WissenHeute Nr. 06/2004 - Deutsche Telekom Training GmbH ...
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Wirtschaft > Buchführung – vom Beleg zum Jahresabschluss<br />
■ die Veränderung der Vermögens- und<br />
Schuldenwerte zu dokumentieren,<br />
■ den Erfolg des Unternehmens zu er-<br />
316<br />
mitteln,<br />
■ Beweismittel bei möglichen Rechtsstreitigkeiten<br />
zu sichern und<br />
■ den Jahresabschluss jeweils zu einem<br />
bestimmten Stichtag zu erstellen, meist<br />
zum Geschäftsjahresende.<br />
Darüber hinaus dienen die in der Buchführung<br />
erfassten Daten dazu, Zahlen für die<br />
Kalkulation und die Planung (Kostenrechnung<br />
und Controlling) zu liefern. Gleichzeitig sind<br />
die Aufzeichnungen Grundlage zur Ermittlung<br />
der Steuern.<br />
Die Pflicht zur Buchführung ist gesetzlich geregelt.<br />
Neben der Gesetzerfüllung dient die<br />
Buchführung aber auch dem Schutz des<br />
Unternehmens, z. B. zum Nachweis bei Rechtsstreitigkeiten.<br />
Mit ihrer Hilfe ist ein Geschäftsvorfall<br />
auch zu einem späteren Zeitpunkt noch<br />
detailliert nachvollziehbar, selbst wenn sich<br />
die Beteiligten nicht mehr an die Zusammenhänge<br />
und Einzelheiten erinnern. Aus diesem<br />
Grund müssen Belege über einen längeren<br />
Zeitraum, meist zwischen zwei und zehn<br />
Jahren, aufbewahrt werden. Aus einem Beleg<br />
müssen immer die Art des Vorgangs, das<br />
Datum und der Betrag hervorgehen, damit<br />
sich die Richtigkeit eines Geschäftsvorfalles<br />
im Zweifel nachweisen lässt. Beispiele für<br />
Belege sind Rechnungen, Quittungen,<br />
Steuerbescheinigungen oder Bankauszüge.<br />
Pflicht zur Buchführung<br />
Die Pflicht zur Buchführung ist gesetzlich<br />
geregelt, in Deutschland vor allem durch das<br />
HGB, die Abgabenordnung (AO) und das<br />
Steuerrecht, z. B. Einkommensteuergesetz<br />
(EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG)<br />
oder Umsatzsteuergesetz (UStG). Hinzu<br />
kommen zahlreiche weitere Vorschriften, die<br />
sich oft auf bestimmte Unternehmensformen<br />
beziehen, wie z. B. das Aktiengesetz (AG)<br />
oder das Gesetz für Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>-Gesetz) sowie<br />
Richtlinien, die die Anwendung der genannten<br />
Gesetze, aber auch mögliche Wahlrechte,<br />
z. B. bei Abschreibungen, regeln.<br />
Im Rahmen der Internationalisierung der<br />
Handelstätigkeiten gewinnen für deutsche<br />
Unternehmen auch internationale Vorschriften<br />
an Bedeutung, wie die International Accounting<br />
Standards (IAS), die International Financial<br />
Reporting Standards (IFRS) oder die<br />
United States Generally Accepted Accounting<br />
Principles (US-GAAP) 2 . Die IAS und IFRS<br />
gelten für Unternehmen, die an europäischen<br />
Börsen notiert sind. Die Anwendung der<br />
US-GAAP kommt für Unternehmen in Frage,<br />
die an nordamerikanischen Börsen geführt<br />
werden. Das Ziel der Anwendung der IAS,<br />
IFRS oder US-GAAP ist es, langfristig die<br />
vielen unterschiedlichen nationalen Rechnungslegungsstandards<br />
und Bilanzierungsvorschriften<br />
mit ihren vielfältigen Vorschriften<br />
und Regelungen weltweit zu harmonisieren<br />
und vergleichbar zu machen.<br />
Ordnungsmäßigkeit<br />
Nach den Vorschriften des HGB besitzt nur<br />
eine Buchführung Beweiskraft, die sich an<br />
vorgegebenen Ordnungskriterien orientiert.<br />
