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WissenHeute Nr. 06/2004 - Deutsche Telekom Training GmbH ...

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Wirtschaft > Buchführung – vom Beleg zum Jahresabschluss<br />

■ die Veränderung der Vermögens- und<br />

Schuldenwerte zu dokumentieren,<br />

■ den Erfolg des Unternehmens zu er-<br />

316<br />

mitteln,<br />

■ Beweismittel bei möglichen Rechtsstreitigkeiten<br />

zu sichern und<br />

■ den Jahresabschluss jeweils zu einem<br />

bestimmten Stichtag zu erstellen, meist<br />

zum Geschäftsjahresende.<br />

Darüber hinaus dienen die in der Buchführung<br />

erfassten Daten dazu, Zahlen für die<br />

Kalkulation und die Planung (Kostenrechnung<br />

und Controlling) zu liefern. Gleichzeitig sind<br />

die Aufzeichnungen Grundlage zur Ermittlung<br />

der Steuern.<br />

Die Pflicht zur Buchführung ist gesetzlich geregelt.<br />

Neben der Gesetzerfüllung dient die<br />

Buchführung aber auch dem Schutz des<br />

Unternehmens, z. B. zum Nachweis bei Rechtsstreitigkeiten.<br />

Mit ihrer Hilfe ist ein Geschäftsvorfall<br />

auch zu einem späteren Zeitpunkt noch<br />

detailliert nachvollziehbar, selbst wenn sich<br />

die Beteiligten nicht mehr an die Zusammenhänge<br />

und Einzelheiten erinnern. Aus diesem<br />

Grund müssen Belege über einen längeren<br />

Zeitraum, meist zwischen zwei und zehn<br />

Jahren, aufbewahrt werden. Aus einem Beleg<br />

müssen immer die Art des Vorgangs, das<br />

Datum und der Betrag hervorgehen, damit<br />

sich die Richtigkeit eines Geschäftsvorfalles<br />

im Zweifel nachweisen lässt. Beispiele für<br />

Belege sind Rechnungen, Quittungen,<br />

Steuerbescheinigungen oder Bankauszüge.<br />

Pflicht zur Buchführung<br />

Die Pflicht zur Buchführung ist gesetzlich<br />

geregelt, in Deutschland vor allem durch das<br />

HGB, die Abgabenordnung (AO) und das<br />

Steuerrecht, z. B. Einkommensteuergesetz<br />

(EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG)<br />

oder Umsatzsteuergesetz (UStG). Hinzu<br />

kommen zahlreiche weitere Vorschriften, die<br />

sich oft auf bestimmte Unternehmensformen<br />

beziehen, wie z. B. das Aktiengesetz (AG)<br />

oder das Gesetz für Gesellschaften mit<br />

beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>-Gesetz) sowie<br />

Richtlinien, die die Anwendung der genannten<br />

Gesetze, aber auch mögliche Wahlrechte,<br />

z. B. bei Abschreibungen, regeln.<br />

Im Rahmen der Internationalisierung der<br />

Handelstätigkeiten gewinnen für deutsche<br />

Unternehmen auch internationale Vorschriften<br />

an Bedeutung, wie die International Accounting<br />

Standards (IAS), die International Financial<br />

Reporting Standards (IFRS) oder die<br />

United States Generally Accepted Accounting<br />

Principles (US-GAAP) 2 . Die IAS und IFRS<br />

gelten für Unternehmen, die an europäischen<br />

Börsen notiert sind. Die Anwendung der<br />

US-GAAP kommt für Unternehmen in Frage,<br />

die an nordamerikanischen Börsen geführt<br />

werden. Das Ziel der Anwendung der IAS,<br />

IFRS oder US-GAAP ist es, langfristig die<br />

vielen unterschiedlichen nationalen Rechnungslegungsstandards<br />

und Bilanzierungsvorschriften<br />

mit ihren vielfältigen Vorschriften<br />

und Regelungen weltweit zu harmonisieren<br />

und vergleichbar zu machen.<br />

Ordnungsmäßigkeit<br />

Nach den Vorschriften des HGB besitzt nur<br />

eine Buchführung Beweiskraft, die sich an<br />

vorgegebenen Ordnungskriterien orientiert.<br />

