Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
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und DIN EN 13501-1:2007-05) ergeben, ist in <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.2.1<br />
und 0.2.2 veröffentlicht.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen beziehen sich, soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, auf die Beur-<br />
teilung <strong>der</strong> Baustoffe im eingebauten Zustand.<br />
Die Baustoffe müssen nach DIN 4102-1 Abschnitt 7 o<strong>der</strong> nach DIN EN 13501-1, Ta-<br />
belle 1 entsprechend ihrem Brandverhalten gekennzeichnet sein.<br />
-<br />
Baustoffe mit Rauchentwicklung „s“ (smoke) gefährden Personen und erschweren<br />
den Löschangriff.<br />
Baustoffe „d“ (droplets), die bei einem Brand brennend abfallen o<strong>der</strong> brennend ab-<br />
tropfen, können zur Feuerweiterleitung von oben nach unten beitragen und so die<br />
Rettung von Menschen und Tieren behin<strong>der</strong>n. Bei brennbaren Baustoffen (B1<br />
„schwerentflammbar“ und B2 „normalentflammbar“), die brennend abfallen o<strong>der</strong><br />
brennend abtropfen, wird diese Eigenschaft durch einen entsprechenden Hinweis in<br />
den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen kenntlich gemacht.<br />
Eine Klassifizierung des Brandverhaltens ohne Brandversuche ist auf Grundlage <strong>der</strong><br />
DIN 4102-4:1994-03 o<strong>der</strong> aufgrund einer Entscheidung <strong>der</strong> Europäischen Kommissi-<br />
on (Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union) möglich. Für diese Baustoffe ist <strong>der</strong> Nach-<br />
weis über das Brandverhalten erbracht.<br />
26.2 Zu Absatz 2<br />
Die Zuordnungen <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen von Bauteilen zu den Be-<br />
zeichnungen nach DIN 4102-2:1977-09 sind in <strong>der</strong> Anlage 0.1.1 <strong>der</strong> Bauregelliste A<br />
Teil 1; zu den europäischen Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2 bis 4 für Bautei-<br />
le und Son<strong>der</strong>bauteile sind sie in <strong>der</strong> Anlage 0.1.2 <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1 veröf-<br />
fentlicht.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauteile beziehen sich – soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist –<br />
auf die Beurteilung <strong>der</strong> Bauteile im eingebauten Zustand. Bauteile, die aufgrund ihrer<br />
Materialeigenschaft o<strong>der</strong> Bemessung die erfor<strong>der</strong>liche Feuerwi<strong>der</strong>standsdauer nicht<br />
aufweisen, müssen diese durch zusätzliche Beschichtungen o<strong>der</strong> Bekleidungen er-<br />
reichen.<br />
Soweit Bekleidungen und somit die Oberfläche von Bauteilen nichtbrennbar o<strong>der</strong><br />
schwerentflammbar sein müssen, ist die Behandlung <strong>der</strong> Oberfläche grundsätzlich in<br />
die Beurteilung des Brandverhaltens mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich<br />
um Beschichtungen bis zu 0,5 mm Dicke auf Bauteilen, soweit die Beschichtungen<br />
vollflächig auf nichtbrennbarem Untergrund ohne Hohlräume aufgebracht sind.<br />
26.223 Zu Absatz 2 Satz 2 Nummer 3<br />
Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Beurteilung hochfeuerhemmen<strong>der</strong> Bauteile wird auf die<br />
als Technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie über brandschutztechnische<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise hingewiesen.