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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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69.12 Zu Absatz 1 Satz 2<br />

- 35 -<br />

Werden Zustimmung o<strong>der</strong> Einvernehmen nicht fristgemäß verweigert, gelten diese<br />

als erteilt beziehungsweise hergestellt, werden also gesetzlich fingiert. Sie müssen<br />

daher bis <strong>zum</strong> Ende <strong>der</strong> Frist <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Die Fiktion hat<br />

ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung, das heißt, sie beseitigt nur das ver-<br />

fahrensrechtliche Hin<strong>der</strong>nis, lässt jedoch die materiellrechtliche Situation unberührt.<br />

Vor dem Hintergrund, dass die Bauaufsichtsbehörde nur eine Genehmigung erteilen<br />

darf, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben dem jeweils maßgeblichen öf-<br />

fentlichen Recht entspricht, sind daher auch verspätet eingegangene Rückäußerun-<br />

gen zu beachten, wenn die materielle Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Entscheidung über den<br />

Bauantrag von <strong>der</strong> inhaltlichen Berücksichtigung des entsprechenden Belangs ab-<br />

hängt. Die Vorschrift enthält in Halbsatz 2 eine allgemeine Nachrangklausel für die-<br />

jenigen Fälle, in denen abweichende Fristen durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind<br />

(<strong>zum</strong> Beispiel in § 36 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch).<br />

69.13 Zu Absatz 1 Satz 3<br />

Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen von Stellen, die nicht von Satz 2 erfasst<br />

werden und <strong>der</strong>en Einvernehmen o<strong>der</strong> Zustimmung für die Erteilung <strong>der</strong> Baugeneh-<br />

migung nicht erfasst ist. Nach Verstreichen <strong>der</strong> Monatsfrist bleibt die Stellungnahme<br />

grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme davon ist für den Fall vorgesehen,<br />

dass die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Entscheidung über den Bauantrag von <strong>der</strong> (verspäte-<br />

ten) Stellungnahme abhängt.<br />

69.2 Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift schreibt für den Fall unvollständiger o<strong>der</strong> sonst erheblich mangelhafter<br />

Bauanträge zwingend vor, dass die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Beseiti-<br />

gung <strong>der</strong> Mängel binnen angemessener Frist aufzufor<strong>der</strong>n hat. Welche Frist ange-<br />

messen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kann <strong>der</strong> Bauherr die<br />

Mängel selbst ohne weiteres beheben, wird die Frist kurz bemessen werden können.<br />

Muss <strong>der</strong> Bauherr erst Dritte mit den entsprechenden Arbeiten beauftragen, wird ihm<br />

dafür längere Zeit einzuräumen sein. Erheblich sind Mängel nur, wenn sie die Prüf-<br />

und Entscheidungsfähigkeit des Antrages beeinflussen.<br />

70 Beteiligung <strong>der</strong> Nachbarn (§ 70)<br />

70.1 Zu Absatz 1<br />

Nicht die Gewissheit, son<strong>der</strong>n schon die Möglichkeit, dass durch eine Abweichung<br />

o<strong>der</strong> Befreiung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden,<br />

macht die Beteiligung <strong>der</strong> Nachbarn erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Als benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle Grundstücke anzusehen, die durch<br />

das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein können.<br />

Zu den Eigentümern im Sinne des Absatzes 1 zählen auch Miteigentümer, Woh-<br />

nungseigentümer und Erbbauberechtigte. Nicht zu den Nachbarn gehören Mieter<br />

und Pächter. Der Käufer eines Grundstücks zählt nur dann <strong>zum</strong> Kreis <strong>der</strong> Nach-<br />

barn im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift, wenn auf ihn bereits <strong>der</strong> Besitz sowie Nutzungen und<br />

Lasten übergegangen sind und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung

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