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Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung

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- 12 -<br />

- das Vorhaben im Geltungsbereich einer Ortssatzung über die Befreiung von<br />

<strong>der</strong> Erlaubnispflicht liegt und <strong>der</strong>en Regelungen entspricht (§ 8 Bundesfern-<br />

straßengesetz, § 24 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-<br />

Vorpommern).<br />

Unbeschadet abweichen<strong>der</strong> Vorschriften in einer Ortssatzung über Son<strong>der</strong>nut-<br />

zungen ist eine Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung des öffentlichen Ver-<br />

kehrs im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn<br />

- Bauteile wie Sockel, Gesimse und Fensterbänke so geringfügig in den öffentli-<br />

chen Verkehrsraum hineinragen, dass Passanten nicht gefährdet werden kön-<br />

nen; dies gilt auch für Werbeanlagen und Warenautomaten,<br />

- Bauteile wie Vorbauten und Vordächer, Markisen und Werbeanlagen oberhalb<br />

einer Höhe von mehr als 2,50 m über dem Gehweg vor die Gebäudefront vor-<br />

treten und einen Abstand von mindestens 0,70 m <strong>zum</strong> Fahrbahnrand einhal-<br />

ten.<br />

17 Bauprodukte (§ 17)<br />

17.1 Zu Absatz 1<br />

Die Bauregellisten werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Abstim-<br />

mung mit <strong>der</strong> ARGEBAU erstellt und in den DIBt-Mitteilungen jährlich veröffentlicht<br />

(Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C).<br />

Das System <strong>der</strong> Nachweise <strong>der</strong> Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten ist<br />

ausführlich in den Vorbemerkungen <strong>der</strong> vom DIBt veröffentlichten Bauregelliste A,<br />

Bauregelliste B und Liste C dargestellt.<br />

Auf die Bauprodukte- und Bauartenverordnung wird hingewiesen:<br />

- Feststellung <strong>der</strong> wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (§ 17<br />

Absatz 4 und § 21 Absatz 2),<br />

- Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwen<strong>der</strong> von<br />

Bauarten (§ 17 Absatz 5 und § 21 Absatz 1 Satz 4),<br />

- Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (§ 17 Absatz 6<br />

und § 21 Absatz 1 Satz 4).<br />

22 Übereinstimmungsnachweis (§ 22)<br />

Auf die Übereinstimmungszeichenverordnung wird hingewiesen.<br />

26 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an das Brandverhalten von Baustoffen<br />

und Bauteilen (§ 26)<br />

26.1 Zu Absatz 1<br />

Die Zuordnung <strong>der</strong> bauaufsichtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen zu Klassen von Baustoffen, die<br />

sich aufgrund von Brandversuchen nach technischen Regeln (DIN 4102-1:1998-05

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