Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
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66.5 Zu Absatz 5<br />
- 33 -<br />
Der Einheitliche Ansprechpartner ist nicht selbst die genehmigende Stelle, son<strong>der</strong>n vermittelt<br />
den Kontakt zu den zuständigen Stellen. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens wird<br />
nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt.<br />
67 Abweichungen (§ 67)<br />
67.1 Zu Absatz 1<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche des materiellen Bauord-<br />
nungsrechts. Bauordnungsrechtliche Verfahrensregelungen sind hiervon nicht er-<br />
fasst. Eine Abweichung von einer nach § 3 Absatz 3 eingeführten Technischen Bau-<br />
bestimmung bedarf keiner förmlichen Abweichungsentscheidung.<br />
Wird die Baugenehmigung in einer an<strong>der</strong>en Genehmigung konzentriert, entscheidet<br />
die Genehmigungsbehörde über die Abweichung.<br />
67.2 Zu Absatz 2<br />
Bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 61) und genehmigungsfrei gestellten Vorhaben<br />
(§ 62) ist auf schriftlichen und zu begründenden Antrag über die Zulassung von Ab-<br />
weichungen sowie von Ausnahmen und Befreiungen zu entscheiden.<br />
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63) und im Baugenehmigungsver-<br />
fahren (§ 64) ist über die Zulassung von Abweichungen sowie von Ausnahmen und<br />
Befreiungen auf geson<strong>der</strong>ten schriftlichen und zu begründenden Antrag mit <strong>der</strong> Bau-<br />
genehmigung zu entscheiden.<br />
Im Wege des Vorbescheides kann vor Einreichung eines Bauantrages auf schriftli-<br />
chen Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens auch über Abweichungen, Aus-<br />
nahmen und Befreiungen entschieden werden.<br />
67.3 Zu Absatz 3<br />
Soweit von örtlichen Bauvorschriften (§ 86) abgewichen werden soll, bedarf es bei<br />
verfahrensfreien Vorhaben einer geson<strong>der</strong>ten Abweichungsentscheidung <strong>der</strong> Ge-<br />
meinde. Dies gilt auch für Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des<br />
Bebauungsplanes o<strong>der</strong> einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 Bauge-<br />
setzbuch o<strong>der</strong> von Regelungen über die zulässige Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung (Bau-<br />
nutzungsverordnung). Die Zuständigkeit für bauaufsichtliche Maßnahmen verbleibt<br />
bei <strong>der</strong> unteren Bauaufsichtsbehörde.<br />
68 Bauantrag, Bauvorlagen (§ 68)<br />
68.1 Zu Absatz 1<br />
Der Bauantrag kann von je<strong>der</strong> natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Person, die geschäftsfä-<br />
hig o<strong>der</strong> vertretungsberechtigt ist, gestellt werden. Er muss wie die dazugehörigen<br />
Bauvorlagen, eindeutig und prüffähig sein. Die amtlich bekanntgemachten Bauan-