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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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41 Lüftungsanlagen (§ 41)<br />

- 18 -<br />

Auf die als Technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie über brandschutztech-<br />

nische Anfor<strong>der</strong>ungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden (LüAR) wird hingewiesen.<br />

47 Aufenthaltsräume (§ 47)<br />

47.1 Zu Absatz 1<br />

Es bestehen keine Bedenken, bei Aufenthaltsräumen in Dachräumen mit Dach-<br />

schrägen Abweichungen (§ 67 Absatz 1) zuzulassen, wenn die betreffenden Aufent-<br />

haltsräume eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens <strong>der</strong> Hälfte ihrer<br />

Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m können dabei außer<br />

Betracht bleiben.<br />

47.2 Zu Absatz 2<br />

Abweichungen vom Fenstermaß sind zulässig, wenn Bedenken wegen <strong>der</strong> Lichtver-<br />

hältnisse nicht bestehen. Bedenken bestehen insbeson<strong>der</strong>e nicht<br />

- bei Schlafräumen, die nach Art, Lage und Größe eindeutig nur für diese Nutzung<br />

in Betracht kommen; Kin<strong>der</strong>zimmer gehören in <strong>der</strong> Regel nicht dazu;<br />

- bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen.<br />

48 Wohnungen (§ 48)<br />

48.3 Zu Absatz 3<br />

Zum <strong>Vollzug</strong> des Absatzes 3 ist die als Technische Baubestimmung eingeführte<br />

Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bä<strong>der</strong> und Toilettenräume in Woh-<br />

nungen zu beachten.<br />

49 Stellplätze (§ 49)<br />

49.1 Zu Absatz 1<br />

Der Bauherr hat die Wahl, ob er die notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück<br />

selbst o<strong>der</strong> auf einem an<strong>der</strong>en Grundstück in <strong>zum</strong>utbarer Entfernung davon herstellt.<br />

Ob ein Grundstück noch in <strong>zum</strong>utbarer Entfernung vom Baugrundstück liegt, ist im<br />

Einzelfall nach den konkreten Umständen zu ermitteln. Auszugehen ist dabei vom<br />

Zweck <strong>der</strong> Stellplatzfor<strong>der</strong>ung, wonach <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Anlage ausgelöste Verkehr auf<br />

den Grundstücken untergebracht werden soll, ohne den öffentlichen Verkehrsraum<br />

zu belasten. Fußläufige Entfernungen von über 500 m liegen regelmäßig nicht im<br />

Rahmen des Zumutbaren.<br />

Notwendige Stellplätze sind die durch örtliche Bauvorschrift (§ 86 Absatz 1 Nummer<br />

4) festgelegten Stellplätze.

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