spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres ist die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin zur Vorlage eines Wirtschaftsplanes<br />

für das kommende Geschäftsjahr sowie eines Finanzplanes<br />

verpflichtet.<br />

§ 14 übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Verfügungen - auch teilweise - über einen durch öffentliches Angebot<br />

von Investoren einzuwerbenden Gesellschaftsanteil (siehe §<br />

3 Absätze 3 und 4 oder über die Rechtsposition als Treugeber eines<br />

solchen Gesellschaftsanteils, insbesondere Abtretung, Verpfändung<br />

oder sonstige Belastung, sind nur zulässig, wenn die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin einen sie zufrieden stellenden Nachweis<br />

darüber erhalten hat, dass Begünstigte(r) dieser Verfügung<br />

Deutsche(r) im Sinne des § 1 Flaggenrechtsgesetz ist.<br />

Darüber hinaus bedürfen alle Verfügungen über einen Gesellschaftsanteil<br />

zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin, die ihre Zustimmung nur aus wichtigem<br />

Grundversagendarf.AlswichtigerGrundgiltinsbesondere(i)diefehlende<br />

Teilbarkeit des zu übertragenden Gesellschaftsanteils durch<br />

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