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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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61.21 Zu Absatz 2 Nummer 1<br />

- 25 -<br />

Die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nutzung von Anlagen ist verfahrensfrei gestellt, wenn für die neue<br />

Nutzung keine an<strong>der</strong>en öffentlich-rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen in Betracht kommen als<br />

für die bisherige (legale) Nutzung. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich an<strong>der</strong>e<br />

öffentlich-rechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen sind, son<strong>der</strong>n darauf, ob dies möglich<br />

und deshalb eine präventive Prüfung im Baugenehmigungsverfahren erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Dies ist nicht nur <strong>der</strong> Fall, wenn an<strong>der</strong>e Vorschriften für die neue Nutzung maßgeb-<br />

lich sind, son<strong>der</strong>n auch, wenn das neue Vorhaben nach <strong>der</strong>selben Rechtsvorschrift<br />

an<strong>der</strong>s beurteilt werden kann.<br />

An<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen können sich aus Vorschriften des Bauordnungs- und Baupla-<br />

nungsrechtes als auch aus an<strong>der</strong>em Fachrecht (<strong>zum</strong> Beispiel Naturschutz-, Wasser-,<br />

Immissionsschutzrecht) ergeben. So sind schon allein aufgrund <strong>der</strong> unterschiedli-<br />

chen bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung die Um-<br />

nutzung eines Beherbergungsbetriebes in ein Asylbewerberheim, von Wohnungen in<br />

Ferienwohnungen o<strong>der</strong> von Wohnraum in Räume für freiberufliche Tätigkeiten nicht<br />

verfahrensfrei.<br />

Beispiele für verfahrensfreie Nutzungsän<strong>der</strong>ungen können beispielsweise die Ände-<br />

rung eines Spielwarengeschäftes in ein Textilwarengeschäft, <strong>der</strong> Wechsel eines Ein-<br />

zelhandelsgeschäftes in ein an<strong>der</strong>es ohne grundsätzliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweite-<br />

rung des Sortiments o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wechsel von einem Dolmetscherbüro in ein Journalis-<br />

tenbüro sein.<br />

61.3 Zu Absatz 3<br />

Die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten eingetragen<br />

sind, bedarf <strong>der</strong> Baugenehmigung. Denkmalbereiche sind nicht als in die Denkmal-<br />

schutzliste eingetragene Denkmale im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 3 LBauO M-V zu<br />

beurteilen. Die Beseitigung von Gebäuden in Denkmalbereichen bedarf keiner Bau-<br />

genehmigung<br />

Auf das Musterformular für eine Vergleichsberechnung zur Prüfung <strong>der</strong> wirtschaftli-<br />

chen Zumutbarkeit/Un<strong>zum</strong>utbarkeit gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-<br />

Vorpommern (www.regierung-mv.de, VM, Bauformulare) wird hingewiesen.<br />

Anlagen Anzeige sonstige Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

verfahrensfreie Bauvorha-<br />

ben<br />

Gebäude <strong>der</strong><br />

Gebäudeklasse:<br />

keine<br />

1 keine<br />

2 X Standsicherheit des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gebäude, an die das (verfahrens-frei) zu<br />

beseitigende Gebäude ange-baut ist,<br />

muss durch einen qualifizier-ten<br />

Tragwerksplaner (im Sinne von § 66<br />

Absatz 2 Satz 1 und 2) bestätigt sein

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