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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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und DIN EN 13501-1:2007-05) ergeben, ist in <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.2.1<br />

und 0.2.2 veröffentlicht.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen beziehen sich, soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, auf die Beur-<br />

teilung <strong>der</strong> Baustoffe im eingebauten Zustand.<br />

Die Baustoffe müssen nach DIN 4102-1 Abschnitt 7 o<strong>der</strong> nach DIN EN 13501-1, Ta-<br />

belle 1 entsprechend ihrem Brandverhalten gekennzeichnet sein.<br />

-<br />

Baustoffe mit Rauchentwicklung „s“ (smoke) gefährden Personen und erschweren<br />

den Löschangriff.<br />

Baustoffe „d“ (droplets), die bei einem Brand brennend abfallen o<strong>der</strong> brennend ab-<br />

tropfen, können zur Feuerweiterleitung von oben nach unten beitragen und so die<br />

Rettung von Menschen und Tieren behin<strong>der</strong>n. Bei brennbaren Baustoffen (B1<br />

„schwerentflammbar“ und B2 „normalentflammbar“), die brennend abfallen o<strong>der</strong><br />

brennend abtropfen, wird diese Eigenschaft durch einen entsprechenden Hinweis in<br />

den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen kenntlich gemacht.<br />

Eine Klassifizierung des Brandverhaltens ohne Brandversuche ist auf Grundlage <strong>der</strong><br />

DIN 4102-4:1994-03 o<strong>der</strong> aufgrund einer Entscheidung <strong>der</strong> Europäischen Kommissi-<br />

on (Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union) möglich. Für diese Baustoffe ist <strong>der</strong> Nach-<br />

weis über das Brandverhalten erbracht.<br />

26.2 Zu Absatz 2<br />

Die Zuordnungen <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen von Bauteilen zu den Be-<br />

zeichnungen nach DIN 4102-2:1977-09 sind in <strong>der</strong> Anlage 0.1.1 <strong>der</strong> Bauregelliste A<br />

Teil 1; zu den europäischen Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2 bis 4 für Bautei-<br />

le und Son<strong>der</strong>bauteile sind sie in <strong>der</strong> Anlage 0.1.2 <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 veröf-<br />

fentlicht.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauteile beziehen sich – soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist –<br />

auf die Beurteilung <strong>der</strong> Bauteile im eingebauten Zustand. Bauteile, die aufgrund ihrer<br />

Materialeigenschaft o<strong>der</strong> Bemessung die erfor<strong>der</strong>liche Feuerwi<strong>der</strong>standsdauer nicht<br />

aufweisen, müssen diese durch zusätzliche Beschichtungen o<strong>der</strong> Bekleidungen er-<br />

reichen.<br />

Soweit Bekleidungen und somit die Oberfläche von Bauteilen nichtbrennbar o<strong>der</strong><br />

schwerentflammbar sein müssen, ist die Behandlung <strong>der</strong> Oberfläche grundsätzlich in<br />

die Beurteilung des Brandverhaltens mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich<br />

um Beschichtungen bis zu 0,5 mm Dicke auf Bauteilen, soweit die Beschichtungen<br />

vollflächig auf nichtbrennbarem Untergrund ohne Hohlräume aufgebracht sind.<br />

26.223 Zu Absatz 2 Satz 2 Nummer 3<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Beurteilung hochfeuerhemmen<strong>der</strong> Bauteile wird auf die<br />

als Technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie über brandschutztechnische<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise hingewiesen.

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