Demnach gilt die Buchführung als ordnungsgemäß,<br />

wenn sie so beschaffen ist, dass sie<br />

einem sachverständigen Dritten in angemessener<br />

Zeit einen Überblick über die<br />

Geschäftsvorfälle und die Lage eines Unternehmens<br />

vermitteln kann. Sachverständige<br />

Dritte sind z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

oder Betriebsprüfer des Finanzamtes.<br />

Welcher Zeitraum jeweils „angemessen“ ist,<br />

ist schwer zu beantworten und hängt auch<br />

von Faktoren wie Unternehmensgröße oder<br />

Rechtsform ab. Ein Unternehmen muss jedoch<br />

je nach Rechtsform seinen Jahresabschluss<br />

mit sämtlichen zugehörigen Arbeiten<br />

innerhalb von drei bis sechs Monaten nach<br />

dem Geschäftsjahresende erstellen. Somit<br />

sollte ein sachkundiger Dritter auch in der<br />

Lage sein, sich innerhalb weniger Tage oder<br />

Wochen ein detailliertes und vollständiges<br />

Bild über ein Unternehmen zu verschaffen.<br />

Die Buchführung muss nach dem HGB zudem<br />

allgemein anerkannten und sachgerechten<br />

Normen entsprechen, dies sind die<br />

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

und Bilanzierung (GoB) sowie die Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Inventur und die<br />

<strong>WissenHeute</strong> Jg. 57 6/<strong>2004</strong><br />

Grundsätze ordnungsgemäßer Bewertung.<br />

Die GoB und die anderen Grundsätze sind<br />

aus der betrieblichen Praxis, der Wissenschaft,<br />

den Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden<br />

und der Rechtsprechung (vor<br />

allem in Streitfragen) entstanden. Viele dieser<br />

Grundsätze sind heute soweit akzeptiert,<br />

dass sie in die gesetzlichen Vorschriften des<br />

Handels- und Steuerrechts aufgenommen<br />

wurden. Einige Beispiele für die Regelungen<br />

und Gebote der GoB sind:<br />

■ Keine Buchung ohne Beleg<br />

Alle Buchungen und Geschäftsvorfälle<br />

müssen anhand der Belege jederzeit<br />

nachprüfbar sein. Die Belege müssen<br />

laufend nummeriert, chronologisch erfasst<br />

und geordnet aufbewahrt werden.<br />

■ Gebot der Stetigkeit<br />

Hiernach müssen die beim vorherigen<br />

Jahresabschluss verwendeten Bewertungsmethoden,<br />

z. B. für eine Maschine,<br />

auch beim nächsten Jahresabschluss<br />

angewendet werden.<br />

■ Gebot der Einzelbewertung<br />

Alle Vermögensgegenstände und Schulden<br />

müssen einzeln bewertet und ausgewiesen<br />

werden. Ausnahmen sind nur<br />

in sehr wenigen Fällen möglich. Hierdurch<br />

können Veränderungen und ihre<br />

Ursachen leichter nachvollzogen werden.<br />

■ Vollständigkeitsgebot<br />

Es müssen alle Vermögensgegenstände<br />

und Schulden erfasst werden.<br />

■ Verrechnungsverbot<br />

Vermögen und Schulden dürfen nicht verrechnet<br />

werden, es darf also von einem<br />

auf Kredit gekauften Fahrzeug nicht der<br />

Kredit vom Kaufpreis abgezogen werden,<br />

sondern es müssen beide Positionen,<br />

Fahrzeug und Kredit, separat ausgewiesen<br />

werden. Zudem dürfen Aufwendungen<br />

und Erträge nicht verrechnet werden.<br />

■ Bilanzierungsverbot für unsichere<br />

Vermögensgegenstände<br />

Es dürfen nur Vermögensgegenstände<br />

ausgewiesen werden, für die sich ein<br />

Marktpreis ermitteln lässt. Selbst erstellte<br />

immaterielle Vermögensgegenstände,<br />

2<br />

Siehe hierzu „Ihre Fragen“, Unterrichtsblätter <strong>Nr</strong>. 11/2003,<br />

S. 657 f.

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