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Emissionsprospekt Lese Kalkavan Schiffseigentums GmbH ... - Scope

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5. Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten die Beteiligung der Treugeber<br />

nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung offenlegen,<br />

es sei denn, eine solche Offenlegung ist zwingend gesetzlich<br />

vorgeschrieben oder dient der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses<br />

mit der Gesellschaft oder die Daten sind beim Dritten<br />

bereits bekannt.<br />

6. Die Treuhänderin ist verpflichtet, alles, was sie auf Grund dieses<br />

Treuhandverhältnisses und auf Grund ihrer Rechtsstellung als Treuhänderin<br />

der Treugeber erlangt, an diese herauszugeben, soweit<br />

dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag nichts anderes vorsieht.<br />

Insbesondere ist die Treuhänderin verpflichtet, sämtliche auf die<br />

jeweiligen Anteile entfallenden Zahlungen – insbesondere Auszahlungen<br />

(Entnahmen) und die entsprechenden Abfindungsguthaben<br />

– unverzüglich an die Treugeber abzuführen oder sonst nach deren<br />

Weisung damit zu verfahren.<br />

7. Die Treuhänderin ist verpflichtet, die Anleger umfassend über die<br />

Verhältnisse der Gesellschaft und der Beteiligung zu informieren.<br />

Insbesondere ist die Treuhänderin verpflichtet, die Anleger über<br />

alle wesentlichen die Gesellschaft betreffenden Vorgänge durch<br />

Übermittlung von Unterlagen zu unterrichten.<br />

8. Daneben ist die Treuhänderin verpflichtet, die Treugeber mindestens<br />

einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht bzw.<br />

mündlich anlässlich der Treugeberversammlung über sonstige<br />

wichtige Ereignisse zu unterrichten.<br />

9. Die Treuhänderin ist verpflichtet, das im Rahmen ihrer Treuhandaufgaben<br />

erworbene Vermögen von ihrem eigenen getrennt zu halten<br />

und zu verwalten.<br />

§ 8 Rechte und Pflichten der treugeber<br />

1. Die Treugeber sind berechtigt, der Treuhänderin Weisungen gemäß<br />

§ 7 dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages hinsichtlich der<br />

Ausübung des Stimmrechts bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen<br />

zu erteilen.<br />

. Im Übrigen sind die Treugeber auch berechtigt, der Treuhänderin<br />

bezüglich der Wahrnehmung ihrer Gesellschaftsrechte Weisungen<br />

zu erteilen, die die Treuhänderin zu befolgen hat, sofern sie nicht<br />

mit dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder diesem Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrag im Widerspruch stehen.<br />

3. Die Treugeber sind verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten<br />

und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft freizuhalten<br />

bzw., soweit die Treuhänderin bereits geleistet hat, dieser den Gegenwert<br />

der Leistung auf erste Anforderung zu erstatten.<br />

§ 9 Versammlung der treugeber<br />

1. Einmal jährlich hat die Treuhänderin eine Treugeberversammlung<br />

einzuberufen. Darüber hinaus haben Treugeberversammlungen<br />

stattzufinden, wenn es im Interesse der Treugeber geboten erscheint<br />

oder vom Beirat der Gesellschaft oder von Treugebern<br />

verlangt wird, deren Beteiligung an der Gesellschaft wenigstens<br />

einem Viertel des Kommanditkapitals entspricht.<br />

. Die Treuhänderin ist berechtigt, Treugeberversammlungen im Rahmen<br />

der Gesellschaftsversammlung der Gesellschaft abzuhalten.<br />

Ladungen zur Treugeberversammlung erfolgen durch die Treuhänderin<br />

unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen,<br />

gerechnet vom Tage der Absendung. Die Treuhänderin lädt<br />

auch die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft<br />

10. Vertragswerk<br />

zu der Treugeberversammlung ein. Diese hat in der Treugeberversammlung<br />

ein Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.<br />

3. Die Leitung der Treugeberversammlung übernimmt ein Vertreter<br />

der Treuhänderin. Wird die Treugeberversammlung im Rahmen der<br />

Gesellschaftsversammlung abgehalten, kann die Leitung einem<br />

Mitglied des Beirats oder einem Vertreter der Gesellschaft übertragen<br />

werden.<br />

4. Jede Treugeberversammlung, insbesondere die darin enthaltenen<br />

Anträge und Beschlussfassungen, ist von der Treuhänderin wahlweise<br />

als Ergebnis- oder Ablaufprotokoll zu protokollieren und den<br />

Treugebern anschließend in Kopie zu übersenden.<br />

5. Jeder der Treugeber kann sich in der Treugeberversammlung aufgrund<br />

schriftlicher Vollmacht durch andere Treugeber oder durch<br />

einen Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer<br />

oder Steuerberater vertreten lassen. Die Vertretung durch<br />

andere Personen ist nur zulässig, sofern nicht die auf der Treugeberversammlung<br />

vertretenen Treugeber mit einfacher Mehrheit widersprechen.<br />

Die Treuhänderin kann sich durch die jeweiligen Treugeber<br />

bezüglich der für diese gehaltenen Anteile vertreten lassen.<br />

6. In den Treugeberversammlungen erteilen die Treugeber Weisungen<br />

gemäß § 7 dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages bezüglich<br />

der Beschlussgegenstände der Gesellschaft. Weiterhin können Beschlüsse<br />

gefasst werden, deren Beschlussfassung von mindestens<br />

einem Viertel der das Kommanditkapital repräsentierenden Treugeber<br />

beantragt wird.<br />

7. Die Treugeberversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die<br />

Hälfte der Stimmen aller Treugeber anwesend oder durch einen<br />

Bevollmächtigten vertreten sind. Fehlt es an dieser Voraussetzung,<br />

so ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften des Absatzes<br />

eine neue Treugeberversammlung einzuberufen, die ohne<br />

Rücksicht auf die dann anwesenden bzw. vertretenen Stimmen<br />

beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Ladung ausdrücklich hingewiesen<br />

wurde.<br />

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Je EUR 100,00 der Einlage der Treugeber gewähren<br />

eine Stimme.<br />

9. Solange einer der Treugeber mit seiner Einzahlungsverpflichtung<br />

nach § 4 dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages in Verzug ist,<br />

ruhen alle entsprechenden Stimm- und Weisungsrechte.<br />

10. Die Treuhänderin ist berechtigt, an Stelle von Präsenzveranstaltungen<br />

Treugeberversammlungen im schriftlichen Verfahren abzuhalten.<br />

Die vorstehenden Regelungen gelten dann entsprechend, wenn<br />

nicht Treugeber, die mindestens ein Viertel des Kommanditkapitals<br />

repräsentieren, binnen einer Erklärungsfrist von sieben Tagen diesem<br />

Verfahren widersprechen. Für den Fristbeginn ist das Datum<br />

des Poststempels des Aufforderungsschreibens an die Treugeber<br />

maßgeblich.<br />

§ 10 Vergütung der treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin erhält für die Treuhandtätigkeit während der<br />

Investitionsphase 0, 5% des durch öffentliches Angebot eingeworbenen<br />

Kommanditkapitals in Höhe von bis zu EUR 5.150.000,00<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Vergütung ist bei Einwerbung<br />

in voller Höhe, spätestens jedoch am 31. Dezember des<br />

Jahres, in dem die Einwerbung begonnen wurde, fällig.<br />

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