Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung
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69.12 Zu Absatz 1 Satz 2<br />
- 35 -<br />
Werden Zustimmung o<strong>der</strong> Einvernehmen nicht fristgemäß verweigert, gelten diese<br />
als erteilt beziehungsweise hergestellt, werden also gesetzlich fingiert. Sie müssen<br />
daher bis <strong>zum</strong> Ende <strong>der</strong> Frist <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Die Fiktion hat<br />
ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung, das heißt, sie beseitigt nur das ver-<br />
fahrensrechtliche Hin<strong>der</strong>nis, lässt jedoch die materiellrechtliche Situation unberührt.<br />
Vor dem Hintergrund, dass die Bauaufsichtsbehörde nur eine Genehmigung erteilen<br />
darf, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben dem jeweils maßgeblichen öf-<br />
fentlichen Recht entspricht, sind daher auch verspätet eingegangene Rückäußerun-<br />
gen zu beachten, wenn die materielle Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Entscheidung über den<br />
Bauantrag von <strong>der</strong> inhaltlichen Berücksichtigung des entsprechenden Belangs ab-<br />
hängt. Die Vorschrift enthält in Halbsatz 2 eine allgemeine Nachrangklausel für die-<br />
jenigen Fälle, in denen abweichende Fristen durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind<br />
(<strong>zum</strong> Beispiel in § 36 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch).<br />
69.13 Zu Absatz 1 Satz 3<br />
Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen von Stellen, die nicht von Satz 2 erfasst<br />
werden und <strong>der</strong>en Einvernehmen o<strong>der</strong> Zustimmung für die Erteilung <strong>der</strong> Baugeneh-<br />
migung nicht erfasst ist. Nach Verstreichen <strong>der</strong> Monatsfrist bleibt die Stellungnahme<br />
grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme davon ist für den Fall vorgesehen,<br />
dass die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Entscheidung über den Bauantrag von <strong>der</strong> (verspäte-<br />
ten) Stellungnahme abhängt.<br />
69.2 Zu Absatz 2<br />
Die Vorschrift schreibt für den Fall unvollständiger o<strong>der</strong> sonst erheblich mangelhafter<br />
Bauanträge zwingend vor, dass die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Beseiti-<br />
gung <strong>der</strong> Mängel binnen angemessener Frist aufzufor<strong>der</strong>n hat. Welche Frist ange-<br />
messen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kann <strong>der</strong> Bauherr die<br />
Mängel selbst ohne weiteres beheben, wird die Frist kurz bemessen werden können.<br />
Muss <strong>der</strong> Bauherr erst Dritte mit den entsprechenden Arbeiten beauftragen, wird ihm<br />
dafür längere Zeit einzuräumen sein. Erheblich sind Mängel nur, wenn sie die Prüf-<br />
und Entscheidungsfähigkeit des Antrages beeinflussen.<br />
70 Beteiligung <strong>der</strong> Nachbarn (§ 70)<br />
70.1 Zu Absatz 1<br />
Nicht die Gewissheit, son<strong>der</strong>n schon die Möglichkeit, dass durch eine Abweichung<br />
o<strong>der</strong> Befreiung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden,<br />
macht die Beteiligung <strong>der</strong> Nachbarn erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Als benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle Grundstücke anzusehen, die durch<br />
das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein können.<br />
Zu den Eigentümern im Sinne des Absatzes 1 zählen auch Miteigentümer, Woh-<br />
nungseigentümer und Erbbauberechtigte. Nicht zu den Nachbarn gehören Mieter<br />
und Pächter. Der Käufer eines Grundstücks zählt nur dann <strong>zum</strong> Kreis <strong>der</strong> Nach-<br />
barn im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift, wenn auf ihn bereits <strong>der</strong> Besitz sowie Nutzungen und<br />
Lasten übergegangen sind und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung