Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
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chen Trinkwasserversorgungsnetz mittels Hydranten, aber auch durch Löschwasser-<br />
behälter, Löschwasserteiche o<strong>der</strong> -brunnen sowie Löschwasserentnahmestellen aus<br />
offenen Gewässern wie Flüssen, Bächen und Seen gesichert werden. Hinweise für<br />
die ausreichende Wassermenge gibt das Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von<br />
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereines<br />
des Gas – und Wasserfaches (DVGW).<br />
15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz (§ 15)<br />
15.1 Zu Absatz 1<br />
Auf die <strong>zum</strong> bautechnischen Wärmeschutz eingeführten Technischen Baubestim-<br />
mungen wird hingewiesen. Mit dem Nachweis <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> Energie-<br />
einsparverordnung (EnEV) gelten die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an den Wärmeschutz<br />
als erfüllt.<br />
Auf die EnEV-Durchführungslandesverordnung wird hingewiesen.<br />
15.2 Zu Absatz 2<br />
Ein ausreichen<strong>der</strong> Schallschutz o<strong>der</strong> eine ausreichende Geräuschdämmung in-<br />
nerhalb von Gebäuden ist dann gewährleistet, wenn die Gebäude und ortsfesten<br />
Anlagen o<strong>der</strong> Einrichtungen nach den dafür erlassenen Technischen Baube-<br />
stimmungen (DIN 4109:1989-11 - Schallschutz im Hochbau, DIN 4109/A1:2001-<br />
01 – Än<strong>der</strong>ung A 1) geplant und errichtet werden.<br />
Zur Beurteilung <strong>der</strong> Frage, ob die von ortsfesten Anlagen o<strong>der</strong> Einrichtungen in<br />
baulichen Anlagen o<strong>der</strong> von Grundstücken ausgehenden Geräusche so ge-<br />
dämmt sind, dass Gefahren o<strong>der</strong> un<strong>zum</strong>utbare Belästigungen für die Nachbar-<br />
schaft nicht entstehen, können die Immissionsrichtwerte <strong>der</strong> Technischen Anlei-<br />
tung <strong>zum</strong> Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503)<br />
herangezogen werden.<br />
16 Verkehrssicherheit (§ 16)<br />
16.1 Zu Absatz 1<br />
Erfasst von <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung sind neben den Flächen, die im Allgemeinen <strong>zum</strong><br />
Begehen o<strong>der</strong> Befahren auf dem Grundstück bestimmt sind, auch die Flächen<br />
innerhalb <strong>der</strong> o<strong>der</strong> auf den baulichen Anlagen.<br />
16.2 Zu Absatz 2<br />
Eine Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs ist nicht<br />
anzunehmen, wenn<br />
- eine Ausnahme o<strong>der</strong> Zustimmung gemäß § 9 des Bundesfernstraßengeset-<br />
zes o<strong>der</strong> § 32 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-<br />
Vorpommern o<strong>der</strong><br />
- eine Son<strong>der</strong>nutzungs-Erlaubnis gemäß § 8 des Bundesfernstraßengesetzes<br />
o<strong>der</strong> § 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-<br />
Vorpommern vorliegt o<strong>der</strong>