Demnach gilt die Buchführung als ordnungsgemäß,<br />
wenn sie so beschaffen ist, dass sie<br />
einem sachverständigen Dritten in angemessener<br />
Zeit einen Überblick über die<br />
Geschäftsvorfälle und die Lage eines Unternehmens<br />
vermitteln kann. Sachverständige<br />
Dritte sind z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />
oder Betriebsprüfer des Finanzamtes.<br />
Welcher Zeitraum jeweils „angemessen“ ist,<br />
ist schwer zu beantworten und hängt auch<br />
von Faktoren wie Unternehmensgröße oder<br />
Rechtsform ab. Ein Unternehmen muss jedoch<br />
je nach Rechtsform seinen Jahresabschluss<br />
mit sämtlichen zugehörigen Arbeiten<br />
innerhalb von drei bis sechs Monaten nach<br />
dem Geschäftsjahresende erstellen. Somit<br />
sollte ein sachkundiger Dritter auch in der<br />
Lage sein, sich innerhalb weniger Tage oder<br />
Wochen ein detailliertes und vollständiges<br />
Bild über ein Unternehmen zu verschaffen.<br />
Die Buchführung muss nach dem HGB zudem<br />
allgemein anerkannten und sachgerechten<br />
Normen entsprechen, dies sind die<br />
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />
und Bilanzierung (GoB) sowie die Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Inventur und die<br />
<strong>WissenHeute</strong> Jg. 57 6/<strong>2004</strong><br />
Grundsätze ordnungsgemäßer Bewertung.<br />
Die GoB und die anderen Grundsätze sind<br />
aus der betrieblichen Praxis, der Wissenschaft,<br />
den Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden<br />
und der Rechtsprechung (vor<br />
allem in Streitfragen) entstanden. Viele dieser<br />
Grundsätze sind heute soweit akzeptiert,<br />
dass sie in die gesetzlichen Vorschriften des<br />
Handels- und Steuerrechts aufgenommen<br />
wurden. Einige Beispiele für die Regelungen<br />
und Gebote der GoB sind:<br />
■ Keine Buchung ohne Beleg<br />
Alle Buchungen und Geschäftsvorfälle<br />
müssen anhand der Belege jederzeit<br />
nachprüfbar sein. Die Belege müssen<br />
laufend nummeriert, chronologisch erfasst<br />
und geordnet aufbewahrt werden.<br />
■ Gebot der Stetigkeit<br />
Hiernach müssen die beim vorherigen<br />
Jahresabschluss verwendeten Bewertungsmethoden,<br />
z. B. für eine Maschine,<br />
auch beim nächsten Jahresabschluss<br />
angewendet werden.<br />
■ Gebot der Einzelbewertung<br />
Alle Vermögensgegenstände und Schulden<br />
müssen einzeln bewertet und ausgewiesen<br />
werden. Ausnahmen sind nur<br />
in sehr wenigen Fällen möglich. Hierdurch<br />
können Veränderungen und ihre<br />
Ursachen leichter nachvollzogen werden.<br />
■ Vollständigkeitsgebot<br />
Es müssen alle Vermögensgegenstände<br />
und Schulden erfasst werden.<br />
■ Verrechnungsverbot<br />
Vermögen und Schulden dürfen nicht verrechnet<br />
werden, es darf also von einem<br />
auf Kredit gekauften Fahrzeug nicht der<br />
Kredit vom Kaufpreis abgezogen werden,<br />
sondern es müssen beide Positionen,<br />
Fahrzeug und Kredit, separat ausgewiesen<br />
werden. Zudem dürfen Aufwendungen<br />
und Erträge nicht verrechnet werden.<br />
■ Bilanzierungsverbot für unsichere<br />
Vermögensgegenstände<br />
Es dürfen nur Vermögensgegenstände<br />
ausgewiesen werden, für die sich ein<br />
Marktpreis ermitteln lässt. Selbst erstellte<br />
immaterielle Vermögensgegenstände,<br />
2<br />
Siehe hierzu „Ihre Fragen“, Unterrichtsblätter <strong>Nr</strong>. 11/2003,<br />
S. 657 f.