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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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59.3 Zu Absatz 3<br />

- 21 -<br />

Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört neben dem Bau- auch das an<strong>der</strong>e<br />

Fachrecht, welches Anfor<strong>der</strong>ungen an das Bauvorhaben stellt. In Betracht kommen<br />

<strong>zum</strong> Beispiel das Straßen-, Naturschutz-, Immissionsschutz-, Abfall-, Bodenschutz-,<br />

Wasser- und Denkmalrecht o<strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften.<br />

Auch einem verfahrensfreien, genehmigungsfrei gestellten o<strong>der</strong> im vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren geprüften Bauvorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vor-<br />

schriften nicht entgegenstehen; an<strong>der</strong>enfalls kann die untere Bauaufsichtsbehörde<br />

Maßnahmen ergreifen, soweit nicht an<strong>der</strong>e Behörden zuständig sind.<br />

60 Vorrang an<strong>der</strong>er Gestattungsverfahren (§ 60)<br />

In den in § 60 aufgezählten Fällen bedarf es <strong>der</strong> Baugenehmigung nicht, wohl sind<br />

aber die materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen des Baurechts von <strong>der</strong> für die Fachgenehmigung<br />

zuständigen Behörde durchzusetzen.<br />

§ 60 verzichtet nur dann auf ein baurechtliches Verfahren, wenn die im Einzelnen<br />

aufgeführten Anlagen einer präventiven Zulassungsentscheidung nach dem jeweili-<br />

gen Fachgesetz bedürfen. Ein Anzeigeverfahren o<strong>der</strong> die allgemeine Fachaufsicht<br />

können die Verdrängungswirkung nicht auslösen. Beim Verzicht auf ein baurechtli-<br />

ches Verfahren ist regelmäßig auf die Reichweite des fachgesetzlichen Verfahrens<br />

zu achten. Hierbei ist festzustellen, ob das fachgesetzliche Anlagenzulassungsver-<br />

fahren das gesamte Vorhaben erfasst o<strong>der</strong> ob dieses in Teile aufzuglie<strong>der</strong>n ist, von<br />

denen einzelne <strong>der</strong> Baugenehmigungspflicht unterliegen.<br />

Der Bauaufsichtsbehörde ist nicht nur das Baugenehmigungsverfahren entzogen.<br />

Auch eine Anordnung <strong>der</strong> Einstellung von Bauarbeiten, Nutzungsuntersagung o<strong>der</strong><br />

Beseitigungsanordnung erlässt die allein zuständige Fachbehörde. Dies gilt auch für<br />

die Ersetzungsentscheidung nach § 71 in Fällen eines rechtswidrig verweigerten<br />

Einvernehmens <strong>der</strong> Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch.<br />

Nummer 3 betrifft <strong>zum</strong> Beispiel Errichtungsgenehmigungen nach § 7 Atomgesetz<br />

und § 7 Strahlenschutzverordnung. Einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz be-<br />

darf, wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung, zur Bearbeitung o<strong>der</strong> Verarbeitung<br />

o<strong>der</strong> zur Spaltung von Kernbrennstoffen o<strong>der</strong> zur Aufarbeitung bestrahlter Kern-<br />

brennstoffe errichtet, betreibt o<strong>der</strong> sonst innehat o<strong>der</strong> die Anlage o<strong>der</strong> ihren Betrieb<br />

wesentlich verän<strong>der</strong>t.<br />

Einer Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung bedarf, wer mit sonstigen<br />

radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 Atomgesetz o<strong>der</strong> mit Kernbrennstoffen nach<br />

§ 2 Absatz 3 Atomgesetz umgeht o<strong>der</strong> von dem in <strong>der</strong> Genehmigungsurkunde fest-<br />

gelegten Umgang wesentlich abweicht.<br />

Für Vorhaben, die die Än<strong>der</strong>ung und Nutzungsän<strong>der</strong>ung von nicht mehr den atom-<br />

rechtlichen Vorschriften unterliegenden Anlagen <strong>zum</strong> Inhalt haben, gilt das bauord-<br />

nungsrechtliche Verfahrensrecht ohne irgendwelche Beson<strong>der</strong>heiten.

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