Emissionsprospekt Lese Kalkavan Schiffseigentums GmbH ... - Scope
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Präambel<br />
Schiedsgerichtsvertrag<br />
gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages vom 15. September 2006 der<br />
Die Gesellschafter der Gesellschaft haben am 15. September 006<br />
einen Gesellschaftsvertrag für die Gesellschaft (nachfolgend Gesellschaftsvertrag<br />
genannt) beschlossen. Für alle Streitigkeiten im<br />
Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag sieht § 19 des Gesellschaftsvertrages<br />
die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vor.<br />
§ 1 Schiedsgericht<br />
Über alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft<br />
und einzelnen oder mehreren Gesellschaftern untereinander<br />
über den Inhalt und die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages,<br />
die auf gütlichem Wege nicht bereinigt werden können, soll ein<br />
Schiedsgericht im Rahmen des rechtlich Möglichen endgültig entscheiden.<br />
Der ordentliche Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.<br />
§ 2 berufung des Schiedsgerichts<br />
1. Das Schiedsgericht kann von jedem Vertragspartner angerufen<br />
werden, soweit vorstehend aufgeführte Streitigkeiten entstehen<br />
oder soweit der Gesellschaftsvertrag den Vertragspartnern das<br />
Recht oder die Pflicht zur Anrufung des Schiedsgerichtes einräumt<br />
bzw. auferlegt. In diesem Fall hat die anrufende Partei einen<br />
Schiedsrichter zu bestellen und dessen Namen und den Streitgegenstand<br />
der anderen Partei mitzuteilen. Diese muss dann innerhalb<br />
einer Frist von 14 Tagen einen eigenen Schiedsrichter bestellen.<br />
Geschieht das nicht, so soll die Handelskammer Hamburg auf<br />
Antrag einen solchen Schiedsrichter benennen. Die Vorschrift gilt<br />
auch entsprechend, wenn mehr als zwei Parteien im Streit liegen.<br />
. Das Schiedsgericht ist für jeden Fall, der des Schiedsgerichtsverfahrens<br />
bedarf, neu zu berufen; die benannten Schiedsrichter<br />
können, müssen aber nicht identisch sein. Mehrere gleichzeitige<br />
und gleichartige Fälle sind jedoch bei einem Schiedsgericht zusammenzufassen,<br />
es sei denn, es liegen Gründe für separate Verfahren<br />
vor.<br />
§ 3 Schiedsrichter<br />
Als Schiedsrichter kommen neben erfahrenen Schifffahrtskaufleuten<br />
nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte,<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder solche Personen in<br />
Betracht, die in der Bundesrepublik Deutschland die Befähigung<br />
zum Richteramt haben.<br />
§ 4 Vorverfahren<br />
1. Die Schiedsrichter der Parteien sollen zunächst unter sich versuchen,<br />
zu einem übereinstimmenden Spruch zu kommen, nachdem<br />
den Parteien vorher in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt<br />
worden ist.<br />
. Gelingt dies nicht, so haben sich die Schiedsrichter unverzüglich<br />
auf einen Obmann zu einigen. Als Obmann kommt entweder einer<br />
der Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen des Landgerichts<br />
Hamburg oder ein Richter am Oberlandesgericht Hamburg<br />
in Betracht. Erfolgt eine Einigung nicht innerhalb von drei Wochen,<br />
<strong>Lese</strong> <strong>Kalkavan</strong> <strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
Hamburg<br />
- nachfolgend die Gesellschaft genannt -<br />
10. Vertragswerk<br />
so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamburg zu ersuchen,<br />
einen Obmann zu ernennen.<br />
§ 5 Verfahren<br />
1. Das Schiedsgericht bestimmt unter Vorsitz des Obmannes das Verfahren<br />
nach freiem Ermessen. Den Parteien, die sich durch Bevollmächtigte<br />
vertreten lassen können, ist jedoch in jedem Fall ausreichend<br />
rechtliches Gehör zu gewähren.<br />
. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht mehrheitlich und<br />
schriftlich und ist den Parteien mittels eingeschriebenen Briefes<br />
zuzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.<br />
§ 6 kosten<br />
1. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten nach seinem Ermessen<br />
fest. Es hat sich hierbei jedoch an die üblichen Grenzen zu<br />
halten.<br />
. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme und die Fortsetzung seiner<br />
Tätigkeit von der Einzahlung von Kostenvorschüssen abhängig machen.<br />
Die Partei, die das Schiedsgericht anruft, ist jedoch in jedem<br />
Fall vorschusspflichtig.<br />
3. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch über die<br />
Kosten zu entscheiden. Hierbei finden die Kostenvorschriften der<br />
Zivilprozessordnung sinngemäße Anwendung. Eine Erstattung von<br />
Kosten, die durch die Hinzuziehung von Bevollmächtigten entstehen,<br />
erfolgt jedoch nicht.<br />
§ 7 Gerichtsstand<br />
Das Landgericht Hamburg ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Geschäftswertes<br />
(Streitwert) der zuständige Gerichtsstand.<br />
§ 8 Rechtsnachfolge<br />
Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht nur für die Vertragsschließenden,<br />
sondern auch für deren Rechtsnachfolger.<br />
Hamburg, den 15. September 006<br />
gez. Metin <strong>Kalkavan</strong> gez. Erkan Mete<br />
Turkon Emissionshaus <strong>GmbH</strong> <strong>Kalkavan</strong> Shipmanagement<br />
<strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
gez. Hans-Dieter Fricke<br />
gez. Erkan Mete gez. Christian Bahr<br />
Vierte <strong>Kalkavan</strong> SHI – Treuhandgesellschaft für<br />
<strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> Schiffahrt, Handel und Industrie mit<br />
beschränkter Haftung<br />
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