Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
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41 Lüftungsanlagen (§ 41)<br />
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Auf die als Technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie über brandschutztech-<br />
nische Anfor<strong>der</strong>ungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden (LüAR) wird hingewiesen.<br />
47 Aufenthaltsräume (§ 47)<br />
47.1 Zu Absatz 1<br />
Es bestehen keine Bedenken, bei Aufenthaltsräumen in Dachräumen mit Dach-<br />
schrägen Abweichungen (§ 67 Absatz 1) zuzulassen, wenn die betreffenden Aufent-<br />
haltsräume eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens <strong>der</strong> Hälfte ihrer<br />
Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m können dabei außer<br />
Betracht bleiben.<br />
47.2 Zu Absatz 2<br />
Abweichungen vom Fenstermaß sind zulässig, wenn Bedenken wegen <strong>der</strong> Lichtver-<br />
hältnisse nicht bestehen. Bedenken bestehen insbeson<strong>der</strong>e nicht<br />
- bei Schlafräumen, die nach Art, Lage und Größe eindeutig nur für diese Nutzung<br />
in Betracht kommen; Kin<strong>der</strong>zimmer gehören in <strong>der</strong> Regel nicht dazu;<br />
- bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen.<br />
48 Wohnungen (§ 48)<br />
48.3 Zu Absatz 3<br />
Zum <strong>Vollzug</strong> des Absatzes 3 ist die als Technische Baubestimmung eingeführte<br />
Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bä<strong>der</strong> und Toilettenräume in Woh-<br />
nungen zu beachten.<br />
49 Stellplätze (§ 49)<br />
49.1 Zu Absatz 1<br />
Der Bauherr hat die Wahl, ob er die notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück<br />
selbst o<strong>der</strong> auf einem an<strong>der</strong>en Grundstück in <strong>zum</strong>utbarer Entfernung davon herstellt.<br />
Ob ein Grundstück noch in <strong>zum</strong>utbarer Entfernung vom Baugrundstück liegt, ist im<br />
Einzelfall nach den konkreten Umständen zu ermitteln. Auszugehen ist dabei vom<br />
Zweck <strong>der</strong> Stellplatzfor<strong>der</strong>ung, wonach <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Anlage ausgelöste Verkehr auf<br />
den Grundstücken untergebracht werden soll, ohne den öffentlichen Verkehrsraum<br />
zu belasten. Fußläufige Entfernungen von über 500 m liegen regelmäßig nicht im<br />
Rahmen des Zumutbaren.<br />
Notwendige Stellplätze sind die durch örtliche Bauvorschrift (§ 86 Absatz 1 Nummer<br />
4) festgelegten Stellplätze.