Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
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61.21 Zu Absatz 2 Nummer 1<br />
- 25 -<br />
Die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nutzung von Anlagen ist verfahrensfrei gestellt, wenn für die neue<br />
Nutzung keine an<strong>der</strong>en öffentlich-rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen in Betracht kommen als<br />
für die bisherige (legale) Nutzung. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich an<strong>der</strong>e<br />
öffentlich-rechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen sind, son<strong>der</strong>n darauf, ob dies möglich<br />
und deshalb eine präventive Prüfung im Baugenehmigungsverfahren erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Dies ist nicht nur <strong>der</strong> Fall, wenn an<strong>der</strong>e Vorschriften für die neue Nutzung maßgeb-<br />
lich sind, son<strong>der</strong>n auch, wenn das neue Vorhaben nach <strong>der</strong>selben Rechtsvorschrift<br />
an<strong>der</strong>s beurteilt werden kann.<br />
An<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen können sich aus Vorschriften des Bauordnungs- und Baupla-<br />
nungsrechtes als auch aus an<strong>der</strong>em Fachrecht (<strong>zum</strong> Beispiel Naturschutz-, Wasser-,<br />
Immissionsschutzrecht) ergeben. So sind schon allein aufgrund <strong>der</strong> unterschiedli-<br />
chen bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach <strong>der</strong> Baunutzungsverordnung die Um-<br />
nutzung eines Beherbergungsbetriebes in ein Asylbewerberheim, von Wohnungen in<br />
Ferienwohnungen o<strong>der</strong> von Wohnraum in Räume für freiberufliche Tätigkeiten nicht<br />
verfahrensfrei.<br />
Beispiele für verfahrensfreie Nutzungsän<strong>der</strong>ungen können beispielsweise die Ände-<br />
rung eines Spielwarengeschäftes in ein Textilwarengeschäft, <strong>der</strong> Wechsel eines Ein-<br />
zelhandelsgeschäftes in ein an<strong>der</strong>es ohne grundsätzliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweite-<br />
rung des Sortiments o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wechsel von einem Dolmetscherbüro in ein Journalis-<br />
tenbüro sein.<br />
61.3 Zu Absatz 3<br />
Die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten eingetragen<br />
sind, bedarf <strong>der</strong> Baugenehmigung. Denkmalbereiche sind nicht als in die Denkmal-<br />
schutzliste eingetragene Denkmale im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 3 LBauO M-V zu<br />
beurteilen. Die Beseitigung von Gebäuden in Denkmalbereichen bedarf keiner Bau-<br />
genehmigung<br />
Auf das Musterformular für eine Vergleichsberechnung zur Prüfung <strong>der</strong> wirtschaftli-<br />
chen Zumutbarkeit/Un<strong>zum</strong>utbarkeit gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-<br />
Vorpommern (www.regierung-mv.de, VM, Bauformulare) wird hingewiesen.<br />
Anlagen Anzeige sonstige Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
verfahrensfreie Bauvorha-<br />
ben<br />
Gebäude <strong>der</strong><br />
Gebäudeklasse:<br />
keine<br />
1 keine<br />
2 X Standsicherheit des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Gebäude, an die das (verfahrens-frei) zu<br />
beseitigende Gebäude ange-baut ist,<br />
muss durch einen qualifizier-ten<br />
Tragwerksplaner (im Sinne von § 66<br />
Absatz 2 Satz 1 und 2) bestätigt sein