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Emissionsprospekt Lese Kalkavan Schiffseigentums GmbH ... - Scope

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Präambel<br />

Schiedsgerichtsvertrag<br />

gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages vom 15. September 2006 der<br />

Die Gesellschafter der Gesellschaft haben am 15. September 006<br />

einen Gesellschaftsvertrag für die Gesellschaft (nachfolgend Gesellschaftsvertrag<br />

genannt) beschlossen. Für alle Streitigkeiten im<br />

Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag sieht § 19 des Gesellschaftsvertrages<br />

die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vor.<br />

§ 1 Schiedsgericht<br />

Über alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft<br />

und einzelnen oder mehreren Gesellschaftern untereinander<br />

über den Inhalt und die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages,<br />

die auf gütlichem Wege nicht bereinigt werden können, soll ein<br />

Schiedsgericht im Rahmen des rechtlich Möglichen endgültig entscheiden.<br />

Der ordentliche Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.<br />

§ 2 berufung des Schiedsgerichts<br />

1. Das Schiedsgericht kann von jedem Vertragspartner angerufen<br />

werden, soweit vorstehend aufgeführte Streitigkeiten entstehen<br />

oder soweit der Gesellschaftsvertrag den Vertragspartnern das<br />

Recht oder die Pflicht zur Anrufung des Schiedsgerichtes einräumt<br />

bzw. auferlegt. In diesem Fall hat die anrufende Partei einen<br />

Schiedsrichter zu bestellen und dessen Namen und den Streitgegenstand<br />

der anderen Partei mitzuteilen. Diese muss dann innerhalb<br />

einer Frist von 14 Tagen einen eigenen Schiedsrichter bestellen.<br />

Geschieht das nicht, so soll die Handelskammer Hamburg auf<br />

Antrag einen solchen Schiedsrichter benennen. Die Vorschrift gilt<br />

auch entsprechend, wenn mehr als zwei Parteien im Streit liegen.<br />

. Das Schiedsgericht ist für jeden Fall, der des Schiedsgerichtsverfahrens<br />

bedarf, neu zu berufen; die benannten Schiedsrichter<br />

können, müssen aber nicht identisch sein. Mehrere gleichzeitige<br />

und gleichartige Fälle sind jedoch bei einem Schiedsgericht zusammenzufassen,<br />

es sei denn, es liegen Gründe für separate Verfahren<br />

vor.<br />

§ 3 Schiedsrichter<br />

Als Schiedsrichter kommen neben erfahrenen Schifffahrtskaufleuten<br />

nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte,<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder solche Personen in<br />

Betracht, die in der Bundesrepublik Deutschland die Befähigung<br />

zum Richteramt haben.<br />

§ 4 Vorverfahren<br />

1. Die Schiedsrichter der Parteien sollen zunächst unter sich versuchen,<br />

zu einem übereinstimmenden Spruch zu kommen, nachdem<br />

den Parteien vorher in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt<br />

worden ist.<br />

. Gelingt dies nicht, so haben sich die Schiedsrichter unverzüglich<br />

auf einen Obmann zu einigen. Als Obmann kommt entweder einer<br />

der Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen des Landgerichts<br />

Hamburg oder ein Richter am Oberlandesgericht Hamburg<br />

in Betracht. Erfolgt eine Einigung nicht innerhalb von drei Wochen,<br />

<strong>Lese</strong> <strong>Kalkavan</strong> <strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

Hamburg<br />

- nachfolgend die Gesellschaft genannt -<br />

10. Vertragswerk<br />

so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamburg zu ersuchen,<br />

einen Obmann zu ernennen.<br />

§ 5 Verfahren<br />

1. Das Schiedsgericht bestimmt unter Vorsitz des Obmannes das Verfahren<br />

nach freiem Ermessen. Den Parteien, die sich durch Bevollmächtigte<br />

vertreten lassen können, ist jedoch in jedem Fall ausreichend<br />

rechtliches Gehör zu gewähren.<br />

. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht mehrheitlich und<br />

schriftlich und ist den Parteien mittels eingeschriebenen Briefes<br />

zuzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.<br />

§ 6 kosten<br />

1. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten nach seinem Ermessen<br />

fest. Es hat sich hierbei jedoch an die üblichen Grenzen zu<br />

halten.<br />

. Das Schiedsgericht kann die Aufnahme und die Fortsetzung seiner<br />

Tätigkeit von der Einzahlung von Kostenvorschüssen abhängig machen.<br />

Die Partei, die das Schiedsgericht anruft, ist jedoch in jedem<br />

Fall vorschusspflichtig.<br />

3. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch über die<br />

Kosten zu entscheiden. Hierbei finden die Kostenvorschriften der<br />

Zivilprozessordnung sinngemäße Anwendung. Eine Erstattung von<br />

Kosten, die durch die Hinzuziehung von Bevollmächtigten entstehen,<br />

erfolgt jedoch nicht.<br />

§ 7 Gerichtsstand<br />

Das Landgericht Hamburg ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Geschäftswertes<br />

(Streitwert) der zuständige Gerichtsstand.<br />

§ 8 Rechtsnachfolge<br />

Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten nicht nur für die Vertragsschließenden,<br />

sondern auch für deren Rechtsnachfolger.<br />

Hamburg, den 15. September 006<br />

gez. Metin <strong>Kalkavan</strong> gez. Erkan Mete<br />

Turkon Emissionshaus <strong>GmbH</strong> <strong>Kalkavan</strong> Shipmanagement<br />

<strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

gez. Hans-Dieter Fricke<br />

gez. Erkan Mete gez. Christian Bahr<br />

Vierte <strong>Kalkavan</strong> SHI – Treuhandgesellschaft für<br />

<strong>Schiffseigentums</strong> <strong>GmbH</strong> Schiffahrt, Handel und Industrie mit<br />

beschränkter Haftung<br />

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