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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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66.5 Zu Absatz 5<br />

- 33 -<br />

Der Einheitliche Ansprechpartner ist nicht selbst die genehmigende Stelle, son<strong>der</strong>n vermittelt<br />

den Kontakt zu den zuständigen Stellen. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens wird<br />

nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt.<br />

67 Abweichungen (§ 67)<br />

67.1 Zu Absatz 1<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche des materiellen Bauord-<br />

nungsrechts. Bauordnungsrechtliche Verfahrensregelungen sind hiervon nicht er-<br />

fasst. Eine Abweichung von einer nach § 3 Absatz 3 eingeführten Technischen Bau-<br />

bestimmung bedarf keiner förmlichen Abweichungsentscheidung.<br />

Wird die Baugenehmigung in einer an<strong>der</strong>en Genehmigung konzentriert, entscheidet<br />

die Genehmigungsbehörde über die Abweichung.<br />

67.2 Zu Absatz 2<br />

Bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 61) und genehmigungsfrei gestellten Vorhaben<br />

(§ 62) ist auf schriftlichen und zu begründenden Antrag über die Zulassung von Ab-<br />

weichungen sowie von Ausnahmen und Befreiungen zu entscheiden.<br />

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63) und im Baugenehmigungsver-<br />

fahren (§ 64) ist über die Zulassung von Abweichungen sowie von Ausnahmen und<br />

Befreiungen auf geson<strong>der</strong>ten schriftlichen und zu begründenden Antrag mit <strong>der</strong> Bau-<br />

genehmigung zu entscheiden.<br />

Im Wege des Vorbescheides kann vor Einreichung eines Bauantrages auf schriftli-<br />

chen Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens auch über Abweichungen, Aus-<br />

nahmen und Befreiungen entschieden werden.<br />

67.3 Zu Absatz 3<br />

Soweit von örtlichen Bauvorschriften (§ 86) abgewichen werden soll, bedarf es bei<br />

verfahrensfreien Vorhaben einer geson<strong>der</strong>ten Abweichungsentscheidung <strong>der</strong> Ge-<br />

meinde. Dies gilt auch für Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des<br />

Bebauungsplanes o<strong>der</strong> einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 Bauge-<br />

setzbuch o<strong>der</strong> von Regelungen über die zulässige Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung (Bau-<br />

nutzungsverordnung). Die Zuständigkeit für bauaufsichtliche Maßnahmen verbleibt<br />

bei <strong>der</strong> unteren Bauaufsichtsbehörde.<br />

68 Bauantrag, Bauvorlagen (§ 68)<br />

68.1 Zu Absatz 1<br />

Der Bauantrag kann von je<strong>der</strong> natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Person, die geschäftsfä-<br />

hig o<strong>der</strong> vertretungsberechtigt ist, gestellt werden. Er muss wie die dazugehörigen<br />

Bauvorlagen, eindeutig und prüffähig sein. Die amtlich bekanntgemachten Bauan-

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