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Emissionsprospekt Lese Kalkavan Schiffseigentums GmbH ... - Scope

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PAUScHAlE GEWinnERMittlUnG<br />

nAcH § 5A EStG (tonnAGEStEUER)<br />

7. Steuerliche Angaben<br />

Gleichzeitig bleiben von dieser Erhöhung Gewinneinkünfte wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch<br />

die gleichzeitige Einführung eines Entlastungsbetrags (§ 3 c EStG n. F.) ausgenommen. Der Entlas-<br />

tungsbetrag soll zunächst bis zum derzeit geplanten Inkrafttreten einer Unternehmensteuerreform zum<br />

1. Januar 008 gewährt werden, so dass der Zuschlag bis zu diesem Datum im vorliegenden Fall nicht<br />

erfolgen würde. In der Planungsrechnung wird die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Ausarbeitung der steuerlichen Grundlagen hat die Gesellschaft eine Stellungnahme zu<br />

den vorgefertigten steuerlichen Grundlagen des Beteiligungsangebotes bei einer Wirtschaftsprüfungs-<br />

und Steuerberatungsgesellschaft in Auftrag gegeben. Grundlage des Auftragsverhältnisses bilden<br />

vertragliche Vereinbarungen, nach denen die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft<br />

– auch im Verhältnis zu Dritten – ihre Haftung, wie allgemein üblich, für fahrlässig verursachte Schäden<br />

auf bis zu EUR 4.000.000,00 pro Schadensfall und für Serienschäden auf bis zu EUR 5.000.000,00 be-<br />

schränkt hat. Die gutachterliche Stellungnahme zu den steuerlichen Grundlagen der Gesellschaft kann<br />

nach Abschluss einer gesonderten individuellen Auskunftsvereinbarung von der Wirtschaftsprüfungs-<br />

und Steuerberatungsgesellschaft angefordert werden.<br />

Zu den Risiken dieser Vermögensanlage unter steuerlichen Aspekten wird auf die entsprechenden Aus-<br />

führungen unter Punkt . Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage auf den Seiten 19<br />

bis 0 verwiesen.<br />

Nach § 5 a EStG haben Schifffahrtsgesellschaften seit dem 1. Januar 1999 die Möglichkeit, anstelle der<br />

regulären Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Absatz 1 i. V. m. § 5 EStG für<br />

im internationalen Verkehr eingesetzte Handelsschiffe eine pauschale Gewinnermittlung in Abhängigkeit<br />

von der Tonnage vorzunehmen (Tonnagesteuer). Mit der pauschalen Gewinnermittlung sind nicht nur die<br />

laufenden Gewinne eines Schiffsbetriebes, sondern ist auch ein etwaiger Gewinn aus einer Anteilsver-<br />

äußerung oder der Veräußerung des Schiffes bzw. bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen abgegolten.<br />

Die Vorschriften zur Tonnagesteuer wurden durch das BMF-Schreiben vom 1 . Juni 00 zur Gewinn-<br />

ermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5 a EStG (BStBl. 00 I, Seite 614 ff.)<br />

ergänzt. Die sich aus dem BMF-Schreiben ergebenden Erkenntnisse wurden im Rahmen der Konzeption<br />

berücksichtigt.<br />

Um die pauschale Gewinnermittlung nach § 5 a EStG anwenden zu können, ist ein unwiderruflicher An-<br />

trag erforderlich. Da die Gesellschaft die Schiffe MS “LEYLA KALKAVAN“ und MS “SENA KALKAVAN“<br />

mit Kaufvertrag vom 30. November 005 erworben hat, gilt die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG<br />

in der am 31. Dezember 003 geltenden Fassung (§ 5 Absatz 15 Satz 3 EStG). Danach kann der Antrag<br />

bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem<br />

erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen erzielt wurden. Der Antrag muss spätestens<br />

bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Januar 008 endet.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft hat mit Wirkung zum 1. Januar 006 zur Tonnagebesteuerung optiert. Die<br />

Berechnungen im Verkaufsprospekt basieren auf der Prämisse, dass § 5 a EStG in der jetzigen Fassung<br />

während des gesamten Prognosezeitraumes erhalten bleibt.<br />

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