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BfN -Skripten 146 - Bundesamt für Naturschutz

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1.2 Definition des Vertragsnaturschutzes im Wald<br />

Es fehlt eine allgemein akzeptierte und klare Definition des Begriffs Vertragsnaturschutz. Den aktuellen<br />

Diskussionsstand stellt VON DEM BUSSCHE (2001) zusammenfassend dar. Darauf basierend<br />

schlägt er folgende Definition vor:<br />

„Danach ist der Vertragsnaturschutz jede vertragliche Vereinbarung zur vorrangigen Verwirklichung<br />

von <strong>Naturschutz</strong>zielen zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümern, sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten oder anderen geeigneten Personen, mit der die Vornahme, Duldung oder<br />

Unterlassung von <strong>Naturschutz</strong>maßnahmen honoriert wird.“<br />

Im Vergleich zum Vertragsnaturschutz in der Forstwirtschaft ist der Vertragsnaturschutz in der<br />

Landwirtschaft wesentlich weiter entwickelt. Exemplarisch seien deshalb die Ziele eines Vertragsnaturschutzprogramms<br />

der Landwirtschaft, des Hessischen Landschaftspflegeprogramms (HELP 2000)<br />

zitiert:<br />

„Zur Erreichung der formulierten Zielsetzungen werden im Wege vertraglicher Vereinbarungen<br />

zwischen Landwirten/Nutzungsberechtigten und dem jeweiligen Bundesland nach Maßgabe<br />

einer Länderrichtlinie Bewirtschaftungs-, Pflege-, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

gegen Vergütung durchgeführt. Durch die angemessene Vergütung der Leistungen auf der<br />

Grundlage von Leistungs- und Zusatzpaketen sowie der freiwilligen Programmteilnahme wird<br />

eine konfliktfreie Erbringung der vereinbarten <strong>Naturschutz</strong>maßnahmen erreicht. Die aktive<br />

Einbindung der Landwirte/Nutzungsberechtigten führt zu einer Identifikation mit den bestehenden<br />

<strong>Naturschutz</strong>zielen und gleichzeitig zu Mitwirkung an deren Umsetzung. Es besteht<br />

kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einen Vertragsnaturschutzprogramm, die Teilnahme ist<br />

ihrerseits völlig freiwillig. Erst die abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen binden beide<br />

Vertragspartner.<br />

Vertragliche Vereinbarungen werden angeboten, um<br />

1. den Zielen des <strong>Naturschutz</strong>es und der Landschaftspflege entsprechende, ökologisch nachhaltige<br />

Bewirtschaftungs- und Nutzungsformen umzusetzen,<br />

2. den Zielen des <strong>Naturschutz</strong>es und der Landschaftspflege entgegenstehende, die natürlichen<br />

Ressourcen beeinträchtigende Bewirtschaftungs- und Nutzungsformen zu reduzieren,<br />

3. eine den Zielen des <strong>Naturschutz</strong>es und der Landschaftspflege entsprechende Flächenbewirtschaftung/Nutzung<br />

in und zwischen naturschutzrechtlich gesicherten Gebieten (NSG/LSG,<br />

Biosphärenreservate) sowie aufgrund von EU-Vorschriften zu erhaltenden und zu entwickelnden<br />

Gebiete im Rahmen des Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 (FFH-Richtlinie/EG-<br />

Vogelschutzrichtlinie) zu sichern und damit die Einrichtung von Biotopverbundsystemen auf<br />

der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne und der örtlichen Landschaftspläne sowie der Biotopkartierung<br />

zu unterstützen.“<br />

Als Kerngedanke des Vertragsnaturschutzes im Wald kann daraus entsprechend abgeleitet werden,<br />

dass der Forstwirtschaft ihre ökologischen Leistungen, die über einem rechtlich festgelegten Mindeststandard<br />

liegen, im Zuge von freiwilligen Vereinbarungen honoriert werden. Damit werden die<br />

ordnungsrechtlichen Instrumente des <strong>Naturschutz</strong>es um ein kooperatives Instrument, das die Freiwilligkeit<br />

der Zusammenarbeit betont, auch im Forst ergänzt.<br />

Inhalt des Vertragsnaturschutzes im Wald sind dabei<br />

1. das Unterlassen von aus ökonomischer Sicht sinnvollen, aber naturschutzfachlich nicht wünschenswerten<br />

Maßnahmen und/oder<br />

2. die Vornahme von aktiven, naturschützenden Maßnahmen.<br />

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