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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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36.2 Zu Absatz 2<br />

- 17 -<br />

Die Breite notwendiger Flure kann in Anlehnung an die in <strong>der</strong> DIN 18065, Tabelle 1<br />

geregelten Maße für die nutzbaren Treppenlaufbreiten festgelegt werden.<br />

Son<strong>der</strong>bauverordnungen und Richtlinien sind zu beachten.<br />

36.4 Zu Absatz 4<br />

Lichtöffnungen in Innenwänden notwendiger Flure sind zulässig, wenn sie mindes-<br />

tens feuerhemmend (F 30) sind. Brandschutzverglasungen <strong>der</strong> Feuerwi<strong>der</strong>stands-<br />

klasse G 30 nach DIN 4102-5 o<strong>der</strong> solche <strong>der</strong> Feuerwi<strong>der</strong>standsklasse E 30 nach<br />

Tabelle 2 <strong>der</strong> Anlage 0.1.2 zu Bauregelliste A Teil 1 sind zulässig, wenn sie min-<br />

destens 1,80 m über dem Fußboden des notwendigen Flures angeordnet sind.<br />

37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (§ 37)<br />

37.2 Zu Absatz 2<br />

Die Kennzeichnung zur leichten Erkennbarkeit von Glastüren und an<strong>der</strong>en Glasflä-<br />

chen, die bis <strong>zum</strong> Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen,<br />

kann beispielsweise durch Beschriftung, Färbung, Gravuren, aufgebrachte Leisten<br />

o<strong>der</strong> aufgeklebte Folien erfolgen.<br />

38 Umwehrungen (§ 38)<br />

38.11 Zu Absatz 1 Nummer 1<br />

Zu den Flächen, die im Allgemeinen <strong>zum</strong> Begehen bestimmt sind, zählen beispiels-<br />

weise Balkone, Dachterrassen, Loggien, Galerien und Rampen. Flachdächer, die nur<br />

für Reparaturarbeiten betreten werden müssen, zählen nicht zu den im Allgemeinen<br />

<strong>zum</strong> Begehen bestimmten Flächen und müssen daher auch nicht umwehrt werden.<br />

38.3 Zu Absatz 3<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Brüstung ist in <strong>der</strong> Regel von Oberkante Fertigfußboden bis zur Ober-<br />

kante Fensterbank o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en feststehenden brüstungsähnlichen Bauteiles<br />

ohne Hinzurechnung des Fensterrahmens zu messen. Befinden sich vor <strong>der</strong> Fens-<br />

terbrüstung Bauteile wie Leitungsschächte o<strong>der</strong> Lüftungskanäle, die <strong>zum</strong><br />

Draufsteigen geeignet sind, ist von <strong>der</strong> Oberkante dieser Bauteile zu messen.<br />

40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle (§ 40)<br />

Auf die als Technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie über brandschutztech-<br />

nische Anfor<strong>der</strong>ungen an Leitungsanlagen (LAR) wird hingewiesen.

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